Hallo zusammen,
wenn am Beginn einer Einbahnstraße auf der linken Seite ein Schild für eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatz „Bewohner mit Parkausweis frei“ steht, gilt dieses Halteverbot dann auch auf der rechten Straßenseite?
Oder gelten Starßenschilder nur für die Straßenseite, auf der sie aufgestellt sind?
Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
Gruß
Oliver
Hallo Oliver,
StVO § 41, Abschn. 8:
Eingeschränktes Halteverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild „auch auf Seitenstreifen“ (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten „auf dem Seitenstreifen“ verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. . . . frei“ nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild -Anwohner mit besonderem Parkausweis frei- nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Gruß
Hermann
Danke für die schnelle Antwort.
Gruß
Oliver