Zeugnisverweigerungsrecht

Hallo zusammen,

mir ist bekannt, dass man vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wenn es um den Verlobten geht, doch wie sieht die Sache aus bei einem zukünftigen Schwager, also dem Bruder des Verlobten?
Kann man sich auch hier auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, denn wenn man verheiratet wäre, dann wäre man ja auch durch dieses Gesetz geschützt, nicht gegen seine eigene Familie aussagen zu müssen?
Es wäre auch schön, wenn mir eventuell jemand eine Quellenangabe dazu geben könnte, in welchem Paragraphen welchen Gesetzbuches man dieses nachlesen kann, vielen Dank.

Viele Grüsse

Marlene

Ich bin gemäß § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) darüber belehrt worden, dass ich ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, wenn ich mit einer oder einem der Beschuldigten/Betroffenen verlobt, verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert bin oder war oder eine Lebenspartnerschaft besteht oder bestand. Ebenso bin ich gemäß § 55 Abs. 1 StPO darüber belehrt worden, dass ich das Recht habe, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung für mich selbst oder eine(n) der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichnete(n) Angehörige(n) die Gefahr nach sich ziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Außerdem kann ich den Verzicht auf das Verweigerungsrecht auch während der Vernehmung widerrufen.
Ich bin/war mit der/dem Beschuldigten/Betroffenen ???
0 nicht verheiratet, in Lebenspartnerschaft lebend, verlobt, geschieden, verwandt oder verschwägert.

Folgende HTML-Tags sind erlaubt: ADDRESS,B,I,PRE,S,STRIKE,STRONG,SUB,SUP,U,UL,L0 verheiratet, in Lebenspartnerschaft lebend, verlobt, geschieden, verwandt oder verschwägert. Sie/Er ist/war mein(e) ???
0 Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Quelle Zeugenvernehmung Polizei

d.h. solange du noch nicht verheiratet bist, bist du mit deinem Schwager in spe nicht verwandt und hast somit kein Zeugnisverweigerungsrecht!

Viele Grüße, Veronika
I

Hallo!

Kann man sich auch hier auf das Zeugnisverweigerungsrecht
berufen

Nein. Wenn das Gesetz sagt „wer verschwägert ist“ meint es nicht „wer verschwägert sein wird“ - sollte ja einleuchten, oder?

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

Nein. Wenn das Gesetz sagt „wer verschwägert ist“ meint es
nicht „wer verschwägert sein wird“ - sollte ja einleuchten,
oder?

Entschuldige mal bitte, aber wieso „sollte das einleuchten“?
Meiner Ansicht nach längst nicht zwingend, denn erstens gibt es im deutschen Recht tausende übelst dehnbare Gummiparagraphen und zweitens macht es aus logischer Sicht überhaupt keinen Sinn, dass man vom Gesetz geschützt wird, gegen seinen tatsächlichen Schwager (nach einer Heirat) aussagen zu müssen, während man gegen die gleiche Person zur Aussage verpflichtet ist, so lange man nicht im Besitz des Dokuments ist, welches eine Liebe zum Bruder des Anegklagten offiziell bestätigt (sowieso der letzte Schwachsinn, denn eine Heiratsurkunde sagt wirklich gar nichts über das wahre innere Verhältnis zweier Menschen zueinander aus …).
Die Sache ansich -nämlich durch eine eventuell belastende Aussage sein Verhältnis zur Familie des Verlobten oder Gatten zu stören oder gar zu zerstören- ändert sich durch so eine Heiratsurkunde nämlich in keinster Weise, und wenn, dann höchstens zum Nachteil, weil eine geplante Hochzeit dann vielleicht nicht mehr stattfinden wird, wenn die Verlobte den Bruder des Mannes, den sie heiraten wird, vor Gericht belastet…

Leuchtet Dir das ein?

Grüsse

Marlene

Entschuldige mal bitte, aber wieso „sollte das einleuchten“?

