Bußgeldbescheid Zustellung evtl Falsch

Hallo liebe WWW´ler,

angenommen Person A bekommt einen Bußgeldbescheid für falsches Parken (Parken auf Gehweg). Mit der Endsumme von sage und schreibe 50,07€ zusammengesetzt aus Bußgeld §15owig (25€), Auslagen der Verwaltung (5,07€) und Gebühren (20€).

Das bedeutet doch aber, dass Person A schon vorher einen anderen Brief bekommen haben müsste (schriftl Verwarnung und Anhörungsbogen und den 25€ Verwarngeld), hat Sie aber nicht. Man kann doch aber sicher davon ausgehen, dass die Behörde einen ersten Brief geschickt hat, oder etwa nicht?

Was soll Person Ajetzt tun, denn die Forderungen nach den 5,07€ und 20€ sind ja nur dadurch enstanden, dass dieser eigentliche erste Brief nie verschickt wurde, bzw. nie angekommen ist. Kann die Person bei der Behörde irgendwelche „Zustellungsurkunden“ einsehen oder beantragen? Dies würde allerdings wahrscheinlich weitere Kosten verursachen. Muss Person A diese tragen? Wie kann Person A glaubhaft machen, dass kein Brief angekommen ist, schließlich konnte er ja nicht wissen, dass ein Brief kommt.

Das Person A die vorgeworfene Tat begangen hat soll hier nicht bezweifelt werden.

Vielen Dank!

Yoda

Hallo,

angenommen Person A bekommt einen Bußgeldbescheid für falsches
Parken (Parken auf Gehweg). Mit der Endsumme von sage und
schreibe 50,07€ zusammengesetzt aus Bußgeld §15owig (25€),
Auslagen der Verwaltung (5,07€) und Gebühren (20€).
Das bedeutet doch aber, dass Person A schon vorher einen
anderen Brief bekommen haben müsste (schriftl Verwarnung und
Anhörungsbogen und den 25€ Verwarngeld), hat Sie aber nicht.

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht. Wer das „Knöllchen“ wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz offensichtlich passiert ist.

Gruß,
Christian

nix weggeworfen,bitte der Fallschilderung folgen
Hallo,

Hallo,

.

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht.

Ist das immer so? Oder wird das von OAmt zu OAmt unterschiedlich gehandhabt?

Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Davon war in dem Ursprungsposting keine Rede. Ich habe eine andere Fallkonstruktion geschildert. Von „Knöllchenwegwerfen“ war keine Rede und es entspricht auch nicht den angenommen Tatsachen.

Gruß,
Christian

Gruß,Yoda

wenn man Wunder aussschließt…
Hallo,

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht.

Ist das immer so? Oder wird das von OAmt zu OAmt
unterschiedlich gehandhabt?

tja, da müßte man mal eine Umfrage machen.

Grundsätzlich:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/Ver…

Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Davon war in dem Ursprungsposting keine Rede. Ich habe eine
andere Fallkonstruktion geschildert. Von „Knöllchenwegwerfen“
war keine Rede und es entspricht auch nicht den angenommen
Tatsachen.

Tja, dann hat ein böser Mensch das Knöllchen weggenommen, um es sich zuhause neben die Serviette des Kapitäns der Titanic und das Baseballkäppi von Caspar Hauser zu hängen. :wink:

Gruß,
Christian

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Von Wundern war keine Rede in der Fallkonstruktion

Hallo,

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht.

Ist das immer so? Oder wird das von OAmt zu OAmt
unterschiedlich gehandhabt?

tja, da müßte man mal eine Umfrage machen.

Ich persönlich kenne mindestens eins, wo es nicht so gemacht wird, wie du sagst. Das hat aber hier nichts mit dem von mir geschilderten Fall.

Grundsätzlich:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/Ver…

Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Davon war in dem Ursprungsposting keine Rede. Ich habe eine
andere Fallkonstruktion geschildert. Von „Knöllchenwegwerfen“
war keine Rede und es entspricht auch nicht den angenommen
Tatsachen.

Tja, dann hat ein böser Mensch das Knöllchen weggenommen, um
es sich zuhause neben die Serviette des Kapitäns der Titanic
und das Baseballkäppi von Caspar Hauser zu hängen. :wink:

Du musst dir nichts mühevoll zu der Fallkonstruktion „dazudichten“, um auf meine Anfrage zu antworten, aber danke für deine Bemühungen.

Gruß,
Christian

Gruß,Yoda

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ja, aber…
Hallo Christian,

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht. Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Zwischen das „Knöllchen“ und den gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid hat der liebe Gott noch den Anhörungsbogen gestellt.

Also:

  1. Knöllchen
  2. Anhörungsbogen mit Zahlschein, der das Verwarngeldangebot ohne weitere Gebühren enthält
  3. Bußgeldbescheid

Also hat im vorliegenden Fall nicht nur ein Böswilliger das Knöllchen mitgehen lassen, sondern auch noch den Anhörungsbogen aus dem Briefkasten des Opfers entfernt.

