Rücktritt vom Kaufvertrag/Bestellung

Hallo !

Angenommen eine Person bestellt mittels Fax einen Komplett PC,der aber noch divers modifiziert (Änderungen von Bauteilen)und noch einen Monitor.
Das Fax wurde unterschrieben versendet,aber es erfolgte noch keine Bestätigung mittels Post oder Fax des Bestelleinganges.Ausserdem ist der zu zahlende Preis gesamt noch nicht bekannt,und wird erst bei der Bestellungsbestätigung genannt.Jetzt hört diese Person noch am Tage der Bestellung von jemanden das die Firma als sehr schlecht im Service in verschiedenen Foren bewertet wird,und findet das nach einer Recherche bestätigt.Da der Versender am anderen Ende der Republik liegt,wäre das absolut inakzeptabel bei Problemen.
Kann man die Bestellung mittels neuen Fax oder müsste man per Post dann wiederrufen.
Wenn ich den PC/Monitor angenommen bekommen hätte,könnte ich ihn ja doch auch innerhalb der 14 Tage zurückschicken.Da sie ihn ja noch nicht zusammengebaut haben müsste ein Rückzug aus der Bestellung doch noch möglich sein oder ?
Recht schnelle Antwort wäre absolut super.

MFG

P.

Hallo,

Kann man die Bestellung mittels neuen Fax oder müsste man per
Post dann wiederrufen.

zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html

Zugang in diesem Fall: Der Zeitpunkt, bei dem man bei einem Gewerbetreibenden damit rechnen kann, daß er sein Faxgerät nach neuen Nachrichten absucht, d.h. innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes besteht nicht. Auch zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Besonders interessant: Absatz 4 Nr. 1.

Gruß,
Christian

Falsch

Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes besteht
nicht. Auch zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Besonders interessant: Absatz 4 Nr. 1.

Nein, da darf ich dich korrigieren. Ein nach Kundenwünschen zusammengeschraubter PC erfüllt nicht §312d IV Nr. 1, da die Standardteile nach Ausbau aus dem PC ohne Probleme erneut anderen Kunden angeboten werden können. Hat das Oberlandesgericht Frankfurt bereits Ende 2001 mit Basis Fernabsatzgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der EU-Fernabsatzrichtline so entschieden.

Also auch hier: 14tägiges Rückgaberecht für Verbraucher.

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Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes besteht
nicht. Auch zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Besonders interessant: Absatz 4 Nr. 1.

Nein, da darf ich dich korrigieren. Ein nach Kundenwünschen
zusammengeschraubter PC erfüllt nicht §312d IV Nr. 1, da die
Standardteile nach Ausbau aus dem PC ohne Probleme erneut
anderen Kunden angeboten werden können. Hat das
Oberlandesgericht Frankfurt bereits Ende 2001 mit Basis
Fernabsatzgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der
EU-Fernabsatzrichtline so entschieden.

Gibt es dazu einen Link bzw. einen Urteilstext?

P.S.
Ich verzichte auch mal auf Anrede und Gruß, scheint derzeit en vogue zu sein und ich will mich neuen Entwicklungen nicht verschließen.

Link

Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes besteht
nicht. Auch zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Besonders interessant: Absatz 4 Nr. 1.

Nein, da darf ich dich korrigieren. Ein nach Kundenwünschen
zusammengeschraubter PC erfüllt nicht §312d IV Nr. 1, da die
Standardteile nach Ausbau aus dem PC ohne Probleme erneut
anderen Kunden angeboten werden können. Hat das
Oberlandesgericht Frankfurt bereits Ende 2001 mit Basis
Fernabsatzgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der
EU-Fernabsatzrichtline so entschieden.

Gibt es dazu einen Link bzw. einen Urteilstext?

Urteil als PDF:
http://www.weberundpartner.de/urteile/olgfrm28112001…

Ich verzichte auch mal auf Anrede und Gruß, scheint derzeit en
vogue zu sein und ich will mich neuen Entwicklungen nicht
verschließen.

Ich wurde hier mal deswegen angemault, ist mir aber ehrlich gesagt egal :wink: Als Threadstarter sollte man grüßen, wenn man nur eine Antwort abgibt finde ich das weniger schlimm…

Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes besteht
nicht. Auch zum Lesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Besonders interessant: Absatz 4 Nr. 1.

Nein, da darf ich dich korrigieren. Ein nach Kundenwünschen
zusammengeschraubter PC erfüllt nicht §312d IV Nr. 1, da die
Standardteile nach Ausbau aus dem PC ohne Probleme erneut
anderen Kunden angeboten werden können. Hat das
Oberlandesgericht Frankfurt bereits Ende 2001 mit Basis
Fernabsatzgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der
EU-Fernabsatzrichtline so entschieden.

Gibt es dazu einen Link bzw. einen Urteilstext?

Urteil als PDF:
http://www.weberundpartner.de/urteile/olgfrm28112001…

Ich habe meine Zweifel, daß dieses Urteil von anderen Gerichten genauso gefällt werden würde. In der Begründung wird schon ausgeführt, daß es hierzu verschiedene Meinungen gibt. Oft genug hat man es vor Gerichten mit Richtern zu tun, die absolut lebensfremd sind und gar nicht beurteilen können, wovon sie reden. In der Praxis ist es nämlich nicht mal eben damit getan, die Hardware wieder auszubauen und möglichst ordentlich wieder in die Kartons zu stopfen. So will bspw. auch das Betriebssystem geplättet werden. Hinzu kommt, daß bei dem von dir verlinkten Urteil bzw. dessen Begründung auch die Frage im Vordergrund stand, wann bzw. ob die Belehrung abgegebenen worden ist sowie wann das Gerät vollständig geliefert worden ist.

Ohne diese Nebenkriegsschauplätze wäre das Urteil möglicherweise anders ausgegangen, weil die Schwerpunkte der Prüfung der Anspruchsgrundlagen u.U. ganz anders gesetzt worden wären.

Alles in allem würde ich mich auf der Basis dieses - übrigens vier Jahre alten - Urteils nicht auf einen Rechtsstreit einlassen.

Gruß,
Christian

Ich habe meine Zweifel, daß dieses Urteil von anderen
Gerichten genauso gefällt werden würde.

Möglicherweise gibt es noch andere Entscheidungen hierzu, ich hatte nur sowas im Hinterkopf und beim googeln das erstbeste Urteil genommen und eben hier zitiert. Sowohl namhafte PC-Zusammenschrauber (Dell) wie auch Hinterhofschrauber bei Ebay bieten jedenfalls den Widerruf an - bei Dell vielleicht noch Kundenservice, bei den Ebayschraubern habe ich allerdings die Erfahrung gemacht das dort nichts eingeräumt wird wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Von daher bin ich mir eigentlich sicher das ein zusammengeschraubter PC nicht unter §312d IV 1 fällt.

Die Montage- / Demontage- / Reset-Kosten darf der Schrauber natürlich in Rechnung stellen.

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