Ersatzstellung nach Garantiefall

Hallo zusammen!

Ich hab hier folgenden angenommenen Sachverhalt:

Vor 2 Jahren hat Person A einen Gegenstand X von Firma P bei Firma B vor Ort gekauft.
Kaufsumme: EUR 399,- (unverbindliche Preisempfehlung Firma P: EUR 499,-).

Kurz vor dem Ablauf der Garantiezeit wird der Gegenstand X defekt. Daher bringt Person A den Gegenstand noch vor Ablauf der Garantie zur Reparatur zur Firma B vor Ort.

Nach einigen Wochen bekommt Person A von Firma B Bescheid, dass der Gegenstand X abholbereit ist.
Dabei handelt es sich aber nicht um den Originalgegenstand X, sondern um einen Gegenstand Y, der gleichwertig sein soll (lt. Aussage Firma B und P).

Zuhause stellt nun Person A nach Recherche im Internet fest, dass der aktuelle Marktpreis für diesen neuen Gegenstand Y bei ca. EUR 210,- liegt (unverbindliche Preisempfehlung Firma P: EUR 299,-).

Auf Nachfrage bei Firma B sowie zusätzlich bei Firma P wird Person A mitgeteilt, dass:
die Nutzung des Gegenstandes (2 Jahre) vom Wert abgezogen wird,
der entsprechende Ersatz naturgemäss heutzutage billiger sein muss (technische Weiterentwicklung usw.)
und Person A daher keinen Anspruch auf einen Gegenstand hat, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, da dieses ja dann höherwertig ist.

Ist die Aussage von Firma B bzw. P (Hersteller des Gegenstandes) korrekt?
Muss Person A den Ersatzgegenstand Y akzeptieren?
Immerhin wird hier ein Wertverlust von ca. EUR 180,- in 2 Jahren angenommen!

Danke für Eure Antworten.

Gruss

Tom

Hallo zusammen!

Auch Hallo !

Ich hab hier folgenden angenommenen Sachverhalt:

Vor 2 Jahren hat Person A einen Gegenstand X von Firma P bei
Firma B vor Ort gekauft.
Kaufsumme: EUR 399,- (unverbindliche Preisempfehlung Firma P:
EUR 499,-).

Kurz vor dem Ablauf der Garantiezeit wird der Gegenstand X
defekt. Daher bringt Person A den Gegenstand noch vor Ablauf
der Garantie zur Reparatur zur Firma B vor Ort.

Nach einigen Wochen bekommt Person A von Firma B Bescheid,
dass der Gegenstand X abholbereit ist.
Dabei handelt es sich aber nicht um den Originalgegenstand X,
sondern um einen Gegenstand Y, der gleichwertig sein soll (lt.
Aussage Firma B und P).

Naja, dann ist es ja auch gut, wenns gleichwertig ist.
Wenn du dich aber quer stellen willst, könntest du dein Eigentum - das Gerät X - zurückverlangen. Ein Tausch müsste theoretisch erst mit dir abgestimmt werden, da es dein rechtliches Eigentum darstellt. Ich würde mich aber mit dem Ersatz zufrieden geben.

Zuhause stellt nun Person A nach Recherche im Internet fest,
dass der aktuelle Marktpreis für diesen neuen Gegenstand Y bei
ca. EUR 210,- liegt (unverbindliche Preisempfehlung Firma P:
EUR 299,-).

Auf Nachfrage bei Firma B sowie zusätzlich bei Firma P wird
Person A mitgeteilt, dass:
die Nutzung des Gegenstandes (2 Jahre) vom Wert abgezogen
wird,
der entsprechende Ersatz naturgemäss heutzutage billiger sein
muss (technische Weiterentwicklung usw.)
und Person A daher keinen Anspruch auf einen Gegenstand hat,
der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, da dieses ja dann
höherwertig ist.

Ist die Aussage von Firma B bzw. P (Hersteller des
Gegenstandes) korrekt?
Muss Person A den Ersatzgegenstand Y akzeptieren?
Immerhin wird hier ein Wertverlust von ca. EUR 180,- in 2
Jahren angenommen!

Das ist weniger als üblich. Bei technischen Geräten beträgt der Wertverlust im ersten Jahr meist 30%, im zweiten nochmal 30 % …

Danke für Eure Antworten.

Gruss

Tom

Mit dem Ersatzgerät fährst du besser, als wenn der Hersteller den Kaufpreis abzüglich der wertminderung erstatten würde.

Schöne Grüße
Olli

Ist die Aussage von Firma B bzw. P (Hersteller des
Gegenstandes) korrekt?
Muss Person A den Ersatzgegenstand Y akzeptieren?
Immerhin wird hier ein Wertverlust von ca. EUR 180,- in 2
Jahren angenommen!

Danke für Eure Antworten.

Gruss

Tom

Hallo Tom,

habe gerade auch so ein Problem und habe mich deshalb schlau gemacht.

Also grundsätzlich:
_BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
    § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
    Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen._

Das heißt, DU darfst wählen zwischen Reperatur oder Ersatzlieferung weil unter § 439 Nacherfüllung nach des Käufers Wahl beide Alternativen anbietet.

