Was bedeutet „Art. 27 ff. EG BGB“ in der Realität?
Bedeutet das, dass ein Unternehmen z.B. mit Sitz in der Schweiz, das Verträge mit Deutschen abschließt, Schweizer Recht gelten lassen kann?
Fänden dann deutsche Gesetze keine Anwendung auf den Vertrag?
Freue mich über jede sinnvolle Antwort!
Hier der Gesetzestext:
Artikel 27
Freie Rechtswahl
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.
Was bedeutet „Art. 27 ff. EG BGB“ in der Realität?
Bedeutet das, dass ein Unternehmen z.B. mit Sitz in der
Schweiz, das Verträge mit Deutschen abschließt, Schweizer
Recht gelten lassen kann?
Fänden dann deutsche Gesetze keine Anwendung auf den Vertrag?
Ja so ist es, wobei man einschränken muss, dass sich die Rechtswahl nur auf das Zivilrecht bezieht nicht auf das öffentliche Recht.
Wäre ein deutsches Gesetz dann öffentliches Recht? Vermutlich
schon, oder?
öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürger sowie die zwischen den staatlichen Stellen untereinander. Das BGB bspw. ist nicht Teil des öffentlichen Rechts.
öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen Staat und
Bürger sowie die zwischen den staatlichen Stellen
untereinander. Das BGB bspw. ist nicht Teil des öffentlichen
Rechts.
Im Prinzip natürlich richtig, aber auch das BGB enthält öffentliches Recht, zum Beispiel § 558c Absatz 4 Satz 1 BGB. Es kommt ja auch bei der Frage ob Ö.-Recht oder nicht immer auf die (Streit-)entscheidende Norm an, nicht auf das gesamte Gesetz.
Da widerspreche ich dir nicht, ich kenne die konkrete NOrm auch nicht, aber ich meine, man sollte sich bei solchen Anfragen hauptsächlich auf die Grundsätze konzentrieren und nicht die Ausnahmen zu Grundsätzen. Grundsätzlich ist das BGB das kodifizierte bürgerliche Recht (ieS) und damit auch nicht öffentliches Recht.