hallo,
man stelle sich vor, der gläubiger A hat über ein amtsgericht dem vermutlich ziemlich mittellosen schuldner B einen mahnbescheid über 1000 euro forderungen aus einem früheren mietverhältnis zukommen lassen. dabei fielen 27,50 euro gebühren an, die A gleich überwiesen hat.
nach 3 wochen erhält A post vom amtsgericht, daß der mahnbescheid vor 14 tagen zugestellt wurde, und A nun den antrag auf erlass eines vollstreckungsbescheid gegen B stellen kann. fallen dadurch nochmal kosten an, die A tragen bzw. vorstrecken muß, oder ist der vollstreckungsversuch in der kostenrechnung des mahnbescheides bereits enthalten?
mfg, pit
Servus!
man stelle sich vor, der gläubiger A hat über ein amtsgericht
dem vermutlich ziemlich mittellosen schuldner B einen
mahnbescheid über 1000 euro forderungen aus einem früheren
mietverhältnis zukommen lassen. dabei fielen 27,50 euro
gebühren an, die A gleich überwiesen hat.
nach 3 wochen erhält A post vom amtsgericht, daß der
mahnbescheid vor 14 tagen zugestellt wurde, und A nun den
antrag auf erlass eines vollstreckungsbescheid gegen B stellen
kann.
Was für eine ungewöhnliche Geschhichte! Gut, dass Du sie so detailliert geschildert hast 
fallen dadurch nochmal kosten an, die A tragen bzw.
vorstrecken muß,
Juhu, da ist ja auch schon die Frage. Also dann: Nein!
oder ist der vollstreckungsversuch in der
kostenrechnung des mahnbescheides bereits enthalten?
Äh, der Vollstreckungs_bescheid_ ist nur ein Stück Papier. Das gibt man einem Gerichtsvollzieher, der dann einen Vollstreckungs_versuch_ unternimmt. Der Bescheid kostet nix extra, aber jeder Vollstreckungsversuch natürlich schon!
Hallo,
ein Vollstreckungsbescheid ist - abgesehen von der Begleichung der Forderung, die man sich wahrscheinlich eher wünscht - das Ziel des Mahnverfahrens. Denn mit diesem Titel hat man überhaupt erst rechtlich etwas hieb- und stichfestes gegen einen Schuldner in der Hand.
Der Mahnbescheid war also nur ein Mittel zum Zweck, nämlich einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken.
Und ein Vollstreckungsbescheid kann eben erst erwirkt werden, wenn der Mahnbescheid zugestellt und der Schuldner dem nicht widersprochen hat. Das hat also hier alles so seine Richtigkeit.
Gruß,
Sue