Erbe ausschlagen, ohne Erbe zu sein?

Liebe Experten,

in einem Fall aus dem AS-Skript Erbrecht (S. 142 in der 11. Auflage) hat ein Erblasser seinen Sohn als Alleinerbe eingesetzt; die Ehefrau hingegen schlägt ihr Erbe aus.

Da frage ich mich: Wie kann man denn als Nicht-Erbe ein Erbe ausschlagen?

Mir ist schon klar, dass die Frau Anrecht auf einen Pflichtteil hat; aber dabei handelt es sich doch nur um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Wenn der Sohn Alleinerbe ist, ist die Frau nicht Erbin…

Wie kann das gemeint sein? Was übersehe? Wer weiß das?

Es dankt vorab:
Levay

Hallo.

Liebe Experten,

in einem Fall aus dem AS-Skript Erbrecht (S. 142 in der 11.
Auflage) hat ein Erblasser seinen Sohn als Alleinerbe
eingesetzt; die Ehefrau hingegen schlägt ihr Erbe aus.

Da frage ich mich: Wie kann man denn als Nicht-Erbe ein Erbe
ausschlagen?

In einer Rätselfrage würde man intuitiv von einer noch lebenden Ehefrau ausgehen… Oder einer regulären Ehe…

Mir ist schon klar, dass die Frau Anrecht auf einen
Pflichtteil hat; aber dabei handelt es sich doch nur um einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Wenn der Sohn
Alleinerbe ist, ist die Frau nicht Erbin…

Wie kann das gemeint sein? Was übersehe? Wer weiß das?

Vielleicht das hier: http://www.brennecke-partner.de/main.atm_ID=2205@-Er… ->„Wichtig: Für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt ha[…]“ ? Es liegt also keine Zugewinngemeinschaft vor.

‚Just my 2 cents‘
mfg M.L.

Hallo Levay

in einem Fall aus dem AS-Skript Erbrecht (S. 142 in der 11.
Auflage) hat ein Erblasser seinen Sohn als Alleinerbe
eingesetzt; die Ehefrau hingegen schlägt ihr Erbe aus.

Da frage ich mich: Wie kann man denn als Nicht-Erbe ein Erbe
ausschlagen?

Wieso soll ein Pflichtteils-Erbe „Nicht-Erbe“ sein?

Die Ehefrau kann ihren Pflichtteilanspruch ohne weiteres ausschlagen.

Das ist meine Logik - Anwälte haben manchmal ihre eigene :wink:

Gruss
Heinz

in einem Fall aus dem AS-Skript Erbrecht (S. 142 in der 11.
Auflage) hat ein Erblasser seinen Sohn als Alleinerbe
eingesetzt; die Ehefrau hingegen schlägt ihr Erbe aus.

Hallo,

habe mich mit dem Erbrecht noch nicht tiefer beschäftigt, nur folgende Idee: wenn Sohn S testamentarisch erbt, kann das Testament immernoch angefochten werden, bei erfolgreicher Anfechtung wäre Ehefrau F wieder mit im Boot, wenn Erbe nun mehr Schulden als Vermögen, wäre das misslich. Die Frage dich ich gerade nicht beantworten kann, würde die Ausschlagungsfrist der F erst zu laufen beginnen, wenn das Testament erfolgreich angefochten wurde oder vorher?

Das wäre für mich die einzig sinnvolle Erklärung, sozusagen Ausschlagung vorsichtshalber…

Mfg vom

showbee

p.s. kann man sogar praktisch, ein groß-Onkel von mir ist nur mit Schulden davon gegangen. Bevor seine Nichte (meine Tante) ausgeschlagen hat, haben bereits die groß-Neffen (mein Vater und Söhne) ausgeschlagen.

Hallo,

denkbar scheint mir folgender Hintergrund zu sein. Sollte der Sohn vorversterben und im Testament kein Ersatzerbe angegeben sein, würden nach ihm seine gesetzlichen Erben berufen sein. Und ohne Frau und Kinder wäre dann seine Mutter seine Alleinerbin sein. Sprich statt dem Sohn würde im Falle seines Vorversterbens die Ehefrau erben. Und dieses Erbe kann sie selbstverständlich ausschlagen.

Gleiche Situation würde sich ergeben, wenn der Sohn das Erbe ausschlagen würde. Dann würde die Ehefrau automatisch wieder potentielle Alleinerbin sein und könnte ebenfalls ausschlagen. Diese Situation erscheint mir sogar wahrscheinlicher, denn sie kommt gar nicht so selten vor. Da setzt jemand einen Alleinerben ein, hinterlässt nur Schulden und dann schlägt dieser natürlich aus, und schon sind die gesetzlichen Erben wieder an der Reihe, die dann natürlich auch ausschlagen.

Gruß vom Wiz

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wieso soll ein Pflichtteils-Erbe „Nicht-Erbe“ sein?

Weil Erbe etwas anderes ist als Pflichtteilsberechtigter und zwar in vielerlei Hinsicht.

Das hat übrigens nicht mit der Logik von Anwälten zu tun, sondern mit der Logik vom Gesetz.

Ein Erbe tritt - mit dinglicher Wirkung - in die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers ein.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil gegen den Erben.

Levay

Hallo,

man, da bin ich aber Stolz auf mich… hatte ich doch die gleichen (teilweise) Gedanken wie der Erbspezi Wiz… *lach*

Mfg vom

showbee