Private Beschlagnahme?!

Guten Morgen!

Mal angenommen, zwischen ehem. befreundeten Parteien steht noch ein „Kleindarlehen“ in Form von geliehenen 50 Euro. Partei A meldet sich bei Partei B nicht, geht Partei B aus dem Weg, reagiert nicht auf Anfragen usw. Seit über einem Jahr.

Wenn nun Partei B Privatbesitz des anderen „festsetzt“ (z.B. Fahrrad anschließen): ist das dann eine „unzulässige Wegnahme“ oder wie nennt sich das?
Wenn Partei A die Polizei ruft - was könnten die tun, wenn Partei B sich z.B. weigert, das Rad freizugeben?

Ergänzende Frage: bei höheren Beträgen (im vierstelligen Bereich) gibts doch sowas wie ein beschleunigtes Verfahren; Formular aus dem Laden; ca. 35 Euro Gebühr - dafür nen titel vom Gericht. Könnte mir das jemand genauer erklären bitte?

Vielen Dank und Gruß
Vincent.

Morgen Vincent,

Ergänzende Frage: bei höheren Beträgen (im vierstelligen
Bereich) gibts doch sowas wie ein beschleunigtes Verfahren;
Formular aus dem Laden; ca. 35 Euro Gebühr - dafür nen titel
vom Gericht. Könnte mir das jemand genauer erklären bitte?

was du meinst ist ein Mahnbescheid; das hat allerdings nichts
mit der Höhe der Forderung zu tun. Auch für 50 Euro kannst du
einen Mahnbescheid „lostreten“.

Allerdings: Kannst du denn in einem evtl. Gerichtsvefahren auch
beweisen, daß du die Forderung zu Recht erhebst ? Ich meine, kannst
du einen Darlehensvertrag oder sonstwas schriftliches vorweisen ?

Gruß
Dietmar

Moin!

Ok, aber soweit ich weiß, kostet das irgendwie 35,- - also kaum lohnend bei ner Forderung von 50,- (DIESE wären in diesem theoretischen Fall auch nicht nachweisbar). Die höhere Summe jedoch WÄRE nachweisbar.

Wie läuft ein Mahnbescheid ab? Formular besorgen, ausfüllen, ans Amt/Gericht schicken?

Vielen Dank!
Vincent.

was du meinst ist ein Mahnbescheid; das hat allerdings nichts
mit der Höhe der Forderung zu tun. Auch für 50 Euro kannst du
einen Mahnbescheid „lostreten“.

Allerdings: Kannst du denn in einem evtl. Gerichtsvefahren
auch
beweisen, daß du die Forderung zu Recht erhebst ? Ich meine,
kannst
du einen Darlehensvertrag oder sonstwas schriftliches
vorweisen ?

Gruß
Dietmar

Moin!

Ok, aber soweit ich weiß, kostet das irgendwie 35,- - also
kaum lohnend bei ner Forderung von 50,- (DIESE wären in diesem
theoretischen Fall auch nicht nachweisbar). Die höhere Summe
jedoch WÄRE nachweisbar.

Wie läuft ein Mahnbescheid ab? Formular besorgen, ausfüllen,
ans Amt/Gericht schicken?

Vielen Dank!
Vincent.

Hallo Vincent,

ob das jetzt bei dieser Schuldsumme 35 Euro sind weiß ich nicht, aber die zusätzlichen Kosten muss der Schuldner natürlich auch zahlen !

Allerdings macht ein Mahnbescheid nur dann Sinn wenn die Forderung auch belegbar ist. Einem Mahnbescheid kann nämlich widersprochen werden; wenn du dann das Verfahren weiter durchziehen willst mußt du in diesem Falle klagen.

Erfolgt kein Widerspruch kannst du einen Vollstreckungsbescheid erwirken und einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Allerdings kann auch hier der Schuldner Einspruch einlegen, so daß du klagen müsstest.

Ob du das Risiko eines Gerichtsverfahrens tragen willst mußt du selbst wissen. Auch wenn es bitter klingt: Ich würde mich ärgern und die 50 Euro als Lehrgeld verbuchen.

