Person A wird der mutwilligen Zerstörung einer Toilettentür in der Gaststätte B bezichtigt. Die Zerstörung wird von Person A bestritten. Die Gatstätte B hat folgenden Brief an Person A geschrieben
"Sehr geehrter Herr A,
Sie zerstörten in unserer Gaststätte mutwillig die Herrentoilettentür, was dazu führte, das diese für die Gäste nicht mehr zugänglich ist. Mehrere Zeugen bestätigten, daß Sie der Verursacher des Schadens sind.
Wir haben die Firma XY aus Z mit der Reparatur der Tür beauftragt. Hiermit fordern wir Sie auf den Rechnungsbetrag in Höhe von XXX auf nachstehendes Konto XXX zu überweisen oder in der Gaststätte in bar zu begleichen . Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden wir diesen Vorfall zur Anzeige bringen."
Wie sollte sich Person A jetzt am besten Verhalten? Falls Person A schriftlich dagegen Vorgehen sollte, wie sollte er dieses dann ganz genau schreiben?
Wenn Person A das doch nicht war mit der Tür, warum will sie
dann etwas erwidern?
Nun, um dagegen so Vorzugehen? Damit es vielleicht nicht zur Anzeige kommt? Oder sollte Person A damnit warten und das ganze dann in einem Verfahren bestreiten? Das Person A nicht darauf erpicht ist eine Anzeige zubekommen ist ja wohl klar. Von denen im Brief sogenannten Zeugen weiß Person Person A zwar nichts, aber allein die Möglichkeit eines Schuldspruchs missfällt Person A strengstens.
Dann bin ich mit worldwidefab der Ansicht, daß A gar nichts machen sollte.
Wenn er zu viel Zeit hat, kann er natürlich hinschreiben, daß er mit der Sache nichts zu tun hat und wohl eine Verwechslung vorliegt.
Wie sollte sich Person A jetzt am besten Verhalten? Falls
Person A schriftlich dagegen Vorgehen sollte, wie sollte er
dieses dann ganz genau schreiben?
„Vorgehen“ gegen eine Anzeige (bzw. einen Strafantrag) kann man nicht. Wenn der Wirt der Meinung ist (warum auch immer, z.B. weil ihm A als Verantwortlicher genannt wurde), A habe die Tür beschädigt, muß bzw. wird er aktiv werden. Den ersten Schritt hat er getan, er hat den vermeintlichen Schädiger zur Regulierung des Schadens aufgefordert. Daß er im Falle einer schnellen Regulierung auf einen Strafantrag verzichtet, ist gerade in solchen Fällen durchaus üblich.
Wenn A nichts mit der Sache zu tun hat, braucht er nichts zu tun. Eine (er)klärende Erwiderung kann hilfreich sein, auch im Bemühen den entstehenden Schaden zu minimieren (Anwaltskosten etc.). Sollte der Wirt von der Verantwortung des A aber überzeugt sein (weil z.B. die Zeugen sehr glaubwürdig sind), kann A nur warten. Polizei oder Staatsanwalt sowie der Anwalt des Wirtes werden sich bei ihm melden. Dies kann A nicht verhindern.
Seine Schuld muß ihm aber bewiesen werden. Sollte es falsche Zeugen geben (die es z.B. selber waren und einen Sündenbock suchen) sollte sich A natürlich tunlichst selbst anwaltlich vertreten lassen. Dies zu entscheiden, hat aber noch Zeit. Erst mal warten, was noch kommt… Akteneinsicht (um zu klären wie fest die vorliegenden Beweise oder Hinweise sind) kann aber nur ein Anwalt nehmen.
wenn das Schreiben im Original so ist wie Du hier geschildert hast, dann hört sich das so an als suche man einen Sündenbock der den Schaden der -von irgendjemand verursacht wurde- bezahlen soll. Falls er sich nicht gleich bereit dazu erklärt schickt man mal eben noch eine Drohung/Einschüchterung hinterher.
Eigentlich tendiere ich zu dem was worldwidefab geschrieben hat und würde erstmal gar nicht reagieren (vorausgesetzt ich wars wirklich nicht)
Behalte aber mal einen Anwalt im Hinterkopf…
Wenn er Dich dann anzeigen sollte, würde ich versuchen den Spiess herumzudrehen, das ist nämlich dann eine falsche Verdächtigung, die die kann dann juristische Folgen für ihn nach sich ziehen, die er nicht wird haben wollen. Die angeblich anwesenden Zeugen (die ja dann ebenfalls falsch ausgesagt hätten) werden es sich zweimal überlegen bei einer Verhandlung ebenfalls falsch auszusagen.
Nein, A hat dafür keine Zeugen.
An dem fraglichen Abend wurden von der Person A schon die Personalien aufgenommen, obwohl A seine Unschuld beteuerte. Deshalb ist Person A beunruhigt
Nötigung?
Erfüllt das nicht schon den Tatbestand der Nötigung?
„Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung … wird … bestraft.“
Wenn ja könnte eigentlich auch A den Wirt anzeigen…
Erfüllt das nicht schon den Tatbestand der Nötigung?
„Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung … wird … bestraft.“
Inwiefern ist eine Anzeige rechtswidrig? Inwiefern ist eine Verfolgung einer Straftat durch die Justiz ein empfindliches Übel? Macht sich dann also jeder Polizist der Nötigung strafbar, wenn er dem grad festgenommenen Ladendieb erklärt, daß das jetzt eine Anzeige gibt?
Vor dem Posten einfach mal das Gehirn einschalten.
Inwiefern ist eine Anzeige rechtswidrig? Inwiefern ist eine
Verfolgung einer Straftat durch die Justiz ein empfindliches
Übel? Macht sich dann also jeder Polizist der Nötigung
strafbar, wenn er dem grad festgenommenen Ladendieb erklärt,
daß das jetzt eine Anzeige gibt?
Nana, nicht so voreilig. Das Drohen mit einer Strafanzeige kann sehr wohl eine Nötigung darstellen. Es geht hierbei allein um die Zweck-Mittel-Relation. So ist das Drohen mit einer (berechtigten) Strafanzeige zur Erzwingung eines hiervon völlig unabhängigen Handelns nach § 240 StGB strafbar (BGH NJW 57, 1796).
Das liegt zwar in dem oben genannten Fall nicht vor. Aber so abwegig, wie hier dargestellt, ist eine Anzeige als Nötigung keinesfalls.
Gruß,
Dea
Inwiefern ist eine Anzeige rechtswidrig? Inwiefern ist eine
Verfolgung einer Straftat durch die Justiz ein empfindliches
Übel? Macht sich dann also jeder Polizist der Nötigung
strafbar, wenn er dem grad festgenommenen Ladendieb erklärt,
daß das jetzt eine Anzeige gibt?
Nana, nicht so voreilig. Das Drohen mit einer Strafanzeige
kann sehr wohl eine Nötigung darstellen. Es geht hierbei
allein um die Zweck-Mittel-Relation. So ist das Drohen mit
einer (berechtigten) Strafanzeige zur Erzwingung eines hiervon
völlig unabhängigen Handelns nach § 240 StGB strafbar (BGH NJW
57, 1796).
Das liegt zwar in dem oben genannten Fall nicht vor. Aber so
abwegig, wie hier dargestellt, ist eine Anzeige als Nötigung
keinesfalls.
beim zweiten Lesen habe ich tatsächlich ein ‚hier‘ vergessen. Andererseits ging es aber um diesen konkreten Fall, was aus meiner Aussage aber vielleicht nicht deutlich genug hervorging.
Gruß
Axel