ich bin kein Jurist, sondern nur BWL-Studentin und kämpfe mich gearde zwecks Klausurvorbereitung durch das BGB. Durch Zufall bin ich auf deine Frage gestoßen. Vielleicht kann ich dir aber trotzdem einen Tipp geben.
Schau dir mal den § 312 d, Abs. 1 BGB an. Da du die Digicam im Internet bestellt hast, würde ich sagen, dass hier das Fernabsatzgesetz zur Geltung kommt. Demnach hast du i.V.m.§ 355 BGB ein Widerrufsrecht: „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht…eingeräumt, so ist er an seine…gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären…“
Solltest du die Digitalkamera allerdings bei ebay ersteigert haben, solltest du dir allerdings noch den Abs. 2 des § 312 d anschauen. Da steht, dass das Fernabsatzgesetz nicht bei Versteigerungen gilt.
Ich lege für meine „Antworten“ auf keinen Fall meine Hand ins Feuer. Ich bin genauso Laie wie du… und wollte dir lediglich ein paar Anregungen geben, an welcher Stelle im Gesetz du dich schlau machen kannst…
Solltest du die Digitalkamera allerdings bei ebay ersteigert
haben, solltest du dir allerdings noch den Abs. 2 des § 312 d
anschauen. Da steht, dass das Fernabsatzgesetz nicht bei
Versteigerungen gilt.
eBay-Auktionen gelten allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Versteigerung im Sinne des Gesetzes.
Schau dir mal den § 312 d, Abs. 1 BGB an. Da du die Digicam im
Internet bestellt hast, würde ich sagen, dass hier das
Fernabsatzgesetz zur Geltung kommt.
was ist denn das wieder für ein Käse? Erst von BGB reden und dann auf das (nicht mehr existierende) Fernabsatzgesetz umschwenken und dann noch die Geschichte mit Ebay und Versteigerung i.S.d. BGB.
Ich lege für meine „Antworten“ auf keinen Fall meine Hand ins
Feuer. Ich bin genauso Laie wie du… und wollte dir lediglich
ein paar Anregungen geben, an welcher Stelle im Gesetz du dich
schlau machen kannst…
Mach Dich doch bitte erst einmal selber schlau, bevor Du hier Ratschläge gibst. So ist hier niemandem geholfen.
Er hat
sie vorab bezahlt und dann kam ein Paket aus Frankreich mit
dem bestellten Inhalt.
hi,
vielleicht ist auch nicht das BGB einschlägig sondern der Code Civil? bestellung in frankreich bei einem franz. unternehmen? ggf. rechtswahl französisches recht? aber auch die franzosen haben die Fernabsatzrichtlinie (17. Februar 1997 - 97/17/EG) bestimmt schon umgesetzt, nur findet sich die regelung dann nicht in § 312b BGB… da würde ich mich schlau machen. wurde allerdings keine rechtswahl getroffen, ist wieder BGB anwendbar (zwingend gem. Art. 29 Abs. 2 EGBGB).
Mach Dich doch bitte erst einmal selber schlau, bevor Du hier
Ratschläge gibst. So ist hier niemandem geholfen.
Hallo Christian,
wo bitte ist hier dein überlegenes Fachwissen?
Nur jemand anzumotzen, er hätte keine Ahnung, dient wohl nur der Pflege des eigenen Ego. Die einzig sinnvolle Stellungnahme ist die Korrektur einer angeblich falschen Ansicht - also bitte, where is the meat?
Er hat
sie vorab bezahlt und dann kam ein Paket aus Frankreich mit
dem bestellten Inhalt.
vielleicht ist auch nicht das BGB einschlägig sondern der Code
Civil?
Genau. So wie ich das allerdings lese wurde nicht direkt in Fronkreisch bestellt sondern von dort kam nur die Ware - da müßte der Threadsteller mal Infos nachliefern
Bestellt hat er im Deutschen Online-Shop
Also Mister X hat im Deutschen Online-Shop bestellt. Dort steht aber als Kontaktdaten die Adresse in Frankreich sonst nichts.
