Hallo Experten
Folgendes Fallbeispiel:
Person A hat bei Firma X ein Dienstleisungsabonnement für die Laufzeit eines
Jahres abgeschlossen. Die ersten drei Monate sind kostenlos, danach muss ein
mtl. Entgelt E entrichtet werden. Mit Abschluss des Abonnements wird der Firma
eine Einzugsermächtigung erteilt.
Innerhalb dieser drei Monate wird das entsprechende Konto aufgelöst.
Nach Ablauf der drei Monate überweist Person A den Betrag E pünktlich auf das
Konto der Firma X, ohne jedoch die Einzugsermächtigung ausdrücklich zu
wiederrufen.
Firma X stellt einen Gebührenbescheid über Betrag E plus Rücklastschriftgebühr
R aus.
Die Summe R wird von Person A gezahlt, nicht jedoch Betrag E, da dieser ja
bereits überwiesen wurde.
Nach weiteren zwei Monaten erstellt Person A endlich den Widerruf der
Einzugsermächtigung schriftlich.
Trotzdem versucht Firma X weiterhin, Gebühren abzubuchen und stellt die Kosten
der Rücklastschrift zusätzlich in Rechnung.
Nun die Fragen:
1.) Da Person A der Firma X die anfallenden Kosten überwiesen hat, bestand ja
eigentlich kein Anlass zu einer Abbuchung, auch wenn theoretisch eine
Einzugsermächtigung bestand. Firma X bucht also 0 Euro ab und stellt dann 8
Euro Rücklastschriftgebühren in Rechnung?
2.) Nach Widerruf der Einzugsermächtigung versucht Firma X weiterhin, die
vorher angefallenen noch offenen Rücklastschriftgebühren von dem nicht mehr
vorhandenen Konto abzubuchen und rechnet auf diese wiederum Gebühren ghj… usw.
Ist Person A in irgendeiner Form verpflichtet, Gebühr E oder E plus ghj… zu
zahlen?
Ich bin gespannt auf eure Meinungen.
Liebe Grüße
Kitty
Huhu,
hat denn der Zahlungspflichtige in diesem Fall schon einmal versucht das ganze telefonisch mit dem Zahlugnsempfänger zu klären?
Grüße
Michael
Hallo Michael,
Person A hat zu Beginn versucht, das Problem mit einer Callcenter-Mitarbeiterin
M der Firma X zu klären. Frau M wurde unhöflich und konnte nicht zur Klärung
des Problems beitragen. Zudem konnte Person A den Inhalt des Gespräches zu
einem späteren Zeitpunkt nicht belegen.
Des weiteren besteht die einzige Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme
über eine kostenpflichtige Hotline, deren Zuständigkeit sich über alle Bereiche
der Firma X erstreckt und deswegen ständig besetzt ist.
Person A hat deswegen keine Interesse daran, den Telefonweg weiter zu
verfolgen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Da Person A der Firma X die anfallenden Kosten überwiesen
hat, bestand ja
eigentlich kein Anlass zu einer Abbuchung, auch wenn
theoretisch eine
Einzugsermächtigung bestand. Firma X bucht also 0 Euro ab und
stellt dann 8
Euro Rücklastschriftgebühren in Rechnung?
Wenn ich in einem Vertrag als Zahlungsart „LS-Einzug“ vereinbare, besteht eine vertragliche Nebenpflicht, Änderungen der Kontonummer dem Zahlungsempfänger mitzuteilen.
Verstosse ich gegen diese Pflicht, mache ich mich schadensersatzpflichtig. Meist ist dieser Schadensersatz vertraglich pauschalisiert, ansonsten können zumindest die Kosten der Bank geltend gemacht werden.
Nach Widerruf der Einzugsermächtigung versucht Firma X weiterhin, die
vorher angefallenen noch offenen Rücklastschriftgebühren von dem nicht mehr vorhandenen Konto abzubuchen. Ist Person A in irgendeiner Form verpflichtet, Gebühr E oder E plus ghj… zu zahlen?
Die Frage hier lautet, ob eine Änderung der Zahlungsbedingungen vertraglich überhaupt möglich war. Einige Anbieter akzeptieren nur LS-Verfahren.
Ist eine Änderungen der Zahlungsbedingungen möglich, und die Änderung wird nicht beachtet, so können keine Gebühren belastet werden.
Der einfachste Weg für alle scheint mir aber zu sein, einfach eine Einzugsermächtigung für das neue Konto zu erteilen.