Vertrag zustande gekommen?

Hallo,
das Ehepaar A hat bei einer Academie übers Internet einen Kurs gebucht. Nachdem die Unterlagen samt Vertrag und Rechnung zugesand wurden ist es leider vergessen worden den beiliegenden Vertrag auszufüllen und zu Unterzeichnen sowie zurück zu senden. Als Ehepaar A das gemerkt hat haben sie bei der Acadenmie angerufen und die Kurzanzahlung überwiesen. Nunmehr hat Ehepaar A jedoch festgestellt das sie an diesem Kurs zeitbedingt nicht Teilnehmen können und haben den Kurs telefonisch sowie per Email storniert.

Nunmehr die Frage, ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen??? Denn die Academie möchte nun die Anzahlung nicht zurückzahlen da die Stornierung zu kurz (4 Wochen vorher) gewesen ist und dies die Stornierungsgebühren sind.

In dem nicht unterzeichneten Vertrag steht dazu folgendes.

Vertragsabschluß:
Der Vertrag zwischen T (Teilnehmer) und A (Academie) kommst er zustande, wenn T das Anmeldeformular ordnungsgemäß ausfüllt und unterzeichnet und die A das vom T ausgefüllte Anmeldeformular nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt zurück gewiesen hat. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Vertragsverhältnis zwischen T und der A als zustande gekommen.

Danke im vorraus

hexedei

  1. Das, was im Vertrag steht, ist natürlich insofern nicht anwendbar, als der Vertrag ja erst zustande kommen muss, damit die Regel greift, die erklärt, wann der Vertrag zustande kommt…

  2. Bei der Auslegung (Ist eine Willenserklärung abgegeben wordne? Wenn ja, welchen Inhalts?) ist der Passus zu berücksichtigen.

  3. Wenn im Telefonat aber vereinbart worden ist, dass der Vertrag nun zustande kommen soll (und so habe ich es verstanden; oder wieso sonst wurde Geld überwiesen?), dann hilft der Passus im Vertrag auch nicht mehr weiter. Es ist dann eben ein telefonischer Vertrag zustande gekommen.

  4. Beim Inhalt des Vertrags muss man wohl davon ausgehen, dass das gemeint ist, was im schriftlichen Formuluar steht, so denn keine Besonderheiten dagegegen sprechen, die hier nicht erwähnt wurden.

  5. Damit richten sich die Rechte grds. nach dem, was im Vertrag steht, es sei denn, gesetzliche Regeln sagen etwas anderes.

  6. Widerruf nach Fernabsatz halte ich übrigens hier für nicht möglich.

Da ist jedenfalls meine Meinung. Vielleicht äußert sich noch jemand.

Levay

Hallo Hexedei

Das Ehepaar 2 x seinen Willen kundgetan, den Kurs mitzumachen und mit
der Bezahlung das noch mal bekräftigt.
Nun hinzugehen und die Stornierungsgebühr nicht zu akzeptieren,
scheint mir schon ziemlich unverschämt.

Gruss
Heinz

  1. Widerruf nach Fernabsatz halte ich übrigens hier für nicht
    möglich.

hi,

warum nicht. die frage ist doch nur, ist der unterricht „Fernunterricht“ i.S.d. § 312b Abs. 3 Nr. 1 BGB oder präsenzunterricht.

ein vertragsschluss nach § 312b Abs. 1 BGB scheint vorzuliegen (telefon fällt ja auch darunter), also nur eine frage:

fernunterricht --> kein widerruf
unterricht bspw. in volkshochschule --> widerruf möglich, hier müsste geprüft werden ob die mitteilung (email) rechtzeitig war.

mfg vom

showbee

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Ja, ich hatte an die Sache mit der Freizeitgestaltung gedacht, aber DAS war ja nun blödsinnig von mir. Ich nehme es zurück.

Levay

§ 154 II BGB: Da im Vertragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß zur Wirksamkeit die Unterschrift notwendig ist, ist mindestens Schriftform erforderlich. Allerdings wurde hier schon angezahlt, wodurch man auch einen konkludenten Vertragsschluß annehmen kann.

*seufz*

§ 154 II BGB: Da im Vertragsformular ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, daß zur Wirksamkeit die Unterschrift
notwendig ist, ist mindestens Schriftform erforderlich.
Allerdings wurde hier schon angezahlt, wodurch man auch einen
konkludenten Vertragsschluß annehmen kann.

  1. § 154 II regelt nicht die Schriftform, sondern die Beurkundung.

  2. Eine Schriftform ist nicht vereinbart worden; der Vertrag, in dem das steht, wurde ja (so) gerade nicht abgeschlossen.

  3. Es ist ja nun wirklich widersprüchlich, das so zu schreiben, und dann einen „konkludenten“ Vertragsschluss durch die Zahlung anzunehmen; abgesehen davon ist der Vertragsschluss ja schon konkret am Telefon passiert, wozu also noch das Konkludente bemühen?

Levay

§ 154 II BGB: Da im Vertragsformular ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, daß zur Wirksamkeit die Unterschrift
notwendig ist, ist mindestens Schriftform erforderlich.
Allerdings wurde hier schon angezahlt, wodurch man auch einen
konkludenten Vertragsschluß annehmen kann.

  1. § 154 II regelt nicht die Schriftform, sondern die
    Beurkundung.

Ja, aber gemeint ist nicht die notarielle Beurkundung i.S.v. §128. Die Vorschrift greift weiter - und der Hauptanwendungsfall ist eben genau die Schriftform.

  1. Eine Schriftform ist nicht vereinbart worden; der Vertrag,
    in dem das steht, wurde ja (so) gerade nicht abgeschlossen.

Wenn beiden Parteien bekannt war, daß das im Vertragstext steht und beide damit einverstanden waren, ist Schriftform vereinbart!

  1. Es ist ja nun wirklich widersprüchlich, das so zu
    schreiben, und dann einen „konkludenten“ Vertragsschluss durch
    die Zahlung anzunehmen; abgesehen davon ist der
    Vertragsschluss ja schon konkret am Telefon passiert, wozu
    also noch das Konkludente bemühen?

Ein Standardfall von § 154II ist, daß mündlich ein Mietvertrag geschlossen wird, mit der Bemerkung: ‚Unterzeichnung des Vertragsformulars an dem und dem Tag…‘ Da wurde der Vertrag auch bereits mündlich geschlossen; wollte man so aber wegen Vertragsbruch klagen, müßte das ‚im Zweifel‘ beseitigt werden (zB durch eine Anzahlung).
Ich habe mich ein bißchen falsch ausgedrückt: Der Vertrag wurde hier natürlich bereits geschlossen. Das müßte aber (im gerichtlichen Verfahren) bewiesen werden, da ansonsten die Regel des § 154 II greift. Wenn sie greifen würde, könnte man auf einen konkludenten Vertragsschluß kommen, da (noch) kein Vertrag existiert. Da die Anzahlung aber auch die Zweifel ausräumt, bleibt es dabei - der Vertrag war von Anfang an geschlossen.
Ich habe „Konkludente bemüht“, um die Ansatzmöglichkeiten zu zeigen, wo es Probleme geben könnte und nicht, um eine Patentlösung zu präsentieren!