Kann er es riskieren die Kamera einfach zurückzuschicken???
Soll er nun zurückschicken???
Was soll Mister X nun machen??? Soll er das Paket nach Frankreich zurückschicken? Darf er eigentlich die Internetadresse des Online-Shops hier verraten?
Die Zeit drängt, da die 14 Tage fast abgelaufen sind. Wann beginnt hier eigentlich die Frist und wann endet sie? Endet Sie am Tag der Versendung?
widerrufsfrist beginnt gem. § 312d II BGB bei empfang der ware (annahme belehrung wurde erteilt, es besteht eine widerrufsmöglichkeit). frist beträgt zwei wochen und gem. § 355 I BGB genügt das absenden der ware in der frist. zur absicherung würde ich den widerruf vorher auch fristgerecht in textform mitteilen und um bestätigung bitten. in der email kann man den unternehmer auch gleich eine frist zur rücküberweisung stellen.
was ist denn das wieder für ein Käse? Erst von BGB reden und
dann auf das (nicht mehr existierende) Fernabsatzgesetz
umschwenken und dann noch die Geschichte mit Ebay und
Versteigerung i.S.d. BGB.
Du schreibst einen derart netten Kommentar und genau sechs Minuten später beschwerst Du Dich bei mir über meinen herablassenden Ton in den Postings? Das ist interessant.
Du hättest die Chance auch einfach nutzen können, um etwas zu erklären und mit einer recht aktuellen Entscheidung des BGH zu untermauern, was sicherlich bei 70 % aller „normalen“ Menschen noch gar nicht angekommen ist…
Schau dir mal den § 312 d, Abs. 1 BGB an. Da du die Digicam im
Internet bestellt hast, würde ich sagen, dass hier das
Fernabsatzgesetz zur Geltung kommt.
Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr, deswegen steht ja nun diese Vorschrift direkt im BGB. Als kleiner Tip für die Klausur: Das Wort Fernabsatzgesetz sollte man sich hier sparen.
Solltest du die Digitalkamera allerdings bei ebay ersteigert
haben, solltest du dir allerdings noch den Abs. 2 des § 312 d
anschauen. Da steht, dass das Fernabsatzgesetz nicht bei
Versteigerungen gilt.
Der BGH hat nun auch entschieden, was seit langem klar gewesen ist: Die ebay-Auktion ist aus mehreren Gründen keine Versteigerung. Erstens, weil ebay dann dicht machen müsste, denn die haben keine Erlaubnis, um Auktionen im Sinne einer Versteigerung durchzuführen. Zweitens, weil bei einer Auktion der Vertrag durch Zuschlag zustandekommt, bei ebay aber durch Zeitablauf. Drittens, weil das „Gebot“ bei ebay kein Gebot wie bei einer Versteigerung ist, sondern Du erklärst die Annahme unter der Bedingung, dass Du bis zu einem bestimmten Preis an Dein Angebot gebunden sein willst, wenn der Preis über den von Dir angegebenen Höchstpreis steigt, bist Du raus, wenn nicht, kommt durch den Ablauf der für die Auktion festgesetzten Zeit der Vertrag zustande.
Du schreibst einen derart netten Kommentar und genau sechs
Minuten später beschwerst Du Dich bei mir über meinen
herablassenden Ton in den Postings? Das ist interessant.
Du hättest die Chance auch einfach nutzen können, um etwas zu
erklären und mit einer recht aktuellen Entscheidung des BGH zu
untermauern, was sicherlich bei 70 % aller „normalen“ Menschen
noch gar nicht angekommen ist…
das hatte Levay bereits erledigt. Zu meinem Ton: Es gibt immer eine Vorgeschichte.
Nur jemand anzumotzen, er hätte keine Ahnung, dient wohl nur
der Pflege des eigenen Ego. Die einzig sinnvolle Stellungnahme
ist die Korrektur einer angeblich falschen Ansicht - also
bitte, where is the meat?