BGB § 439 Nacherfüllung Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 128
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Wenn du dann noch die Nummer 3 beachtest, hat der Verkäufer dein Wahlrecht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen und dir eine Ersatzlieferung gemacht. Die muß dann dem Gebrauchswert nach dem entsprechen, was du gekauft hast. Daß der Wert gerade bei Technik schnell verfällt, ist in diesem Fall egal, denn auch das ursprüngliche Gerät ist ja nicht mehr das wert, was es zum Zeitpunkt des Kaufes war.

Nur wenn bestimmte dir wichtige Eigenschaften (Farbe, Form, oder sonstwas) fehlen, kannst du also Stunk machen.

Also Akzeptanz nur bei wirklicher Gleichwertigkeit! An einem Austausch kann man aber in der Regel nichts verdienen.

Gruß und Trost

Anmerkung
Hallo,

Mit dem Ersatzgerät fährst du besser, als wenn der Hersteller
den Kaufpreis abzüglich der wertminderung erstatten würde.

wobei der Tausch gegen ein gleichwertiges Gerät sicherlich ebenso in den Garantiebedingungen steht (die keiner von hier aus lesen kann) wie der Ausschluß von Rückgabe gegen Kaufpreis minus Nutzungentgelt.
Immerhin ging es hier um Garantie, nicht um Sachmangelhaftung.
Gruß
Axel (ianal)

Falsch!
Hallo,
es geht hier nicht um Sachmangelhaftung, sondern um Garantie! Deine Ausführungen treffen hier in keiner Weise zu!
Gruß
Axel (ianal)

Danke an alle! owt
owt

Hallo,
es geht hier nicht um Sachmangelhaftung, sondern um Garantie!
Deine Ausführungen treffen hier in keiner Weise zu!
Gruß
Axel (ianal)

Also Moment mal. Dann mußt du deinen Sachverhalt aber ein bischen eindeutiger basteln. Wenn man in Deutschland nach dem 1.1.2002 etwas als Endverbraucher privat kauft (nicht als Kaufmann i.S.d. HGB) hat man Ansprüche gegenüber dem Händler aus Mangelgewährleistung (Rechte des Käufers § 437 und drumherum). Nebenher gewährleisten die Hersteller selber Garantien, die aber meißt deckungsgleich mit den gestetzlichen Regelungen sind. Wenn du aber dich mit dem Verkäufer auseinandersetzt, streitest du dich mit ihm über die Rechte aus dem BGB und nicht um die Rechte aus dem Garantievertrag des Herstellers. Da mußt du dich schon mit dem Hersteller auseindersetzen.

Sinnvoller ist es aber erstmal die Rechte des Käufers zu nutzen, weil der eben auch für alle mit der Reparatur oder dem Tausch verbundnen Kosten geradestehen muß. Bei einer Garantie ist nicht zwingend auch der Hin- und Hertransport zum Hersteller enthalten und du bleibst z.B. auf den Transportkosten sitzen!

SachmangelHAFTUNG ist nochmal was anderes, da geht es um Haftung für Schäden, die durch Mängeln der Sache entstanden sind.

Und zu guter letzt: Die Antwortüberschrift mit dem Titel „Falsch“ läßt mich vermuten, daß du die Antwort deines Sachverhaltes schon zu kennen glaubst. Dann hat die Anfrage hier aber nichts zu suchen, sondern du kannst ja irgendwo ne Rätselecke aufmachen.

Oder du bastelst deine Sachverhalte etwas sorgfältiger, so daß man erkennen kann, daß du nur etwas über Garantieverträge lernen willst.

Tschüß

Hallo,
a) Du verwechselst mich. Ich habe keine Frage gestellt.
b) Laut Gesetz heißt es tatsächlich Sachmangelhaftung. Siehe FAQ:1152, wenn Du mir nicht glaubst.
c) Daß es um Garantie und nicht um Sachmangelhaftung geht, kann man deutlich aus der Frage herauslesen. Da steht:
‚Kurz vor dem Ablauf der Garantiezeit‘. Des weiteren war in den ganzen Vorgang der Hersteller eingeschaltet, was ebenfalls auf einen Garantiefall hinweist - Sachmangelhaftung muß der Verkäufer leisten. Des weiteren wurde das defekte Gerät gegen ein gleichwertiges Ersatzgerät umgetauscht, was ein Händler höchstens aus Kulanz anbietet, aber mit Sicherheit nicht als einzige Alternative.
d) Wenn ein Gerät kurz vor Ende der Verjährungsfrist kaputt geht, bedeutet das, daß die ersten sechs Monate ab Kauf mit Sicherheit verstrichen sind. Also hat der Kunde zu beweisen, daß der Mangel beim Kauf bereits vorlag. Da er das in aller Regel nicht kann, ist es einfacher, eine bestehende Garantie in Anspruch zu nehmen.

Ich bleibe bei ‚Falsch!‘

Gruß
Axel (ianal)