Hallo,
das Gesetz hat sich nicht geändert. Frau B. muss sich bemühen ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.
Unterlässt sie das mutwillig (also Zeugen, Beweise dafür sammeln) hat sie, zumindest nach einer Übergangsfrist ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Das regelt der § 1579 BGB.
Hier grob eine Übersicht über diesen Paragrafen. Ich habe diese Informationen aus einem Buch und sie sind so zu verstehen: Also die jeweiligen Erläuterungen z. B. Nr. 3 ist aus dem Gesetzestext, die Erläuterung a bis g in dieser Nr. ist aus dem Buch. Die Nummer 3 wird durch diese Untergruppierung verständlicher gemacht.
Nr. 1. Kurze Ehedauer (unter 2 Ehejahren - bei gemeinsamen Kindern ist dann anders)
Nr. 2. Straftaten gegen den Verpflichteten
a.) Beleidigung, Verleumdung, falsche Anschuldigung
b.) Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit (Prozeßbetrug)
c.) Falsche Aussage in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
d.) Diebstahl, Unterschlagung
e.) Körperverletzungen (durch den Berechtigten)
f. ) Verschweigen eigener ehebrecherischer Beziehungen
Nr. 3. Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
a.) Vermögensverschwendung, Spielleidenschaft
b.) Alkohol, Tabletten und Drogenmißbrauch
c.) Unterlassene Heilbehandlung
d.) Gefährliche Aktivitäten
e.) Aufgabe der Berufstätigkeit
f.) Nichtbezug von Arbeitslosen- und Krankengeld
g.) Nichtbegründung oder Nichtbezug von Rentenansprüchen
Nr. 4. Mutwillige Mißachtung schwerwiegender Vermögensinteressen
a.) Anschwärzen beim Arbeitgeber
b.) Geschäftliche Schädigung
c.) Strafanzeigen
d.) Nichtverwendung für Altersvorsorge
Nr. 5. Gröbliche Verletzungen der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen
Nr. 6. Offensichtlich schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten
a.) Verlassen des Ehegatten
b.) Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
c.) Fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis
d.) Lebensgemeinschaft ohne geschlechtliche Beziehungen
e.) Abhalten von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Unterschiebung eines fremden Kindes
f.) Verweigerung eines gemeinsamen Wohnsitzes
g.) Schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts
Nr. 7 Anderer Grund
a.) Fortsetzung der Partnerschaft mit einem Dritten nach Scheidung
b.) Steuervorteile aufgrund neuer Ehe
c.) Unterlassen der Wiederheirat/Zusammenleben mit neuem Partner
d.) Grobe Rücksichtslosigkeit
e.) Vergehen oder Verbrechen gegen den neuen Lebensgefährten des anderen Ehegatten
f.) Längere Nichtgeltendmachung des Unterhaltsanspruchs
g.) Kurzes oder kein eheliches Zusammenleben
h.) Unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel
i.) Voreheliche Täuschungshandlungen
j.) Änderung des Vornamens (gemeint ist Geschlechtsumwandlung)
k.) Unterhaltsneurose
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