Hallo,
ich beschäftige mich in letzter Zeit aus gutem Grund mit dem Wohnungseigentumsgesetz und wundere mich über eine vermeintliche (?) Lücke im Gesetz. Es geht dabei um das Verhältnis der Eigentümer untereinander sowie zwischen Eigentümern und Verwaltung.
Folgender Gedankengang: Einer oder mehrere Eigentümer wenden sich an die Verwaltung und wünschen eine bauliche Veränderung am Gebäude, bspw. die Anbringung einer Dachantenne, die Verlagerung der außenstehenden Müllboxen, einen Wechsel des Energieversorgers, die Ausstattung des Tiefgaragentores mit Funkempfängers, wasauchimmer.
Sofern ich mich nicht irre, ist dafür nach meiner Auffassung ein Beschluß der Eigentümerversammlung notwendig. Nun sei es aber so, daß der Bauträger außerordentlich kulant sei und Nachbesserungen über die Leistungen gem. Baubeschreibung hinaus in gewissen Rahmen selbst übernimmt und gar nicht erst einen Beschluß der Versammlung herbeiführt.
Weiterhin sei angenommen, daß sich durch die Maßnahme andere Eigentümer benachteiligt sehen, bzw. eine Wertminderung ihres Eigentums befürchten, bspw. durch optische Verschandelung, Angst vor Manipulationen an der Funkanlage des Garagentores oder schlichtweg höhrere Kosten für die Energieversorgung.
Welche Rechte hätten diese Eigentümer dann in diesen tatsächlich rein fiktiven Fällen? Ein wie auch immer geartetes bzw. auszuübendes Vetorecht? Inanspruchnahme des Bauträgers aus der Sachmangelhaftung (die Abnahme des Baus läge deutlich weniger als fünf Jahre zurück)?
Wie gesagt: Ich sehe keine eindeutige Regelung im WEG, wobei ich mich aber irren kann.
Gruß und Dank,
Christian