Weil der Wortlaut absolut eindeutig ist. Und weil man ansonsten in Teufels Küche käme. Es ist (abgesehen davon, daß so ein Schein, wie Du richtig ausführst, natürlich nichts über die Gefühle zwischen Menschen aussagt) ein Nachweisproblem. Wenn die bloße Heiratsabsicht reichen würde, könnte jeder behaupten, daß eine solche besteht, und schon müßte keiner mehr aussagen.

Ciao, Wotan

Hallo!

Entschuldige mal bitte, aber wieso „sollte das einleuchten“?
Meiner Ansicht nach längst nicht zwingend, denn erstens gibt
es im deutschen Recht tausende übelst dehnbare
Gummiparagraphen

…die typische Antwort eines Nichtjuristen, entschuldige, aber das ist einfach so nicht richtig. Klar gibt es manchmal Auslegungsprobleme, im Wesentlichen sind die rechtlichen Anordnungen aber klar, alles andere wäre auch verfassungswidrig, weil dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend.

und zweitens macht es aus logischer Sicht
überhaupt keinen Sinn, dass man vom Gesetz geschützt wird,
gegen seinen tatsächlichen Schwager (nach einer Heirat)
aussagen zu müssen, während man gegen die gleiche Person zur
Aussage verpflichtet ist, so lange man nicht im Besitz des
Dokuments ist, welches eine Liebe zum Bruder des Anegklagten
offiziell bestätigt (sowieso der letzte Schwachsinn, denn eine
Heiratsurkunde sagt wirklich gar nichts über das wahre innere
Verhältnis zweier Menschen zueinander aus …).
Die Sache ansich -nämlich durch eine eventuell belastende
Aussage sein Verhältnis zur Familie des Verlobten oder Gatten
zu stören oder gar zu zerstören- ändert sich durch so eine
Heiratsurkunde nämlich in keinster Weise, und wenn, dann
höchstens zum Nachteil, weil eine geplante Hochzeit dann
vielleicht nicht mehr stattfinden wird, wenn die Verlobte den
Bruder des Mannes, den sie heiraten wird, vor Gericht
belastet…

Leuchtet Dir das ein?

Es leuchtet nicht ein, weil das ein rechtspolitisches Argument und kein Rechtsargument ist. Ob Irgendjemand den Inhalt eines Gesetzes für sinnvoll oder nicht sinnvoll erachtet ist für die Rechtspolitik sehr interessant, für die Rechtsanwendung aber irrelevant.

Gruß
Tom

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Hallo!

Entschuldige mal bitte,

Keine Ursache

Meiner Ansicht nach längst nicht zwingend, denn erstens gibt
es im deutschen Recht tausende übelst dehnbare
Gummiparagraphen

Da habe ich allerdings andere Erfahrungen gemacht. Wenn man mal von einer Vorschrift gar keine Ahnung hat und man sich einfach an das hält, was der Wortlaut hergibt, kommt man damit meistens zum richtigen Ergebnis. Wenn man dann noch ein wenig Fingerspitzengefühl mitbringt, ergibt sich eigentlich schon aus der Tatsache, dass die Verlobte extra erwähnt wird, dass der zukünftige Schwager nicht erfasst sein kann. Denn die Verlobte ist die zukünftige Ehefrau. Wenn die aber extra erwähnt sein muss, müsste das erst Recht für zukünftig verschwägerte Person gelten. Leuchtet das ein? Ich find’ schon :smile:

offiziell bestätigt (sowieso der letzte Schwachsinn, denn eine
Heiratsurkunde sagt wirklich gar nichts über das wahre innere
Verhältnis zweier Menschen zueinander aus …)

Richtig, aber im Ernstfall kann sich das Gericht schlecht jede persönliche Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten anschauen…deswegen muss man diese Frage objektiv beantworten können.

Lieben Gruß,

Florian.