Hallo,
wie sieht es nach dem neuen Gewährleistungsrecht eigentlich mit Gewähr auf Reparaturen aus?
Angenommen eine Person hat ein Notebook. Das wurde Ende Juli / Anfang August repariert. Jetzt tritt exakt derselbe Fehler wieder auf. Der Hersteller steht auf dem Standpunkt, auf ausgetauschte Teile gäbe es nur 3 Monate Gewähr. Die seien nun abgelaufen, jetzt müsse die neue Reparatur nochmal gezahlt werden.
Stimmt das wirklich? Oder muss nicht auf ausgetauschte Teile auch die gesetzliche Gewährleistung übernommen werden?
Das wird sonst richtig teuer und es ist derselbe Fehler, das ausgetauschte Teil hat nichtmal fünf Monate gehalten…
Vielen Dank für jegliche Tipps!
Viele Grüße
Frank
Nach meinem Wissenstand gilt folgende Regel:
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Wenn der Reparaturgegenstand durch keine Garantie/Gewährleistung belegt ist, dann gilt auf die durchgeführte Reparatur die volle Garantie/Gewährleistung.
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Wenn auf dem Reparaturgegenstand eine Garantie/Gewährleistung lastet, dann endet die Ganatie/Gewährleistung der Reparatur mit dem Ende der Garantie/Gewährleistung des Reparaturgegenstandes.
Beispiel:
Bei einem Auto mit 36 Monaten Garantie ist nach 35 Monaten die Wasserpumpe defekt und wird ausgetauscht. Trotzdem erhält man auf die ausgetauschte Wasserpumpe nur noch 4 Wochen Garantie.
Bei einem Auto ist nach 36 Monaten die Garantie abgelaufen, nach dem 37. Monat wird die Wasserpumpe ausgetauscht. Nun erhält man auf die Wasserpumpe die volle Garantie/Gewährleistung von z.B. 2 Jahren.
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Hi,
danke für die Antwort - aber:
- Wenn auf dem Reparaturgegenstand eine
Garantie/Gewährleistung lastet, dann endet die
Ganatie/Gewährleistung der Reparatur mit dem Ende der
Garantie/Gewährleistung des Reparaturgegenstandes.
Sicher, dass sich das auch auf die gesetzliche Gewährleistung bezieht, nicht nur auf die Garantie? Habe es im Gesetz nicht finden können, dass eine Beschränkungen der Gewährleistung auf Leistungen / Ersatzteile dieser Art vorgesehen ist?
Viele Grüße
Frank