Neulich im elektrohandel

grüß gott miteinander,

ein mann kaufte sich letzten märz einen mp3-player in einem namhaften elektrofachgeschäft. dieser player war dann während der sommermonate ca. 70 stunden insgesamt in betrieb und wurde immer laut anleitung verwendet und gelagert.
letzte woche wollte der mann seinen mp3-player wieder einmal verwenden, doch auch nach stundenlangem aufladevorgang ließ sich das gerät nicht mehr einschalten.
„egal“, dachte er sich, „ich hab ja ein jahr garantie“. doch ein servicemitarbeiter des elektrogeschäftes sollte ihn eines besseren belehren. die garantie auf akkus jeder art beträgt nämlich nur ein halbes jahr, und da es sich anscheinend um ein akkuproblem handelt hat der gute mann eben pech gehabt. das gerät wurde um 80 euro gekauft und er ging davon aus dass er dafür einige jahre etwas davon haben würde, doch leider ist dem nicht so und er kann gar nichts dagegen machen.

oder weiß vielleicht jemand rat ??

vielen dank…michael

Hallo,

kauf Dir einen neuen Akku.

Gruß

Peter

hab ich ganz vergessen zu erwähnen:

es handelt sich nicht um einen auswechselbaren akku, sondern um einen fest im gerät eingebauten.

Hallo Michael,

grundsätzlich kann der Hersteller eine Garantie auf seine Geräte geben nach Lust und Laune. Eine Beschränkung der Garantie auf den Akku auf die Zeit von 6 Monate ist also rechtlich einwandfrei.

Etwas anderes ist die SACHMÄNGELHAFTUNG (siehe dazu auch in die FAQ).
Auf Neuware gilt in D eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Da aber die Zeit der Beweislastumkehr (6 Monate ab Gefahrenübergang, d.h. hier ab Kauf) vorbei ist, liegt es nun am Käufer zu beweisen, dass der nun am Akku aufgetretene Mangel bereits bei Kauf vorgelegen hat.
Das ist aber in den meisten Fällen nicht so ohne weiteres machbar. In diesem hypotetischen Fall ist das (meiner Meinung nach) sogar unmöglich. Pech gehabt. Sorry! So seh ich das.

Grüße von
Tinchen

Servus!

grundsätzlich kann der Hersteller eine Garantie auf seine
Geräte geben nach Lust und Laune. Eine Beschränkung der
Garantie auf den Akku auf die Zeit von 6 Monate ist also
rechtlich einwandfrei.

Sehe ich anders, wenn Gerät und Akku tatsächlich nicht getrennt werden können. Dann dürfte der Akku in (zumindest analoger) Anwendung des § 93 BGB als wesentlicher Bestandteil des Gerätes gelten.

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es handelt sich nicht um einen auswechselbaren akku, sondern
um einen fest im gerät eingebauten.

„Fest eingebaut?“ Gibts da keine Schrauben? Wie können die kürzere Garantie für ein Teil geben, daß gar kein Teil ist?

Daß Akkus den Geist lange aufgeben, bevor das Gerät es tut, ist allgemein bekannt. Deswegen gibt man bei Laptops und Handys auch auf den Akku eine geringere Garantiezeit als auf den Rest des Gerätes. Aber: Bei einem Laptop und Handy kann man den Akku austauschen! Bist du sicher, daß du kein Ersatzteil kaufen kannst? Was ist das denn für ein Player?

Gruß
dataf0x

Hallo worldwidefab,

Sehe ich anders, wenn Gerät und Akku tatsächlich nicht
getrennt werden können. Dann dürfte der Akku in (zumindest
analoger) Anwendung des § 93 BGB als wesentlicher Bestandteil
des Gerätes gelten.

Darüber lässt sich sicher streiten.
Aber eine GARANTIE muss trotzdem nicht gegeben werden!

Grüße von
Tinchen

Hallo,

ob es sich wirklich um ein Akkuproblem handelt, kannst Du ja versuchen festzustellen: Auch ein überalterter Akku kann durch zyklisches ganz-leer-machen und komplett-wieder-aufladen wieder etwas zum Leben erweckt werden. Wenn Dein Akku da überhaupt nicht reagiert, ist es vermutlich eher ein Problem mit der Ladeeinheit und dafür hast Du Garantie und wenn das nicht Gewährleistung.

Und genau damit würde ich das Ding wieder ins Geschäft zurückbringen. Ladt den Akku nicht. Und nicht abwimmeln lassen. Und ganz fett GARANTIE auf den Beleg schreiben.

Ach ja, bevor ichs vergesse: dort nichts mehr kaufen und vom Hersteller gleich zweimal nicht.

Gruß

Peter

Rückfrage
Hallo,

grundsätzlich kann der Hersteller eine Garantie auf seine
Geräte geben nach Lust und Laune. Eine Beschränkung der
Garantie auf den Akku auf die Zeit von 6 Monate ist also
rechtlich einwandfrei.

Sehe ich anders, wenn Gerät und Akku tatsächlich nicht
getrennt werden können. Dann dürfte der Akku in (zumindest
analoger) Anwendung des § 93 BGB als wesentlicher Bestandteil
des Gerätes gelten.

Und was hat das mit der Garantiegewährung zu tun?
Gruß
Axel

Hallo,
auf dem Gerät muss vermerkt sein, um was es sich für einen Akku handelt. Steht da NiCD oder NiMH?
Lässt sich das Gerät mit dem Ladegerät als Netzteil betreiben?
Gibt es eine Anzeige für den Ladebetrieb (irgendeine LED oder ein Signal im Display, daß geladen wird)?
Ging die Akkuleistung langsam zurück oder geschah das plötzlich?
Wird für den Akku wirklich nur ein halbes Jahr Garantie gewährt? Das sollte aus der Garantieurkunde hervorgehen.
Gruß
Axel

§ 93 BGB

Und was hat das mit der Garantiegewährung zu tun?

„Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“

Bedeutet: Ein Jahr Garantie für alles.

Hallo,

Im Rahmen einer Reparatur kann der Akku ausgetauscht werden - genau wie die Bremsbeläge eines Fahrzeugs oder sonstige ‚Verschleißteile‘, auf die immer wieder in Garantiebedingungen eingegangen wird. Ich sehe hier nicht, daß das Gerät dabei zerstört würde oder in seinem Wesen verändert. Gibt es Urteile, die diesbezüglich anders entschieden haben?
Gruß
Axel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nochmal Tach!

Im Rahmen einer Reparatur kann der Akku ausgetauscht werden -
genau wie die Bremsbeläge eines Fahrzeugs oder sonstige
‚Verschleißteile‘, auf die immer wieder in Garantiebedingungen
eingegangen wird. Ich sehe hier nicht, daß das Gerät dabei
zerstört würde oder in seinem Wesen verändert.

Ich sehe das schon, denn der Fragesteller gibt genau das an. Bremsbeläge kann man im Fachhandel kaufen und beliebig austauschen. Wenn man das mit dem Akku nicht so einfach kann, dann ist m. E. eine analoge Anwendung des §93 BGB geboten. Akku kaputt = Gerät kaputt.

Neulich in der Realität
Hallo,

ob es sich wirklich um ein Akkuproblem handelt, kannst Du ja
versuchen festzustellen: Auch ein überalterter Akku kann durch
zyklisches ganz-leer-machen und komplett-wieder-aufladen
wieder etwas zum Leben erweckt werden. Wenn Dein Akku da

Wenn der Akku hin ist, ist er hin. Mag bei einigen Akkus gehen, aber längst nicht bei allen.

überhaupt nicht reagiert, ist es vermutlich eher ein Problem
mit der Ladeeinheit und dafür hast Du Garantie und wenn das
nicht Gewährleistung.

Um einen Gewähleistungsanspruch durchzusetzen müsste der Käufer halt nur bewiesen, dass A.) ein Sachmangel und nicht normaler Verschleiß vorliegt und B.) dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Dürfte allerdings etwas schwierig werden, bei einem Teil, welches seit März, also fast 10 Monate funktionierte.

Und genau damit würde ich das Ding wieder ins Geschäft
zurückbringen. Ladt den Akku nicht. Und nicht abwimmeln
lassen. Und ganz fett GARANTIE auf den Beleg schreiben.

Na klar, wenn man GARANTIE auf den Beleg schreibt, ist das ja praktisch mit einem Urteil des BGH gleichzusetzen. Sofortige Vollstreckung ist gewiss.

Ach ja, bevor ichs vergesse: dort nichts mehr kaufen und vom
Hersteller gleich zweimal nicht.

Ja, wenn dann tatsächlich kein Anspruch besteht ? Ist ja schon eine Frechheit, dass der Hersteller oder Händler Ansprüche, die evtl. gar nicht bestehen, nicht zack zack erfüllen.

Jeder Händler und Hersteller wird froh sein, Kunden, die nicht vorhandene Ansprüche durchboxen wollen, an andere Hersteller und Händler durchzureichen. Merke: Man kauft eine Produkt mit bestimmten Merkmalen. Ob einem diese reichen kann man im Vorwege prüfen. Im Nachhinein aber Leistungen einzufordern, auf die man keinen Anspruch hat, finde ich äußerst fragwürdig. Der Händler will ja auch nicht später mher Geld oder die Garantie halbieren…

Insofern: Ansprüche prüfen. Sofern diese bestehen: Durchsetzen. Bestehen diese nicht, kann man nett nach Kulanz fragen. Wird diese verneint: Akzeptieren.

Die Aussage „1 Jahr Garantie“ ist eben kein Vollkaskoschutz. Darum immer die Garantiebedingungen lesen (am besten vor dem Kauf).

Gruß

S.J.

„Fest eingebaut?“ Gibts da keine Schrauben? Wie können die
kürzere Garantie für ein Teil geben, daß gar kein Teil ist?

„Die“, also der Garantiegeber können sogar in ihren Garantiebedingungen festlegen, dass du das Teil zur Reparatur persönlich in die Servicewerkstatt in Bagdad bringst und die Lohnkosten selbst zahlst. Eine Garantie ist eine Leistung des Garantiegebers, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Somit können die Bedingungen frei und nach belieben des Garantiegebers ausgestaltet werden.

Beispiel PKW-Garantie: Gilt nur, wenn alle Inspektionen, die natürlich der Käufer brav zahlen darf, durchgeführt werden.

Gruß

S.J.

Das ist mal kreativ :wink:

§ 93 BGB hat seine Wirkungen im Sachenrecht und nicht bei der Gewährleistung oder Garantie. § 93 sagt, dass man kein (dingliches) Recht an einem wesentlichen Bestandteil (also solchen, also ausschließlich) haben kann.

Ich kann einen wesentlichen Bestandteil z.B. verkaufen; der Vertrag ist dann zwar nicht erfüllbar, aber wirksam (§ 311 a I BGB). Übereignung nach §§ 929 ff. BGB ist nicht möglich.

Und was die „Analogie“ dabei sein soll, ist mir auch nicht ganz klar. Analoge Anwendung auf schuldrechtliche Ansprüche oder was? So eine Art Inhaltskontrolle mal nicht nach AGB-Recht, sondern nach sachenrechtlichen Normen im allg. Teil des BGB?

Also, ich kann mich dem nicht anschließen.

Aber ich bin ja auch kein Anwalt :wink:

Levay