ist es rechtlich zwingend notwendig, eine etwaige Schwerbehinderung in einen Lebenslauf einzufügen, wenn man mit der Behinderung im Arbeitsablauf leben kann?
Gestellter Fall: Jemand ist in psychischer Behandlung, chronisch krank. Die Krankheit hätte keinen Einfluss auf die zukünftige Arbeit und Derjenige ist engagiert und fleissig. Regressforderungen wegen des Verschweigens der psychischen Schwerbehinderung (angenommen 50%) sind ausgeschlossen, da AN das Risiko annimmt.
Wie ich weiß, darf man eine Schwangerschaft verheimlichen; gilt das auch für o. g. fiktiven Fall?
ja, es muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Für
Schwerbehinderte gelten andere Kündigungsregeln, die der
Arbeitgeber zwingend einhalten muss.
meines Wissens hängt es vom Grad der zugebilligten Behinderung ab, ob dies Auswirkungen auf z.B. die Kündigungregeln, Anzahl Urlaubstage usw. hat.
Bei einem Grad der Schwerbehinderung, die keine rechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, muss dem Arbeitgeber nichts mitgeteilt werden.
Und so weit mir bekannt ist, muss bei einem höheren Grad dies vor einer Anstellung nur auf Anfrage (z.B. beim Vorstellungsgespräch) des zukünftigen Arbeitgebers geschehen. Wenn dieser nicht fragt hat er Pech gehabt.
Aber um die Frage selbst zu beantworten:
In einem Lebenslauf muss eine Schwerbehinderung nicht stehen.
Wenn die Behinderung die Arbeit nicht beeinflusst, ist es absolut nicht notwendig, diese dem AG mitzuteilen. Allerdings verzichtet man dann auf div. Vergünstigungen, steuerliche Freibeträge sind trotzdem ansetzbar.
Im Lebenslauf muss es selbstverständlich auch nicht erwähnt werden.
Ich selbst habe einen GdB von 50 % mit Schwerbehindertenausweis, wovon mein Chef nichts weiß ! Ich bin mir nicht sicher, ob ich damit eingestellt worden wäre … und ob ich es nach der Probezeit mitteile, weiß ich auch noch nicht …
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ja, es muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Für
Schwerbehinderte gelten andere Kündigungsregeln, die der
Arbeitgeber zwingend einhalten muss.
Ist das wirklich so? Also für mich wäre genau das das Argument, weshalb es dem potentiellen Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden muss, da der verstärkte Kündigungsschutz eine faktische Diskriminierung bei der Einstellung auf Grund einer Behinderung bewirken würde.
Nach österreichischem Recht kann ich daher klar sagen, dass die Behinderung nur dann mitgeteilt werden muss, wenn der sich Bewerbende die Tätigkeit für die er sich bewirbt auf Grund seiner Behinderung nicht ausüben kann. Sonst aber nicht. Es wäre auch nicht logisch, denn selbst wenn der Arbeitgeber es weiß, darf er nicht ausschließlich auf Grund der Behinderung (und dem damit verbundenen Kündigungsschutz) einen Behinderten nicht einstellen, da dies eine unzulässige Diskriminierung bei der Begründung eines Dienstverhältnisses wäre. Da der Arbeitgeber also die Behinderung ohnehin nicht berücksichtigen darf, muss auch nicht aufgeklärt werden.
Da es in Deutschland auch Antidiskriminierungsgesetze gibt und die gleichen EG-Richtlinien wie in Österreich gelten, würde ich es für wahrscheinlich halten, dass das in Deutschland auch so oder zumindest so ähnlich ist. Wissen tue ich es nicht.
das formuliere ich mal um: Schwerbehindert ist ein Mensch mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Richtig, aber nur zum Teil.
Behinderte mit 30% können sich von der BAA gleichstellen lassen und geniessen dann ausser den Zusatzurlaub die selben Rechte.
Wenn die Behinderung die Arbeit nicht beeinflusst, ist es
absolut nicht notwendig, diese dem AG mitzuteilen. Allerdings
verzichtet man dann auf div. Vergünstigungen, steuerliche
Freibeträge sind trotzdem ansetzbar.
absolut richtig.
Im Lebenslauf muss es selbstverständlich auch nicht erwähnt
werden.
auch das stimmt.
Ich selbst habe einen GdB von 50 % mit
Schwerbehindertenausweis, wovon mein Chef nichts weiß ! Ich
bin mir nicht sicher, ob ich damit eingestellt worden wäre …
und ob ich es nach der Probezeit mitteile, weiß ich auch noch
nicht …
Nach der Probezeit würde ich die Behinderung anzeigen um den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub zu erhalten.
Für den Betrieb (ab 25 Mitarbeiter) könnte es ebenso von Vorteil sein wenn die Behindertenquote im Betrieb noch nicht erreicht ist.
Ebenso könnte der Betrieb vom Integrationsamt einen Zuschuß beantragen.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs.1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
§ 2
Gleichgestellte
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.
Der Satz „Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam“ trifft m. E. nicht mehr zu.
Ich darf noch darauf hinweisen, dass es heißt „sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden“. Die Betonung liegt auf „sollen“. Es gibt also auch Ablehungen.