[Arbeitsvertrag] Mehrarbeit abgegolten

Hallo,

was heisst folgende Formulierung ins deutsche Übersetzt:

Mit dieser Vergütungsregelung sind Mehr-, Sonn-, und Feiertagsarbeiten abgegolten.

Heisst das, dass ich trotz vereinbarter regelmässiger Arbeitszeit von 40h/Woche nach Belieben des AG Überstunden schieben muss (und dass auch am WE / Feiertag), und keinen Anspruch auf Freizeitausgleich Ausbezahlung der ÜS habe ? (Eine Regelung dazu steht nicht im Vertrag)

Arne

Mit dieser Vergütungsregelung sind Mehr-, Sonn-, und
Feiertagsarbeiten abgegolten.

Die Regelung bedeutet, daß Sie keine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit - das ist die über die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit von 40 h je Werktag, § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit verlangen können.
Ihr Arbeitgeber darf aber Mehr- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit nicht nach Belieben verlangen. Die werktägliche Arbeitszeit darf - sofern durch Tarifvertrag in den Grenzen des § 7 ArbZG nicht weiterreichende Ausnahmen vorgesehen sind - nur um zwei Stunden je Werktag und auch nur insoweit überschritten werden, als über einen Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden je Werktag nicht überschritten werden. Sonn- und Feiertagsarbeit schließlich kann in der Regel nur in den in § 10 ArbZG bezeichneten Betrieben bzw. Gewerben (insb. Rettungs- und Versorgungseinrichtungen, Gastronomie, u.ä.) verlangt werden und ist nach Maßgabe von § 11 ArbZG auszugleichen. Auch hier sind allerdings tarifvertragliche Abweichungen möglich, § 12 ArbZG.

Mit freundlichen Grüßen

A. Tillmann

Was bist Du für ein Sklaventreiber???
Hallo Arndt Frederik,

Du schreibst zwar mit „Sie“, ich hoffe aber, daß das „Du“ OK ist.

Die Regelung bedeutet, daß Sie keine zusätzliche Vergütung für
Mehrarbeit - das ist die über die regelmäßige gesetzliche
Arbeitszeit von 40 h JE WERKTAG (???)…

War mir bisher neu, aber als Unternehmerin sage ich DANKE! DANKE! DANKE!. Das Posting werde ich selbstverständlich meinen Angestellten unter die Nase halten.

Mit einem breiten Grinsen und vielen Grüße

Tessa

Hallo zusammen,

diese Regelung (Überstunden und Mehrarbeit abgeolten usw.) sind bei AT Verträgen der Regelfall. Formel: Jahresgehalt durch 12 Monate geteilt und evtl Gratifikation, das war es!!!
Bei den dann anfallenden Mehrarbeitsstunden sind, wie auch schon geschrieben, die bestehenden Gesetze einzuhalten.

Ist der AG tarifvertraglich gebunden, dürfen Betrienbsvereinbarungen oder Individualverträge nur dann vom Tarifvertrag abweichen, wenn es zum VORTEIL des AN ist.

Bis dann
KArl-Heinz

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Das heißt es.

Hallo,

was heisst folgende Formulierung ins deutsche Übersetzt:

Mit dieser Vergütungsregelung sind Mehr-, Sonn-, und
Feiertagsarbeiten abgegolten.

Heisst das, dass ich trotz vereinbarter regelmässiger
Arbeitszeit von 40h/Woche nach Belieben des AG Überstunden
schieben muss (und dass auch am WE / Feiertag), und keinen
Anspruch auf Freizeitausgleich Ausbezahlung der ÜS habe ?

Das heißt es.

Vor dem Arbeitszeitgesetz galt die Arbeitszeitordnung (AZO) der Nazis von 1938, und diese sah eine gesetzliche Überstundenbezahlung mit 125% des normalen Stundenlohns ab der 49. Wochenstunde vor. Das ArbZG hat diese Regelung gestrichen. Jetzt muß nicht nur der ÜberstundenZUSCHLAG, sondern sogar die ÜberstundenBEZAHLUNG einzelvertraglich (oder im Tarifvertrag) geregelt werden.

Einzige Bremse ist § 315 III BGB; Rspr. dazu fehlt noch.

Django

Hallo Karl-Heinz,

auch wenn Du absolut richtig liegst…

Den Sinn meiner Bemerkung hast Du nicht verstanden, oder? Lies nochmal (kleiner Tip: 40 Stunden je Werktag), daß weißt Du worauf ich hinaus will.

Gruß

Tessa

Ooops …
da hat sich doch tatsächlich anstelle einer 8 eine 40 eingeschlichen:smile:

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Hi Tessa,
das mit den 40 Stunden pro Tag hat wohl so seine Ungereimtheiten :smile:

Aber darauf habe ich überhaupt nicht abgezielt in meiner Antwort.
Mir ging es darum aufzuzeigen, daß es durchaus gängige Praxis ist, Mehrarbeit zu leisten OHNE irgendwelche Zuschläge.

Bis dann…
:wink:
Karl-Heinz

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Hallo,
und eins ist doch auch logisch, wenn in dem Einzelvertrag nichts drin steht bzgl. der Überstundenzuschläge, ist das ja auch eine vertragliche Regelung.
Soll heißen, man hat sich einzelvertraglich darauf geeinigt, keine Zuschläge zu zahlen.
Der Vertrag ist ja von beiden seien unterzeichnet worden!

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Django,

Mit dieser Vergütungsregelung sind Mehr-, Sonn-, und
Feiertagsarbeiten abgegolten.

Heisst das, dass ich trotz vereinbarter regelmässiger
Arbeitszeit von 40h/Woche nach Belieben des AG Überstunden
schieben muss (und dass auch am WE / Feiertag), und keinen
Anspruch auf Freizeitausgleich Ausbezahlung der ÜS habe ?

Das heißt es.

Danke für die Antwort (auch wenn sie mir nicht gefällt). Ist damit nur das Ausbezahlen gestrichen (was für mich OK wäre), oder auch der Ausgleich in Freizeit (sprich kann mich der Ag mit dieser Formulierung jede Woche 60h arbeiten lassen - statt der vereinbarten 40h?).

Arne

Hallo,

wenn in dem Arbeitsvertrag,den Du abeschlossen hast nichts anderes geregelt ist, dann gibt es auch nichts!!
Also, keine Überstundenbezahlung, kein Freizeitausgleich oder sonst irgend etwas!!

D.h. für die Zukunft, entweder großes Grundgehalt oder alles im Vertrag regeln, wenn der AG nicht Tarifgebunden ist.

Gruß
Karl-Heinz