Gruß
Bonsai

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Hallo,

angenommen Person A bekommt einen Bußgeldbescheid für falsches
Parken (Parken auf Gehweg). Mit der Endsumme von sage und
schreibe 50,07€ zusammengesetzt aus Bußgeld §15owig (25€),
Auslagen der Verwaltung (5,07€) und Gebühren (20€).
Das bedeutet doch aber, dass Person A schon vorher einen
anderen Brief bekommen haben müsste (schriftl Verwarnung und
Anhörungsbogen und den 25€ Verwarngeld), hat Sie aber nicht.

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht. Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Moin moin,

zumindest in Düsseldorf ist es nicht so, da steht auf dem Knöllchen extra drauf, dass man damit noch nichts machen kann sondern dass man das Schreiben abwarten soll.

Und genau dieses Schreiben wurde bei mir z. B. nur sehr selten zugestellt, weil mein Briefkasten nicht dort war, wo es erwartet wurde. Der Briefträger wusste das, nur die Schreiben der Stadt wurden von eigenen Leuten zugestellt bzw. bei mir eben nicht.

Also fehlt das Schreiben, schwierig ist nur der Nachweis, dass das Schreiben nicht erhalten wurde.

Nur am Rande

Alex

Hallo,

Hallo,

angenommen Person A bekommt einen Bußgeldbescheid für falsches
Parken (Parken auf Gehweg). Mit der Endsumme von sage und
schreibe 50,07€ zusammengesetzt aus Bußgeld §15owig (25€),
Auslagen der Verwaltung (5,07€) und Gebühren (20€).
Das bedeutet doch aber, dass Person A schon vorher einen
anderen Brief bekommen haben müsste (schriftl Verwarnung und
Anhörungsbogen und den 25€ Verwarngeld), hat Sie aber nicht.

das Verwarngeldangebot wird üblicherweise unter dem
Scheibenwischer des Fahrzeugs angebracht. Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.

Moin moin,

zumindest in Düsseldorf ist es nicht so, da steht auf dem
Knöllchen extra drauf, dass man damit noch nichts machen kann
sondern dass man das Schreiben abwarten soll.

schon kenne ich zwei OÄmter, die das Knöllchen nicht direkt ans Auto hängen.

Und genau dieses Schreiben wurde bei mir z. B. nur sehr selten
zugestellt, weil mein Briefkasten nicht dort war, wo es
erwartet wurde. Der Briefträger wusste das, nur die Schreiben
der Stadt wurden von eigenen Leuten zugestellt bzw. bei mir
eben nicht.

Also fehlt das Schreiben, schwierig ist nur der Nachweis, dass
das Schreiben nicht erhalten wurde.

Ja, wie soll man -wie in dem konstruierten Fall- nachweisen, dass man etwas nicht erhalten hat, wenn man das nicht bekommen hat und auch nicht wissen konnte, dass man etwas bekommt?

Nur am Rande

Alex

Hallo,

zumindest in Düsseldorf ist es nicht so, da steht auf dem
Knöllchen extra drauf, dass man damit noch nichts machen kann
sondern dass man das Schreiben abwarten soll.

ich habs gerade noch mal nachgelesen: Das Ordnungsamt verteilt Knöllchen und schreibt ab, die Polizei verteilt Knöllchen mit Zahlschein (Düsseldorf).

Einen Anhörungsbogen habe ich bisher zwei mal erhalten, was in diesen beiden Fällen auch gut war, weil ich weder Fahrer noch Halter des Fahrzeugs war (Adressenverwechslung beim Autovermieter). Bei meinen beiden tatsächlichen Parkvergehen gabs ein Knöllchen mit Zahlschein, von Anhörungsbogen keine Spur. Da das alles schon um die zehn Jahre her ist, werde ich mal ein paar Kollegen befragen, wie die aktuelle Praxis ist. Der Polizist meines Vertrauens ist derzeit leider nicht greifbar.

Gruß,
Christian

Wer das „Knöllchen“
wegwirft, erwirbt dadurch das kostenpflichtige Recht, einen
wesentlich teureren Bußgeldbescheid zu erhalten, was hier ganz
offensichtlich passiert ist.
Hi

Das ist falsch.
Die Verwarnung wird dann nochmal angeboten - schriftlich, da das Knöllchen hinter der Windschutzscheibe gilt nicht als vorgeschriebene Anhörung.

Hi
eine Verwarnung gilt als nicht angenommen, wenn sie nicht rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.
Egal aus welchem Grund!!

Du kannst/musst davon ausgehen, dass eine Verwarnung ergangen ist.

Gruß
Hans-Werner

Hallo!

Ja, wie soll man -wie in dem konstruierten Fall- nachweisen,
dass man etwas nicht erhalten hat, wenn man das nicht bekommen
hat und auch nicht wissen konnte, dass man etwas bekommt?

Indem man in den Behördenakt Akteneinsicht nimmt.

Gruß
Tom