Nehmen wir folgenden Fall an: Ein Elternpaar verfügt über sein Vermögen samt Wohneigentum per Berliner Testament (sprich beim Tod eines Ehepartners erbt der andere und es wird festgesetzt das nach dessen Tod das in diesem Fall einzige Kind der Erbe werden wird). Ein Elternteil verstirbt, das Testament wird von allen beteiligten so akzeptiert, das Kind besteht nicht auf seinem Pflichtteil oder ähnliches.
Wenn nun das zweite Elternteil gern schon zu Lebzeiten das zur Debatte stehende Wohneigentum dem erbberechtigten Kind überschreiben möchte - geht das, oder geht das nicht? Das Kind wäre selbstverständlich einverstanden…
Vielen Dank für Eure Antworten schon vorab und herzliche Grüße
Kari
solange der überlebende Elternteil nicht gerade als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt ist, kann er zu Lebzeiten mit seinem (inkl. dem ererbten) Vermögen machen was er will. Also selbstverständlich auch Schenkungen vornehmen. Jetzt kann man natürlich bei Schenkungen an Dritte über Pflichtteilsergänzungsansprüche philosophieren, aber ist der Beschenkte mit dem Erben identisch ist dies blanke Theorie. Gleiches gilt für die Frage der Bindungswirkung eines Berliner Testaments ohne Öffnungsklausel in diesem Fall, denn das Testament selbst würde ja nicht geändert.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erstmal vielen lieben Dank für Deine schnelle Antwort.
solange der überlebende Elternteil nicht gerade als nicht
befreiter Vorerbe eingesetzt ist, kann er zu Lebzeiten mit
seinem (inkl. dem ererbten) Vermögen machen was er will. Also
Das mit dem nicht befreiten Vorerben bedeutet für den Laien? Ich hatte das mit dem Testament so in Erinnerung, daß das überlebende Elternteil zwar erbt, aber mit dem Erbe nicht grundsätzlich machen kann was es will, weil eben hinterher das Kind erben soll. Wobei das wenn ich so darüber nachdenke, schon unlogisch ist, denn das vererbte Geld darf ja schon auch verwendet werden…
selbstverständlich auch Schenkungen vornehmen. Jetzt kann man
natürlich bei Schenkungen an Dritte über
Pflichtteilsergänzungsansprüche philosophieren, aber ist der
Beschenkte mit dem Erben identisch ist dies blanke Theorie.
Gleiches gilt für die Frage der Bindungswirkung eines Berliner
Testaments ohne Öffnungsklausel in diesem Fall, denn das
Testament selbst würde ja nicht geändert.
Und hier freu ich mich, daß sich das mit meiner Theorie deckt. Ich konnte mir nämlich nicht vorstellen, daß es nicht möglich sein soll, daß man dem Testament quasi vorgreift, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
Hach, es ist doch immer wieder schön, wie schnell man hier schlauer wird. Danke nochmal…
Kari
Das mit dem nicht befreiten Vorerben bedeutet für den Laien?
Das ist eine eher außergewöhnliche Geschichte und müsste explizit im Testament so benannt werden. Hintergrund ist der, dass ich in einem Testament so genannte Vor- und Nacherben festlegen kann. Damit kann ich ausschließen, dass für einen zweiten Erbfall der Erbe Anordnungen bzgl. von mir geerbter Vermögensteile trifft, die mir nicht schmecken. Denkbar ist dies z.B. im Falle eines Erben ohne Kinder, bei dem man nicht so genau weiß, was mit dem Erbe nach dessen Ableben geschieht. Dann kann man ihn einerseits als Vorerben bedenken, gleichzeitig aber eine Nacherbschaft anordnen, die sicherstellt, dass der Erbe nicht anderweitig über das ererbte Vermögen verfügen kann.
Durch die Form der befreiten bzw. unbefreiten Vorerbschaft kann man die Zügel fester oder lockerer anlegen, was der Vorerbe mit dem ererbten Vermögen machen darf.
Ich hatte das mit dem Testament so in Erinnerung, daß das
überlebende Elternteil zwar erbt, aber mit dem Erbe nicht
grundsätzlich machen kann was es will, weil eben hinterher das
Kind erben soll. Wobei das wenn ich so darüber nachdenke,
schon unlogisch ist, denn das vererbte Geld darf ja schon auch
verwendet werden…
Beide Konstellationen sind denkbar. Das übliche Berliner Testament enthält keine Öffnungsklausel und der Überlebende kann dann das Testament nicht mehr ändern. Ist dies aber gewünscht, kann man mit abgestuften Öffnungsklauseln dem Überlebenden mehr oder weniger freie Hand bei der endgültigen Verteilung des Erbes einräumen.
Klassische Testamentsformel hierzu: "Dem Überlebenden bleibt die konkrete Verteilung des Nachlasses vorbehalten. Sollte er keine anderweitige Regelung treffen, erben unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen (wobei diese Formulierung überflüssig wäre, da sie nur die gesetzliche Erbfolge aufnimmt).