Rechnung kürzen / nicht zahlen ?

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, ein Handwerker H wird von einer Person A beauftragt eine Reparatur durchzuführen. H teilt mit, dass die Reparatur in zwei Abschnitten erfolgt, führt zunächst Abschnitt 1 durch und läßt sich diesen Abschnitt quittieren. Ob die Reparatur erfolgreich war, kann jedoch erst nach Beendigung von Abschnitt 2 beurteilt werden.
H stellt dann sofort über Abschnitt 1 eine Rechnung mit Zahlungsziel „Zahlung bis (z.B. 15.01.2006) netto Kasse“ aus.

Fragen:

a) Wäre A einen Tag nach dem Datum schon im Verzug oder erst 30 Tagen nach Rechnungseingang?

b) Könnte der Handwerker einen Tag nach dem Datum schon Mahngebühren inkl. Verzugszinsen geltend machen?

c) Falls a) und/oder b) zutrifft, könnte A das ganze entschärfen, wenn ein Teil (z.B. 50% des Rechnungsbetrags) gezahlt würde und gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben (erst Abschnitt 2, dann gibt es den Rest) an die Firma sende?

Gruß
visionbawue

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, ein Handwerker H wird von einer Person A
beauftragt eine Reparatur durchzuführen. H teilt mit, dass die
Reparatur in zwei Abschnitten erfolgt, führt zunächst
Abschnitt 1 durch und läßt sich diesen Abschnitt quittieren.
Ob die Reparatur erfolgreich war, kann jedoch erst nach
Beendigung von Abschnitt 2 beurteilt werden.
H stellt dann sofort über Abschnitt 1 eine Rechnung mit
Zahlungsziel „Zahlung bis (z.B. 15.01.2006) netto Kasse“ aus.

Fragen:

a) Wäre A einen Tag nach dem Datum schon im Verzug oder erst
30 Tagen nach Rechnungseingang?

Die Summe ist sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde (z.B. Zahlung bis zum… oder Zahlung innerhalb x Tagen)

b) Könnte der Handwerker einen Tag nach dem Datum schon
Mahngebühren inkl. Verzugszinsen geltend machen?

Ja

c) Falls a) und/oder b) zutrifft, könnte A das ganze
entschärfen, wenn ein Teil (z.B. 50% des Rechnungsbetrags)
gezahlt würde und gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben
(erst Abschnitt 2, dann gibt es den Rest) an die Firma sende?

was heisst „entschärfen“ in diesem Zusammenhang?

Es wurde doch vereinbart, dass für die Fertigstellung des 1. Abschnittes eine bestimmte Summe fällig wird. Die Leistung wurde von H. erbracht und von A. bestätigt (quittiert). H. hat seinen Teil des Vertrages erfüllt und somit Anspruch auf die vereinbarte Summe. Wenn A plötzlich die Hälfte dieser vereinbarten Summe nicht zahlen will, ist das ein Vertragsbruch des A. Der Hinweis auf eine eventuelle Erfolglosigkeit der Gesamtreparatur ist zu diesem Zeitpunkt m.E. nicht zulässig.

Gruß
Mara

Gruß
visionbawue

c) Falls a) und/oder b) zutrifft, könnte A das ganze
entschärfen, wenn ein Teil (z.B. 50% des Rechnungsbetrags)
gezahlt würde und gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben
(erst Abschnitt 2, dann gibt es den Rest) an die Firma sende?

was heisst „entschärfen“ in diesem Zusammenhang?

Es wurde doch vereinbart, dass für die Fertigstellung des 1. Abschnittes eine bestimmte Summe fällig wird.

Nein, vereinbart wurde, dass zunächst die Arbeiten von Abschnitt 1 durchgeführt werden, an die sich Abschnitt 2 anschließt. Von einer separaten Summe, sprich Rechnung war nie die Rede.

Gruß
visionbawue

nochmal Hallo,

ich denke § 632b BGB gilt.
Danach besteht ein Anspruch des H. auf Abschlagszahlungen.

Grüße
Mara

c) Falls a) und/oder b) zutrifft, könnte A das ganze

entschärfen, wenn ein Teil (z.B. 50% des Rechnungsbetrags)
gezahlt würde und gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben
(erst Abschnitt 2, dann gibt es den Rest) an die Firma sende?

was heisst „entschärfen“ in diesem Zusammenhang?