MfG
Dietmar

Hallo

bei ner Forderung von 50,- (DIESE wären in diesem
theoretischen Fall auch nicht nachweisbar).

Was will denn B der Polizei dann sagen, wenn A selbige geholt hat, weil er sein Fahrrad wiederhaben will?

Wie läuft ein Mahnbescheid ab? Formular besorgen, ausfüllen,
ans Amt/Gericht schicken?

http://www.internetrecht-rostock.de/mahnbescheid-all…

Viel Erfolg
Thea

Ich bitte dich!

Du fragst hier ernsthaft, ob du einfach ein Fahrrad, das dir nicht gehört, anketten darfst, um deiner Forderung Nachdruck zu verleihen?

Mann, Mann, Mann …

Levay

Servus!

Wenn nun Partei B Privatbesitz des anderen „festsetzt“ (z.B.
Fahrrad anschließen): ist das dann eine „unzulässige Wegnahme“
oder wie nennt sich das?

Kann man so nennen. Mit etwas argumentativem Geschick kann man daraus einen lupenreinen Diebstahl machen oder zumindest „unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges“ - § 248b StGB. In jedem Falle verboten und strafbar.

Wenn Partei A die Polizei ruft - was könnten die tun, wenn
Partei B sich z.B. weigert, das Rad freizugeben?

Zum Beispiel das Fahrrad mit einem Bolzenschneider befreien. Wenn Partei B sich wehrt, kann die Polizei auch „unmittelbaren Zwang“ anwenden.

Ergänzende Frage: bei höheren Beträgen (im vierstelligen
Bereich)

Ein uraltes Märchen. 50 Euro sind für viele Menschen auch ne Menge Geld. Haben oder nicht haben ist da eine wichtige Frage.

gibts doch sowas wie ein beschleunigtes Verfahren;

Formular aus dem Laden; ca. 35 Euro Gebühr - dafür nen titel
vom Gericht. Könnte mir das jemand genauer erklären bitte?

Das Mahnverfahren kostet EUR 18,- an Gerichtskosten. Viele Anwälte arbeiten auch ohne Vorschuss, da bei kleinen Summen eine recht hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Geld vom Schuldner auch irgendwann kommt. Ansonsten betragen die Anwaltskosten EUR 34,80.

Okay okay, jetzt geht dasGeschrei wieder los, dass man ja für sowas keinen Anwalt braucht… ein Mandant von mir hat neulich im Internet einen Formularausfüllservice entdeckt, der mit dem frechen Spruch „Sparen Sie sich den Weg zum Anwalt“ wirbt. Die nehmen doch tatsächlich EUR 9,90 nur für den Versand eines ausgefüllten Formulars!!! Das hat mein Mandant ans Gericht geschickt und wenig später unbearbeitet zurückerhalten, weil voller formaler Fehler. Jetzt liegt die Sache doch beim Anwalt, aber die EUR 9,90 sind für immer verloren.

Kann man so nennen. Mit etwas argumentativem Geschick kann man
daraus einen lupenreinen Diebstahl machen oder zumindest
„unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges“ - § 248b StGB. In jedem
Falle verboten und strafbar.

Diebstahl würde Zueignungsabsicht voraussetzen, und ein Element der Zueignung ist die dauernde Enteignung. Davon kann hier aber m.E. keine Rede sein; denn es spricht doch alles dafür, dass das Fahrrad wieder freigegeben werden soll, sobald die vermeintlichen Schulden beglichen wurden. Um da einen „lupenreinen“ Diebstahl hinzubekommen, würde es wahrlich einer kreativen Argumentation bedürfen :wink:

§ 248 b passt auch nicht, weil die Ingebrauchbrauchnahme nur die „Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung“ ist.

Levay

Es geht hier nicht um mich. dürfte ich auch gar nicht entsprechend hier einstellen. Wer die Brettbeschreibung begreift, versteht das.

Im übrigen frage ich das natürlich ernsthaft, und nicht um andere vor Langeweile zu bewahren. Etwas weniger Respektlosigkeit (Klugscheißerei??) wäre angebracht. Immerhin sind Unterschiede zwischen Recht und Gerechtigkeit allgegenwärtig; da wird man ja mal fragen dürfen.

Vince.

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