Hallo,
ja, der Anwalt kann die Original-Unterlagen bis zur Zahlung seiner Rechnung behalten.
Was ich nicht verstehe: Wieso hast Du das Mandat entzogen ? Weil die Korrespondenz „nur“ per Mail erfolgte ? Auch Mails kosten Geld und die Kosten hierfür und die Kosten für die Korrespondenz mit dem Gericht sind in der Auslagenpauschale mit drin. Alternativ kann der Anwalt auch die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen, das kann schnell sehr viel teurer werden (tut aber niemand).
Wenn Du Unterlagen in Kopie haben willst, wieso äußerst Du das dann nicht ? Worum drehten sich denn die Mails ? Im normalen Mahnverfahren gibts eigentlich nichts zu schreiben, auch die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (falls es schon soweit war) gibt nix zu reden und auch nicht viel zu schreiben, es dauert halt alles ziemlich lange. Wieso hast Du nicht darum gebeten, eine Kopie des Vollstreckungsbescheides zu bekommen ? Vermutlich hast Du eine solche nicht bekommen, weil es unüblich ist, diese an den Mandanten zu schicken, da sofort mit der Vollstreckung begonnen wird (wozu sonst der Titel ?)
Hört sich für mich sehr verfahren an … nehme an, Du hast bisher keinen Pfennig an den Anwalt gezahlt, der aber schon für Dich gearbeitet hat. Jetzt, wo es an die Zwangsvollstreckung gehen soll, wollte er vermutlich erstmal seine Rechnung fürs Mahnverfahren bezahlt haben.
Übrigens: Die Gebühren für den Anwalt fallen mit Beauftragung an und nicht irgendwann hinterher oder nie !
Ich weiß, dass es ärgerlich ist, wenn man Kohle zurück bekommen möchte und dann noch beim Anwalt in Vorleistung treten muss, aber so ist das Leben.
Gruss
Moin Moin,
eine Person beauftragt eine Anwaltskanzlei mit der
Durchführung von gerichtlichen Mahnverfahren.
Eine Kommunikation zwischen den beiden Parteien findet nur per
E-Mail statt. Die Anwaltskanzlei übersendet dem Auftraggeber
keinerlei Kopien oder ähnliches von den erwirkten
Vollstreckungstiteln und weiteren Dienstleistungen in diesem
Zusammenhang.
Der Auftraggeber will die Dienstleistung der Kanzlei nicht
weiter in Anspruch nehmen und verlangt so die Berechnung der
Leistung.
Die Kanzlei verlangt die Zahlung, erst dann will sie die
Unterlagen zur Verfügung stellen. Kopien um vor der Zahlung
objektiv darlegen zu können, dass die Dienstleistung erbracht
wurde, wären kostenpflichtig.
Und dass obwohl in der Rechnung eine entsprechende Pauschale
berechnet wurde, wie erwähnt fand eine Kommunikation nur per
E-Mail statt.
Hat eine Anwaltskanzlei die Pflicht während eines Verfahrens
dem Auftraggeber glaubhaft und objektiv Bericht zu erstatten?
Kann die Kanzlei ernsthaft verlangen, dass sie einem die
Unterlagen erst nach Zahlung zur Verfügung stellt? Für den
Auftraggeber ist nicht ersichtlich ob die Dienstleistung
überhaupt erbracht wurde.