Hi Leute,
mal angenommen Privatperson P kauft einen gebrauchen PKW von Händler H.
H verkauft das Auto mit 2 Jahren TÜV. Nun bemerkt P das der TÜV zwar die Plaketten erteilt hat aber geringfügige Mängel (z.B. Ölverlust am Motor), welche innerhalb eines Monats beseitigt werden müssen, festgestellt hat.
Ist H nun verpflichtet diese Mängel zu beseitigen?
Schon mal besten Dank und einen guten Rutsch.
Gruß
David
Es kommt darauf an, ob ein Sachmangel vorliegt. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung (also nach dem Vertrag). Vgl. § 434 BGB.
Levay
Es kommt darauf an, ob ein Sachmangel vorliegt. Ob ein
Sachmangel vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der
Vereinbarung (also nach dem Vertrag). Vgl. § 434 BGB.Levay
Wobei bei derartigen Verträgen in aller Regel die Gewährleistung ausgeschlossen ist („Gekauft wie gesehen“). Allerdings hat wohl der Käufer mitsamt dem Auto auch die Verpflichtung „gekauft“, den Wagen wieder vorzuführen.Da könnte man die Frage stellen, ob ein Händlert auf so etwas nicht vor Vertragsschluss hinweisen müsste. Nach meiner Einschätzung müsste er.
Allerdings hat wohl der Käufer mitsamt dem Auto auch die
Verpflichtung „gekauft“, den Wagen wieder vorzuführen.
hi,
hier würde ich auch ansetzen. der händler hat bestimmt den wagen auch unter der beschreibung „Tüv bis xx/xx“ verkauft. dies schliesst zwar nicht „volle funktionsfähigkeit“ ein, wohl aber, dass der tüv bei seiner kontrolle nix gefunden hat.
insofern würde ich die pflicht beim verkäufer sehen, wenn er das tüv-protokoll erst später aus der tasche gezaubert hat „ähem, da hab ich noch was vergessen …“.
keine pflicht des verkäufers, wenn er dem käufer bei besichtigung und vor vertragsschluss den tüv bericht gezeigt hat, immerhin steht da eine wiedervorführungspflicht drauf.
mfg vom
showbee
Hallo,
Wobei bei derartigen Verträgen in aller Regel die
Gewährleistung ausgeschlossen ist („Gekauft wie gesehen“).
das gilt für die Standard-Verträge beim Kauf von Privat. Ein Händler kann die Gewährleistung nicht ausschließen sondern bei Gebrauchtwaren nur auf 1 Jahr reduzieren.
Gruß, Niels