Diffizile Frage zum Unterhaltsrecht

Hallo zusammen,

Herr Arm hat ein Kind mit Frau Blöd;

Frau Blöd ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit Herrn Blöd verheiratet, aber bereits in Scheidung lebend.

Frau Blöd gibt überall Herrn Arm als Vater des Kindes an, Herr Arm zahlt Unterhalt für das Kind.

Nun reicht Herr Blöd eine gerichtliche Anfechtungsklage nach § 1599 Abs. 1 BGB ein gegen die gesetzliche Regelvermutung gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.

Per Gerichtsurteil wurde dann festgestellt, dass Herr Blöd nicht der Vater des Kindes ist (was sowieso niemand behauptet hatte)

Herr Blöd beansprucht nun von Herrn Arm die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten für seine Klage mit der Begründung, der Rechtsstreit gehöre zum Lebensbedarf des Kindes und sei deshalb vom unterhaltsverpflichteten Elternteil zu tragen.

Dabei stützt er sich auf das Grundsatzurteil des BGH vom 27.01.88, IV b ZR 12/87, obwohl eine Gesetzesnovelle 1998 die Gleichbehandlung von Kindern ehelicher Abstammung mit solchen aus nichtehelicher Abstammung hergestellt hat.

Meine Frage nun:

Da die Mutter, Frau Blöd, ohnehin Herrn Arm als Vater angegeben hat, bedurfte es dann tatsächlich Herrn Blöds Anfechtungsklage, oder hätte die Vaterschaftsanerkennung nicht genauso mit wesentlich geringerem (Kosten)Aufwand hergestellt werden können?

Wie soll Herr Arm also auf die Zahlungsaufforderung reagieren?

Vielen Dank!

Viele Grüße
franz

Hallo!

Meine Frage nun:

Da die Mutter, Frau Blöd, ohnehin Herrn Arm als Vater
angegeben hat, bedurfte es dann tatsächlich Herrn Blöds
Anfechtungsklage,

Ja, weil der Ehemann nach dem Gesetz als Vater gilt und eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann nicht möglich ist, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits eine Scheidung anhängig ist und ein anderer die Vaterschaft anerkennt. Wird das Kind aber in einer Ehe geboren, in der noch kein Scheidungsverfahren anhängig ist, gilt der Ehemann als Vater.

genauso mit wesentlich geringerem (Kosten)Aufwand hergestellt
werden können?

Also wie ich das sehe gibt es neben der Anfechtungsklage keinen anderen Weg.
Die dem Ehemann erwachsenen Kosten der Anfechtungsklage kann er analog § 1607 III 2 BGB vom wirklichen Erzeuger des Kindes ersetzt verlangen.

Gruß,

Frank.

Hallo Frank

Ja, weil der Ehemann nach dem Gesetz als Vater gilt und eine
Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann nicht
möglich ist, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits eine
Scheidung anhängig ist und ein anderer die Vaterschaft
anerkennt.

Nachdem Herr Ben geschrieben hat, dass Herr und Frau Blöd bereits in
Scheidung gelebt haben, und ausserdem Herr Arm Unterhalt bezahlt hat,
kann ich Deine Antwort überhaupt nicht nachvollziehen.

Klärst Du uns auf?

Dank und Gruss
Herr Heinz

Hallo Frank,

danke für Deine Antwort.

Wird das Kind aber in einer Ehe geboren, in der
noch kein Scheidungsverfahren anhängig ist, gilt der Ehemann
als Vater.

die Scheidung wurde in der Tat erst nach der Geburt eingereicht;

Also wie ich das sehe gibt es neben der Anfechtungsklage
keinen anderen Weg.

eine solche Klage muss aber doch nicht mit einer kostspieligen Verhandlung entschieden werden, wenn alle Seiten ohnehin einer Meinung sind.

Die dem Ehemann erwachsenen Kosten der Anfechtungsklage kann
er analog § 1607 III 2 BGB vom wirklichen Erzeuger des Kindes
ersetzt verlangen.

Moment; Herr B. hat ja nicht im Namen seines Kindes geklagt, sondern er hat gegen sein Kind geklagt;
Vertreter des Kindes war aber nicht Herr A. und auch nicht Frau B., sondern das Jugendamt.

Warum muss dann Herr A. dafür aufkommen, obwohl er keinerlei Vertretungsbefugnisse für sein Kind hat?

Viele Grüße
franz

Hallo!

Nachdem Herr Ben geschrieben hat, dass Herr und Frau Blöd
bereits in
Scheidung gelebt haben, und ausserdem Herr Arm Unterhalt
bezahlt hat,
kann ich Deine Antwort überhaupt nicht nachvollziehen.

Nun ja, ich weiß gar nicht, ob der Begriff „In Scheidung“ leben irgendeine rechtliche Stütze findet…aber da lasse ich mich gern belehren. Nur gehe ich davon aus, dass der Begriff vom Durchschnittsmenschen wohl als getrenntleben gemeint ist, jedenfalls war von einem anhängigen Scheidungsantrag nicht die Rede…aber da hätte ich vielleicht nocheinmal genauer nachfragen müssen.
Nur, wie Du in der obigen Antwort siehst, hatte ich mit meiner Vermutung Recht und der Scheidungsantrag wurde nach Geburt des Kindes gestellt.
Aufgeklärt?

Gruß,

Frank.

Hallo Franz,
wenn VOR der Geburt bereits die Scheidung eingereicht wurde, wäre es auch OHNE Gerichtsverfahren gegangen: hier der passende Link
http://www.jugendamt.nuernberg.de/elternweiter/vater…

Alle beiden „Väter“ sowie die Mutter wären beim Jugendamt vorstellig geworden und hätten eine kostenlose Urkunde vor dem Urkundsbeamten errichten lassen können
Kosten: 0,- €

Diese Regelung gibt es aber erst seit 2004 oder 2005 genau weiss ich das nicht mehr, habe erst einmal eine solche Beurkundung vorgenommen.

Wie oben bereits geschrieben gilt diese Regelung nur dann wenn VOR der Geburt die Scheidung bereits eingereicht war!!

grüsse
dragonkidd

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