Falschinformation: Fernabsatzgesetz und BGB --> in meinem Artikel erwähnt
Fehlinformation: Ebay=Versteigerung–> von Levay geklärt
Ich weiß es nicht genauer, will es also nicht bestreiten, sondern nur nachfragen! (Damit nicht wieder der Eindruck entsteht, ich müsse einfach ALLES kritisieren *g*)
Der BGH hat nun auch entschieden, was seit langem klar gewesen
ist: Die ebay-Auktion ist aus mehreren Gründen keine
Versteigerung. Erstens, weil ebay dann dicht machen müsste,
*g* Ok, dazu wollte ich nur anmerken: Das ist natürlich 'ne gute rechtswissenschaftliche Erklärung. Das mag ja ein tagender faktischer Grund für die BGH-Entscheidung sein, aber das sollte man in der Klausur so lieber auch nicht schreiben Jetzt zu meiner Nachfragerei:
Drittens, weil das „Gebot“ bei ebay kein Gebot wie
bei einer Versteigerung ist, sondern Du erklärst die Annahme
unter der Bedingung, dass Du bis zu einem bestimmten Preis an
Dein Angebot gebunden sein willst
Ist das so? Ich frage nach, weil es der Bedingung doch gar nicht bedürfte, denn wenn der Verkäufer erklärt, er wolle mit dem Höchstbietenden einen Vertrag abschließen, würde hinsichtlich aller anderen Angebote doch schlichtweg die Einigung fehlen.
Außerdem: Ist das in der einschlägigen Entscheidung denn nun wirklich geklärt, was Annahme und was Antrag ist? In der ersten BGH-Entscheidung (damals ging es um ein Auto) hat der BGH nämlich ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei der Auktion um ein Angebot oder nur um eine invitatio ad offerendum handelt mit antezipierter Annahmeerklärung handelt.
Drittens, weil das „Gebot“ bei ebay kein Gebot wie
bei einer Versteigerung ist, sondern Du erklärst die Annahme
unter der Bedingung, dass Du bis zu einem bestimmten Preis an
Dein Angebot gebunden sein willst
Ist das so?
Um ehrlich zu sein habe ich mir das bei der ersten morgendlichen Tasse Kaffee aus den fingern gesogen…aber ich denke, das ist ein guter Anlass, sich da nochmal Gedanken zu machen Ich melde mich dann nochmal…
Hallo Frank!
was mich schon immer verblüfft hat, dass es dazu eines BGH-Urteils bedurfte. Schließlich gibt es doch die Versteigerungsverordnung. Ebay hat sich allerdings immer damit herausgewunden, dass sie NUR eine Plattform sind. Hätte man das zur Versteigerung erklärt, hätte das mit Blick auf die Verordnung sicher ‚lustige‘ Konsequenzen gehabt.
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerverordnung-VerstV)
Vom 24. April 2003
(BGBI. I S. 547)
unter anderem:
"…Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34 b Abs.6 Nr. 5 Buchstabe b der GewO), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut,
zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
wegen Geschäftsaufgaben veräußert wird,
im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des BGB).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie-und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigten würde…"
vielleicht ist auch nicht das BGB einschlägig sondern der Code
Civil? bestellung in frankreich bei einem franz. unternehmen?
ggf. rechtswahl französisches recht? aber auch die franzosen
haben die Fernabsatzrichtlinie (17. Februar 1997 - 97/17/EG)
bestimmt schon umgesetzt, nur findet sich die regelung dann
nicht in § 312b BGB… da würde ich mich schlau machen. wurde
allerdings keine rechtswahl getroffen, ist wieder BGB
anwendbar (zwingend gem. Art. 29 Abs. 2 EGBGB).
"…Seit dem 01. März 2002 eröffnet das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 - 0023) Verbrauchern die Möglichkeit, an ihrem Wohnsitz gegen im EU-Ausland ansässige Unternehmen zu klagen.
Dabei findet dann ausländisches Recht keine Anwendung. Die Richtlinie gilt direkt und bedarf keiner Umsetzung in das bundesdeutsche Recht…"