Pflichten der Wohnungsverwalter?

Hallo WWW-Gemeinde,

stellen wir uns mal ein Wespennest vor: Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen. 4 davon gehören ein und das selbe Person (es handelt sich um den Bauträger und frühere Verwalter), was oft ein Pat bei Versammlungsabstimmungen ergibt. Die Parteien sind sich alle feind, haben auch mit dem Verwalter seit Jahren Stress (der Wechsel der Verwalter scheitert an den Unstimmigkeiten unter der Eigentümer, eben ein Wespennest).

Bei der Eigentümerversammlung Anfang 2005, es ging um Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005 kommt es zum wiederholten Streit zwischen der Besitzer der 4 Wohnungen und ein anderer Eigentümer (es ging um Zahlungsstreitigkeiten aus der Zeit des Wohnungsverkaufes). Daraufhin verlässt der 4 W – Besitzer unter Protest die Versammlung, die dann nicht mehr beschlussfähig ist. Seit dem passiert nichts. Der Verwalter verspricht mehrmals telefonisch eine neue Eigentümerversammlung zu berufen, es bleibt beim Versprechungen (wie oft in der Vergangenheit).

In diesem Haus sind 5 Wohnungen vermietet, d.h. die Nebenkostenabrechnungen 2004 für die Mieter müssen irgendwann präsentiert werden (Verjährungsfrist?), ganz zu schwiegen dass kein Wirtschaftsplan 2005 genehmigt wurde.

So weit ich informiert bin, muss (oder kann) der Verwalter eine neue Versammlung berufen, die dann beschlussfähig ist egal wie viel Eigentümer anwesend sind (im Vertrag steht nichts darüber). Wie kann man ihn dazu bringen ohne vor Gericht gehen zu müssen?

Ich danke jetzt schon für Eueren Tips…

Julia

Hallo Julia,

den Verwalter unter angemessener Fristsetzung auffordern eine Versammlung einzuberufen.

Tut er dies nicht rufe selber eine Versammlung ein. Beachte dabei die Regelungen nach WEG und der Teiklungserklärung sowie möglicherweise der Gemeinschaftsordnung.

Achtung:
§ 23 Ziffer 2 WEG
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

Christian

Danke Christian,

ich bin zwar die deutsche Sprache mächtig, aber den o.z. § habe ich nicht richtig verstanden. Gibt es eine Übersetzung für nichtjuristische Personen?

Gruß Julia

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Ergänzung

Achtung:
§ 23 Ziffer 2 WEG
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

Christian

Danke Christian,

ich bin zwar die deutsche Sprache mächtig, aber den o.z. §
habe ich nicht richtig verstanden. Gibt es eine Übersetzung
für nichtjuristische Personen?

Gruß Julia

Du musst den Beschluss, welcher in der Eigentünmerversammlung beschlossen werden soll, auf der Einladung zu der Eigentümerversammlung mit nennen. Sonst ist der Beschluss ungültig!

Christian

Im Gesetz steht was anderes!
Woher stammt dieses Wissen???
Im WEG steht was Anderes! §24
Da steht nicht, das ein beliebiger Eigentümer berechtigt dazu ist.
Sondern nur der Beirat1
Gruß n.

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