Fragen zum Wohnungseigentumsgesetz

Hallo,

ich beschäftige mich in letzter Zeit aus gutem Grund mit dem Wohnungseigentumsgesetz und wundere mich über eine vermeintliche (?) Lücke im Gesetz. Es geht dabei um das Verhältnis der Eigentümer untereinander sowie zwischen Eigentümern und Verwaltung.

Folgender Gedankengang: Einer oder mehrere Eigentümer wenden sich an die Verwaltung und wünschen eine bauliche Veränderung am Gebäude, bspw. die Anbringung einer Dachantenne, die Verlagerung der außenstehenden Müllboxen, einen Wechsel des Energieversorgers, die Ausstattung des Tiefgaragentores mit Funkempfängers, wasauchimmer.

Sofern ich mich nicht irre, ist dafür nach meiner Auffassung ein Beschluß der Eigentümerversammlung notwendig. Nun sei es aber so, daß der Bauträger außerordentlich kulant sei und Nachbesserungen über die Leistungen gem. Baubeschreibung hinaus in gewissen Rahmen selbst übernimmt und gar nicht erst einen Beschluß der Versammlung herbeiführt.

Weiterhin sei angenommen, daß sich durch die Maßnahme andere Eigentümer benachteiligt sehen, bzw. eine Wertminderung ihres Eigentums befürchten, bspw. durch optische Verschandelung, Angst vor Manipulationen an der Funkanlage des Garagentores oder schlichtweg höhrere Kosten für die Energieversorgung.

Welche Rechte hätten diese Eigentümer dann in diesen tatsächlich rein fiktiven Fällen? Ein wie auch immer geartetes bzw. auszuübendes Vetorecht? Inanspruchnahme des Bauträgers aus der Sachmangelhaftung (die Abnahme des Baus läge deutlich weniger als fünf Jahre zurück)?

Wie gesagt: Ich sehe keine eindeutige Regelung im WEG, wobei ich mich aber irren kann.

Gruß und Dank,
Christian

Hallo Christian,

vieles wird und kann ganz geräuschlos ablaufen.
Wie sowas mit den Mülltonnen-Verlagerung.

Da es bei jedem (Streit-)Punkt immer eine eindeutige Eintragung als TOP in die jährlichen Sitzungseinladungen vorgeschrieben ist, ist kurzes und schnelles Abstimmen meist nicht möglich.

Bei der Mülltonnen-Verlagerung kann es möglich sein, das der Verwalter/Sitzungsleiter einfach mal ein Stimmenbild abfragt und dann mal per Handzeichen die Meinung zu zeigen. Wenn da dann 100% Zustimmung da ist, dann kann es einfach mal gemacht werden.
Ich habe „mal gehört“ das es bei Abschaffung (Abbestellung) von Grün-Abfalltonnen mal stattgefunden hat.

Ich habe auch gemerkt, es wird vieles auch einfach mal gemacht und wenn sich da keiner beschwert, dann Glück gehabt.
Da gibt es den Verwaltungsbeirat (und sein/e Vorsitzende/r) der manchmal auch mehr macht als überhaupt richtig ist. *AufdieFingerklopfen* ist da dann angesagt und der Verwalter (gute machen das) wird da auch schon mithelfen.

sich an die Verwaltung und wünschen eine bauliche Veränderung

Bauliche Veränderungen sind schnell da. Man muss sich dann auch schnell mal kundig machen, was Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist und was einem „wirklich“ allein gehört.

am Gebäude, bspw. die Anbringung einer Dachantenne, die
Verlagerung der außenstehenden Müllboxen, einen Wechsel des
Energieversorgers, die Ausstattung des Tiefgaragentores mit
Funkempfängers, wasauchimmer.

solche Kleinigkeiten kann man mit „Probeabstimmungen“ entscheiden.

aus der Sachmangelhaftung (die Abnahme des Baus läge deutlich
weniger als fünf Jahre zurück)?

Fast jede Veränderung sollte man möglichst nach den 5 Jahren machen, denn wenn alles andere wäre fahrlässig für die Allgemeinheit…

Wie gesagt: Ich sehe keine eindeutige Regelung im WEG, wobei
ich mich aber irren kann.

Es ist eine Gemeinschaft innerhalb der manches geregelt werden soll.

Es gibt gar viele Urteile, die aber diese Themen betreffen.
Online bei
ARD-Ratgeber Recht: http://149.219.195.60/fragen/rfindex60.html
WISO http://popup.zdf.de/ratgeber/wiso/nonimperial/urteil…

Olaf

Hallo,

danke für Deine Antwort, aber ich kann leider keinen Bezug zu meiner Frage erkennen. Es ging um eine rein theoretische Rechtsfrage und nicht um praktische Hinweise. Daß man nicht für jeden Kleinkram klagen muß, ist mir klar und daß eine innergemeinschaftliche Abstimmung besser ist als jeder gerichtlich oder außergerichtlich ausgefochtene Streit ist mir bewußt.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

Wie geschrieben, Du musst im Einzelfall klären, wer „klagt“ / sich beschwert.
Was beklagt wird, un welche Sache es geht. Sonder- Gemeinschafts- und pers. Eigentum. (nicht jeder kann Sachen beklagen - Form/Fristen wahren)
Und meist geht es um Gemeinschaftseigentum das eigentlich immer eine 100% Zustimmung erfordert.
Wie man im Einzelfall vorgeht, das kommt darauf an, welches Interesse (Pro/Kontra) der Eigentümer bei den fiktiven Fällen hat.

Olaf

danke für Deine Antwort, aber ich kann leider keinen Bezug zu
meiner Frage erkennen. Es ging um eine rein theoretische

Welche Rechte hätten diese Eigentümer dann in diesen
tatsächlich rein fiktiven Fällen? Ein wie auch immer geartetes
bzw. auszuübendes Vetorecht? Inanspruchnahme des Bauträgers
aus der Sachmangelhaftung (die Abnahme des Baus läge deutlich
weniger als fünf Jahre zurück)?

Wie gesagt: Ich sehe keine eindeutige Regelung im WEG, wobei
ich mich aber irren kann.