Einigung bei Ehe-Trennung

Hallo zusammen,

(folgendes posting basiert teilweise auf dem von vorgestern „Gütertrennung/Gütergemeinschaft“):
Angenommen ein Paar hat bei Eheschließung Zugewinngemeinschaft vereinbart. Im Laufe er Ehe wollen beide Eheleute einvernehmlich bestimmte Punkte anderes regeln, beispielsweise daß das während der Ehe entstandenen Vermögen des Mannes nicht zur Gänze in den Zugewinnausgleich einfließt.
Hintergrund der Entscheidung sei eine Immobilie, die die Frau bereits vor Eheschließung besaß, die aber in den Jahren der Ehe hauptsächlich mit dem Geld des Mannes ausgebaut, renoviert, … wurde.
Dies wäre doch prinzipiell mit einem Ehevertrag möglich.

  1. Gibt es irgenwo Tabellen, Richtwerte etc. die die Kosten eines Ehevertrags abhängig vom verhandelten Gesamtvermögen ungefähr !! wiedergeben (Beurkundungskosten Notar, Beratung Anwalt)?

  2. Ein gerichtlicher Zugewinnausgleich würde ja nicht durchgeführt werden wenn sich die Eheleute im Trennungsfall selbständig einigen würden. Jetzt könnten diese auf die Idee kommen sich die Kosten für einen notariell beurkundeten Ehevertrag zu sparen und einen eigenen privaten Vertrag schließen (handschriftlich und mit Unterschrift). Hätte dieser, in gemeinsamer Übereinstimmung im Zustand ehelicher Harmonie geschlossene Vertrag überhaupt irgendeine bindende Wirkung sollten sich beide Parteien zum Zeitpunkt der Trennung nun doch nicht einigen?

Wer weiß was ?

DANKE und Gruß
max

Hallo!

Dies wäre doch prinzipiell mit einem Ehevertrag möglich.

Natürlich.

  1. Gibt es irgenwo Tabellen, Richtwerte etc. die die Kosten
    eines Ehevertrags abhängig vom verhandelten Gesamtvermögen
    ungefähr !! wiedergeben (Beurkundungskosten Notar,
    Beratung Anwalt)?

Die Kosten der Beurkundung durch einen Notar richten sich nach der Kostenordnung, in § 39 Absatz 3 heißt es da:

Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. 2Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. 3Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen

Die Gebühr richtet sich nach diesem Wert, für Beurkundungen von Verträgen wird eine volle Gebühr erhoben, wie hoch die ist, kommt auf den Geschäftswert an und richtet sich nach § 32 KostO:

(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


I für jeden I
Geschäftswert I angefangenen I um
bis … Euro I Betrag von I … Euro
I weiteren I
I … Euro I

5.000 I 1.000 I 8
50.000 I 3.000 I 6
5.000.000 I 10.000 I 15
25.000.000 I 25.000 I 16
50.000.000 I 50.000 I 11
über I I
50.000.000 I 250.000 I 7

  1. Ein gerichtlicher Zugewinnausgleich würde ja nicht
    durchgeführt werden wenn sich die Eheleute im Trennungsfall
    selbständig einigen würden. Jetzt könnten diese auf die Idee
    kommen sich die Kosten für einen notariell beurkundeten
    Ehevertrag zu sparen und einen eigenen privaten Vertrag
    schließen (handschriftlich und mit Unterschrift).

Nicht wirklich. Zwar herrscht im Eherecht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt, man kann alles so regeln wie man will, es gibt keinen numerus clausus an bestimmten zulässigen Regelungen. Allerdings sind Eheverträge formgebunden. Er muss zwingend bei Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB. Ein Verstoß gegen eine gesetzlich vorgschriebene Form führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit, ein selbst geschlossener Ehevertrag ist also nicht viel wert.

Lieben Gruß,

Florian.

Nachtrag
Schade, die Tabelle kam nicht so gut an hier…also deswegen nochmal der passende Linke:
http://bundesrecht.juris.de/kosto/BJNR009600957BJNE0…

Gruß,

Florian.

DANKE aber …
Hi Florian,

erstmal tausenddank daß Du mir wieder weiterhelfen konntest -> *ne von mir dafür.

Aber eine Frage hab ich noch: aus der von Dir angegebenen Tabelle würde ich folgene Rechnung aufstellen:
Geschäftswert 500.000 Euro -> 500.000 / 10.000 = 50 -> 50 x 15 = 750 Euro Kosten.
Der Artikel http://www.eltern.de/beruf_geld/recht_geld/ehevertra… spricht von 1614 Euro bei 500.000.

Rechne ich falsch oder hab ich was überlesen ?

Gruß
Max

Hallo!

Mit dem Rechnen hab ich’s ja nicht so, aber ich habe mal nachgesehen in der Tabelle, die als Anlage zu § 32 zu bekommen ist. Daraus ergibt sich bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro eine Gebühr von 807 Euro…die in dem Artikel genannte Zahl beträgt genau das doppelte…und nun sehe ich auch meinen Fehler :wink: Für die Beurkundung von Verträgen wird nicht die einfache, sondern die doppelte Gebühr fällig. So macht das ganze also zwei mal die einefache Gebühr von 807 Euro…Tut mir leid, wenn man sich mit sowas zum ersten mal beschäftigt, übersieht man manchmal das ein oder andere. 1614 Euro sind also vollkommen richtig.

Gruß,

Florian.

ok - merci
Gruß
max