folgende Streitfrage ist bei uns im Bekanntenkreis aufgetreten:
Angenommen: Ehepaar läßt sich scheiden, Sie nennt aufgrund von Erbe ca. 200.000,-- DM ihr Eigentum. Er aufgrund von Erbe ca. 50.000,00. gemeinsamer Zugewinn ebenfalls noch mal 50.000,00.
Wonach richten sich die Scheidungs-/bzw. Anwaltsgebühren:
Nach Ihrem Vermögen oder seinem, oder nach Zugwinn???
‚Rosamunde, schenk mir Dein Sparkassenbuch -‘
„- Rosamunde, viertausend Mark sind genug“ sangen im Juli 1990 die Schauspieler in Dresden bei der Aufführung von Faust II … und ernteten ein so dröhnendes Gelächter, daß ich dachte, es hebt das Dach aus …
Zur Sache:
Gstw. für den Ausspruch: „Die Ehe der Parteien wird geschieden“ ist nach § 12 II 2 GKG das von beiden Ehepartnern in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen.
Gstw. für den Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB (Scheidungspflichtverbund!) ist der Jahresbetrag der Rente, die übertragen wird, mindestens DM 1.000,- (alles § 17a GKG)
Gstw. des Zugewinnausgleichs, § 1378 I BGB, ganz normal die Geldsumme, die man haben will.