Es wurde doch vereinbart, dass für die Fertigstellung des 1. Abschnittes eine bestimmte Summe fällig wird.

Nein, vereinbart wurde, dass zunächst die Arbeiten von
Abschnitt 1 durchgeführt werden, an die sich Abschnitt 2
anschließt. Von einer separaten Summe, sprich Rechnung war nie
die Rede.

Gruß
visionbawue

Grüß Gott!

a) Wäre A einen Tag nach dem Datum schon im Verzug oder erst
30 Tagen nach Rechnungseingang?

Die Summe ist sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart
wurde (z.B. Zahlung bis zum… oder Zahlung innerhalb x Tagen)

Ich bin mal wieder entsetzt, mit was für einer Selbstverständlichkeit hier so ein Quatsch reingesetzt werden kann, für den sich die Fragesteller am Ende womöglich auch noch bedanken. Die Angabe zur Fälligkeit stimmt zwar, aber zum Verzug fehlt die Mahnung. Die Angabe der Rechnung ist auch keine Terminvereinbarung, also gilt, wie schon vermutet, dei 30-Tage-regelung, allerdings bei verbrauchern auch nur, wenn vorher darauf hingewiesen wurde.

b) Könnte der Handwerker einen Tag nach dem Datum schon
Mahngebühren inkl. Verzugszinsen geltend machen?

Ja

Nein, nicht in diesem Land.

Zu dem Rest kann ich als leidgeprüfter Freiberufler nur sagen: Auch Handwerker wollen essen. Gebt ihnen das Geld, das sie verdienen.

nochmal Hallo,

ich denke § 632b BGB gilt.
Danach besteht ein Anspruch des H. auf Abschlagszahlungen.

Grüße
Mara

a) Wenn, dann vermutlich § 632 a BGB, oder???

Dort heißt es aber:
Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderlich Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.

Von in sich abgeschlossen kann wie beschrieben nicht die Rede sein. Jetzt kommst Du -->

Gruß
visionbawue

Rückfrage
Hallo,

Von in sich abgeschlossen kann wie beschrieben nicht die Rede sein.

Wenn von ‚in sich abgeschlossen‘ nicht die Rede sein kann, wie kam es dann zu der Absprache ‚in zwei Abschnitten‘? Hätte diese Absprache nicht genau den Grund, daß man das in zwei abgeschlossene Teile aufteilt? Auch wenn dem einen Vertragspartner die Folge daraus vielleicht nicht klar war?
Gruß
Axel (ianal)

Es könnte sich z.B. um die Instandsetzung einer Maschine handeln, die technisch so beschaffen ist, dass unterschiedliche Personen (z.B. Subunternehmer des Auftragnehmers) unterschiedliche Arbeiten ausführen.

Beispiel (nicht Realfall): A gibt H die Reparatur eines defekten WC’s in Auftrag. H teilt A mit, da der Schaden im Abfluß sitzt, muß zunächst das WC von einem Sanitärhandwerker S entfernt und der Schaden beseitigt werden. Über die Leistung von S gibt H eine detaillierte Voraufstellung der ca. Kosten.
Dann so meint H, würden noch Restarbeiten anfallen, um die Fliesen, die für die Beseitigung des Schadens entfernt worden waren, wieder zu ersetzen sowie das WC wieder anzubringen, wobei dieser „Abschnitt“ nicht genau detailliert ist, nur dass es jemand anders macht (z.B. Fliesenleger F, sollte A aber egal sein).

Zur Absprache: A hat H beauftragt, die Arbeiten wie vorgeschlagen in dieser Reihenfolge durchführen zu lassen.

Fazit: Das WC ist ohne die Arbeit von F nicht nutzbar, daraus würde ich folgern, dass es keine in sich abgeschlossene Leistung ist?

Zu Wordwidefab/Maralena: Wie sieht das jetzt mit dem Verzug aus, habt Ihr Euch geeinigt??

Zu Wordwidefab: Noch eine Anmerkung, die selbstverständlich nichts mit dem fiktiven Fall oben zu tun hat:
Ich habe meine Rechnungen bisher immer korrekt und in voller Höhe bezahlt (vielleicht auch deshalb, weil die Leistung immer gestimmt hat) und stimme worldwidefab in der Hinsicht zu, dass jeder auch das Geld kriegen soll, dass er sich verdient hat.

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