Schwanger im Trennungsjahr

Ich habe einen neuen Freund, mit dem ich mir auch noch ein Kind wünsche.
Da ich aber auch gerade erst bei meinem Mann ausgezogen bin und mein Anwalt sagte, daß es ca. 1 1/2 Jahre dauern kann bis ich geschieden bin, habe ich folgende Fragen:

Wenn ich schwanger werde bevor ich geschieden bin, ist das Kind doch ein eheliches?
Kann ich, obwohl ich noch nicht so lange getrennt lebe, das Trennungsjahr früher ansetzen, damit ich früher geschieden werde?

Was hat es für Folgen, wenn das Kind ein „Eheliches“ wird? Muß mein Mann theoretisch dafür Unterhalt zahlen? Muß er einen Vaterschftstest machen lassen oder iwe läuft das von statten?

Bin gespannt auf eure Antworten!!

Hallo,

Von wem soll denn das Kind nun sein? Vom Mann oder vom Freund.
Fuer das Kind des Freundes muss der Mann nicht aufkommen, fuer sein eigenes schon. Oder willst Du dem Mann noch ein Kind unterjubeln?

Gruss, Niels

NEIN, bist du verrückt?!

Von wem soll denn das Kind nun sein? Vom Mann oder vom Freund.

das Kind wird selbstverständlich vom Freund sein.

Fuer das Kind des Freundes muss der Mann nicht aufkommen, fuer
sein eigenes schon. Oder willst Du dem Mann noch ein Kind
unterjubeln?

Das ist bestimmt nicht meine Absicht. Aber wenn es ein eheliches ist, dann trägt es doch z.B. den Namen meines hoffentlich bald geschiedenen Ex, oder?
Würden wir das Trennungsjahr früher ansetzen, wären wir früher geschieden, ich könnte meinen Freund heiraten und das Kind würde den Namen meines Freunden (dann Mannes) tragen.

DAS waren nur so meine Überlegungen…

Gruss, Niels

Ich habe einen neuen Freund, mit dem ich mir auch noch ein
Kind wünsche.
Da ich aber auch gerade erst bei meinem Mann ausgezogen bin
und mein Anwalt sagte, daß es ca. 1 1/2 Jahre dauern kann bis
ich geschieden bin, habe ich folgende Fragen:

Wenn ich schwanger werde bevor ich geschieden bin, ist das
Kind doch ein eheliches?

Hallo!
Ja, natürlich und zwar ist es dann das Kind Deines Mannes. Wartet also lieber noch damit, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Der Taufschein trägt dann den Namen Deines Mannes als Vater.

Kann ich, obwohl ich noch nicht so lange getrennt lebe, das
Trennungsjahr früher ansetzen, damit ich früher geschieden
werde?

Kannst Du ohne weiteres, darfst es aber eigentlich nicht. Aber, wenn Dein Mann einverstanden ist, also mitmacht, kann das Trennungsjahr ganz plötzlich vorbei sein.

Was hat es für Folgen, wenn das Kind ein „Eheliches“ wird? Muß
mein Mann theoretisch dafür Unterhalt zahlen?

Ja, muß er!!

Muß er einen

Vaterschftstest machen lassen oder iwe läuft das von statten?

Du mußt das beantragen, wenn Du nicht möchtest, daß es sein Kind wird. Das geht alles. Nur für Deinen Mann etwas peinlich, wenn er im Gesundheitsamt die Blutprobe nehmen läßt und sämtliche angestellten Frauen (Ärztinnen, MTA s usw.) grinsend dabei zusehen, weil sie glauben, da ist wieder einer erwischt worden und muß bald löhnen. Aber es funktioniert.

Gruß von Werner, der das alles schon mal mitgemacht hat.

Bin gespannt auf eure Antworten!!

Hallo Schnecke!
Noch etwas zur Aufklärung.
Sollte das Kind ein farbiges sein, d.h. Dein Freund also auch ein Farbiger und Dein Ehemann weiß, so ist es trotzdem sein Kind.
So streng sind da die Bräuche.
Gruß Werner, der das alles schon mal mitgemacht hat. (Ist aber lange her).

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hups, an sowas habe ich noch gar nicht gedacht :wink:

Noch etwas zur Aufklärung.
Sollte das Kind ein farbiges sein, d.h. Dein Freund also auch
ein Farbiger und Dein Ehemann weiß, so ist es trotzdem sein
Kind.
So streng sind da die Bräuche.
Gruß Werner, der das alles schon mal mitgemacht hat. (Ist aber
lange her).

NEIN, das wäre nicht der Fall, aber wenn ich mir das vorstelle ich das für die Herren der Schöpfung eine ziemlich bescheidene Situation!!

Ganz richtig! Wir sind immer die Gelackmeierten!
Werner

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Richtig und für deinen exmann gild dann sogar eine unterhaltspflicht wenn der „richtige“ vater dieser nicht nachkommen kann.
cu
Lukas

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Mal zurück zur tatsächlichen Rechtslage …
Die vorangegangene Diskussion ist wohl noch eher auf dem Stand vor der Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998.

Gem. § 1599 Abs. 2 BGB gilt das Kind dann nicht als Kind des Nochehemanns, wenn es nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird und der tatsächliche Vater spätestens bis zum Anlaufe eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag folgenden Urteils die Vaterschaft anerkennt und überdies die Zustimmung der Mutter und des Exehemannes vorliegt.

Nur wenn der Ex-Ehemann die Zustimmung verwehren sollte, und warum sollte er das tun, ist die Anfechtung seiner Vaterschaft erforderlich. Anfechtungsberechtigt sind dann sowohl die Mutter als auch das Kind. Für die Dauer des Anfechtungsverfahrens gilt der Ex-/Noch-Ehemann als Vater (§ 1600c BGB).

Der Vaterschaft folgt dann letztlich auch die Unterhaltspflicht.

Zum Namensrecht:
Wenn alle Zustimmungen zur Zeit der Geburt vorliegen, ergibt sich der Name des Kindes nach § 1617 BGB. Es erhält also den Namen der Mutter im Zeitpunkt der Geburt. Mit Zustimmung des biologischen Vaters kann aber auch dessen Name zum Namen des Kindes erklärt werden. Werden die Zustimmungen erst nach der Geburt abgegeben, erhält das Kind automatisch den Ehenamen (§ 1616 BGB).

Von praktischer Bedeutung ist es nicht, wenn das Kind erst den Ehenamen und erst anschließend den Namen des biologischen Vaters erhält. Es werden vom Standesamt neue Geburtsurkunden ausgestellt, in denen als Geburtsname der neue Name ausgewiesen wird. Nicht etwa: Schulz geborene/r Müller. Lediglich im Geburten-/Personenstandsregister findet man dann noch die chronologische Reihenfolge der Namen.