Z.B. bei Lotterie-Spielen. Gibt es Unterschiede zwischen staatlichen und privaten Anbietern, welche Rechte bleiben davon unberührt ?
Hallo Stephan,
die Antwort ist relativ simpel. Bestes Beispiel Kreuzworträtsel in einer Zeitschrift; Gewinn: Weltreise; Rechtsweg - wie üblich - ausgeschlossen. Normalerweise gehen darauf einige hunderttausend richtige Lösungen ein, darunter auch Deine; der Gewinner wird ausgelost.
Selbst wenn Deine Lösung richtig ist, hast Du keinen rechtlichen Anspruch auf den Gewinn und kannst ihn nicht einklagen, also den sogenannten Rechtsweg beschreiten.
Alles klar?
Normalerweise gehen
darauf einige hunderttausend richtige Lösungen ein, darunter
auch Deine; der Gewinner wird ausgelost.
Selbst wenn Deine Lösung richtig ist, hast Du keinen
rechtlichen Anspruch auf den Gewinn und kannst ihn nicht
einklagen, also den sogenannten Rechtsweg beschreiten.
Bei Kreuzworträtseln ist es ja von vornherein klar, daß der Preis unter den richtigen Antworten ausgelost wird. Wie sieht es aber aus, bei einer Lotterie, z.B. dem Millionenspiel von Web.de. Hat man dann auch keine rechtliche Handhabe, wenn man dort die richtigen Zahlen hat und trotzdem keinen Gewinn ausgezahlt kriegt? Ich will jetzt hier Web nichts unterstellen, ist nur ein Beispiel.
Hi, da bin ich wieder,
also in den AGB’s von web.de heißt es:
- Rechtsweg
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung der Gewinne (§ 762 BGB).
Der dort erwähnte Paragraph schimpft sich „Unvollkommene Verbindlichkeit“ und weiß nachfolgendes zu berichten:
(1) Durch Spiel oder Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund eines Spieles oder der Wette Geleistete kann nich tdeshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel oder Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Zwar heißt es direkt im Anschluß, nämlich im
§ 763 [Lotterie- undm Ausspielvertrag]:
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
Da beim Millionenklick von web.de KEIN Bargeldeinsatz erforderlich ist und demzufolge wahrscheinlich keine staatliche Genehmigung vorliegt, kannst Du halt auf die Auszahlung des Gewinns nicht bestehen.
Sicher, in den AGB’s von Millionenklick heißt es auch:
- Gewinn
Jeder, dessen sieben getippte Zahlen mit den Gewinnzahlen übereinstimmen, hat gewonnen. Der Gewinn beträgt DM 1 Mio. Bei mehreren Gewinnern wird die Gesamtsumme von DM 1 Mio. zu gleichmäßigen Bruchteilen auf die Gewinner aufgeteilt (also etwa DM 500.000,- bei zwei und DM 333.333,33 bei drei Gewinnern).
Dennoch glaube ich nicht, daß Du eine rechtliche Handhabe für das Durchfechten des angeblichen Gewinns hättest.
Verflucht noch mal: wo ist RA Django bei solchen Fragen???!!!
Zum Trost: wir haben mal vor ewigen Zeiten - in der fünften Klasse - durchgerechnet, wieviel man einsetzen müßte, um GARANTIERT eine Mio. DM im Lotto zu gewinnen (Ergebnis: ca. 39 Mio.).
Gruß
Tessa
GARANTIERT eine Mio. DM im Lotto zu gewinnen (Ergebnis: ca. 39
Mio.).
Erst einmal vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. 
Ja, beim Lotto ist die Chance auf 6 richtige aus 49 schon nicht gerade hoch, aber bei Web muß man auch noch 7 richtige aus 50 haben. Trotzdem hat es ja schon ziemlich am Anfang einer geschafft.