Haustürgeschäft Rücktrittsrecht

Handelt es sich um ein Haustürgeschäft, wenn folgenden Fall zu Grunde liegt?

Eine Schwiegermutter hat einen Küchenberatungstermin für sich und die im Haus lebende Tochter, jedoch ohne das Wissen der Tochter und des Schwiegersohnes, bei einem Versandhaus beantragt.

Beim Beratungsgespräch,welches für den Schwiegersohn überraschent statt fand, unterschrieb dieser einen Kaufvertrag.

Eigentlich wollte dieser jedoch noch etwas bedenkzeit, jedoch wies der Berater darauf hin, dass das Angebot nur so günstig wäre, wenn zwei Küchen gekauft würden und auch nur, wenn der Kaufvertrag an diesem Tag abgeschlossen würde.

Zwei Tage nach dem Unterschreiben des Vertrages, will der Schwiegersohn vom Vertrag zurück treten. Es ist jedoch kein Rücktrittsrecht vereinbart und das Versandhaus meint, dass es keine Möglichkeit des Rücktrittes gibt.

Handelt es sich hier um ein Haustürgeschäft, bei dem es dann ja möglich wäre vom Vertrag zurück zu treten?

BZW. gibt es eine andere Möglichkeit diesen Vertrag ohne Schadensersatzansprüche zu kündigen?

(Wenn man den Fall weiterspinnen würde:?)

der zweite Kaufvertrag (Schwiegermutter), welcher ja für den Preis relevant gewesen ist, wurde ebenfalls storniert, welches auch möglich ist, da dieser eine Ratenzahlung beinhaltet.

Wäre dann eine Möglichkeit der Vertragsauflösung der Schwiegersohns möglich

Hier meine Gedankengänge:

Sinn und Zweck der Regeln über Haustürwiderruf ist der Schutz vor Überrumpelung in einer Umgebung, in der man mit Verkaufsgesprächen an und für sich nicht rechnen muss: zu Hause.

Darum sind die Regeln nicht anwendbar, wenn der Verkäufer ins Haus geholt wird. Allerdings haben wir hier ja die Besonderheit, dass es nicht der Kunde selbst und auch nicht die Gattin war, sondern „nur“ die Oma, die das Verkaufsgespräch angebahnt hat. An der Überrumpelung des Käufers ändert das nichts, und ich wüsste auch keinen Paragrafen, der sagt, dass sich der Käufer das Verhalten der Oma zurechnen lassen muss.

Es ist ja so: Einer wird hier das Nachsehen haben, der Käufer oder der Verkäufer. Die Frage ist jetzt nur, was „sachgerechter“ ist, und das ist m.E. klar, wenn es den Verkäufer trifft.

Sicher ist gar nix, aber ich würde es angesichts dieser Argumentation locker auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Levay

Hallo Kerstin,
gehe ich recht in der Annahme das es sich um zwei gesonderte Verträge handelt? Ist in den jeweiligen Verträgen ein Hinweis auf den anderen Vertrag (Preisgestaltung)? Wenn in einem Vertrag der Hinweis vorhanden ist, dass der Preis nur in Kombination mit dem anderen Kaufvertrag zur Geltung kommt und der zweite Vertrag nun rechtlich einwandfrei storniert wurde (es sind doch zwei unterschiedliche Vertragsparteien als Käufer genannt, oder?), dann fehlen wesentliche Vertragsbestandteile für den übrigen Kaufvertrag.
Gruss Sebastian

Hallo Kerstin,
gehe ich recht in der Annahme das es sich um zwei gesonderte
Verträge handelt?

Ja!

Ist in den jeweiligen Verträgen ein Hinweis
auf den anderen Vertrag (Preisgestaltung)?

Schriftlich gibt es keinen Hinweis darauf, aber mündlich ist dies so vereinbart und auch als „Druckmittel“ benutzt worden

Wenn in einem
Vertrag der Hinweis vorhanden ist, dass der Preis nur in
Kombination mit dem anderen Kaufvertrag zur Geltung kommt und
der zweite Vertrag nun rechtlich einwandfrei storniert wurde
(es sind doch zwei unterschiedliche Vertragsparteien als
Käufer genannt, oder?)

ja

, dann fehlen wesentliche
Vertragsbestandteile für den übrigen Kaufvertrag.

Gruss Sebastian