Sind Firmennamen geschützt?

Hallo,

analog zu meinem Posting darunter, würde mich interessieren, ob eigentlich „Firmen“-Namen geschützt sind, also niemand anders sich auch so nennen darf.

Ich weiß nicht recht, wie ich es beschreiben soll … wenn eine Firma sich Studio 999 nennt und jemand anders nennt sich auch so, vielleicht ohne dass er es vorher weiß, dass es irgendwo in Hinterindien noch eine Firma gibt, die sich so nennt?

Danke.
Chris

Hallo,

§§ 17, 18 HGB! Sonnenstudio wird wohl nur örtlichen „Schutz“ genießen, da wohl auch nur Kunden aus der örtlichen Gegend. Eine weltweite Hotelkette hätte aber weltweiten Schutz. Es kommt auf den Gegenstand des Unternehmens an, dessen Reputation und Bekanntheit und Ausbreitung in der Welt.

Bsp. Sonnenstudio e.K. in Sindelfingen --> Schutz nur in Sindelfingen
Mercedes Benz AG in Sindelfingen --> Schutz wohl Weltweit

Okay?

Mfg vom

showbee

Hallo, ein Firmenname ist nichts anderes als eine Marke und unter gewissen Bedingungen schützbar.
Also ein Phantasiename ist eher schützbar als eine Funktionsbezeichnung.
Eine Bar namens Bar kann nicht allen anderen Bars der Stadt oder in D verbieten diesen Namen zu Tragen. Eine Bar namens „Bar 69“ kann aber sich diesen Namen schützen lassen, entweder nur in Bezug auf Gastgewerbe oder auch auf alle anderen Produkte (zB. Schokoriegel zu engl. bar und mit genau 69 Vitaminen natürlich auch an dem NAmen interessiert).
Meist ist das an dem kleinen R im Kringel für Registered trademark zu erkennen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

naja… also die Firma ist der Name eines Kaufmannes und dementsprechend geschützt, weil er zwingend in des Handelsregister eingetragen wird. Zu unterscheiden ist die Firma von der schlichten Etabilisementbezeichnung, wenn ein kleiner Unternehmer (bsp. Kneipe) zum einen nicht Kaufmann ist und zum anderen sein Lokal nur „so“ benennt (Bsp. „Eckkneipe zum vollen Krug“). Dann ist das natürlich keine Firma, wohl kann aber aus anderen Gründen nicht direkt an der nächsten Straßenecke eine andere Kneipe aufmachen und sich „Eckkneipe zum vollen Krug2“ nennen…

Insoweit sind Namensschutz (BGB), Firmenschutz (HGB) und Markenschutz (MarkenG, MarkenVO) teilweise parallel anwendbar und haben teilweise überschneidende Bereiche.

Meist ist das an dem kleinen R im Kringel für Registered
trademark zu erkennen

Das hat übrigens für den deutschen Raum NULL relevanz, weil es beim Markenrecht ENTWEDER auf die Eintragung beim DPMA oder Europ. Markenamt ODER auf die Bekanntheit der Marke ankommt. In keinem Fall ist ein „Kringel“ o.ä. Schutzvoraussetzung.

Mfg vom

showbee

Eine Bar namens Bar kann nicht allen anderen Bars der Stadt
oder in D verbieten diesen Namen zu Tragen.

Es gibt durchaus Unternehmen, die mit solch absurden Forderungen vor deutschen Gerichten Recht bekommen: http://eisenbahn-webkatalog.de/news/index.php?newsid…

off topic Echt nicht?
Hi!

wohl
kann aber aus anderen Gründen nicht direkt an der nächsten
Straßenecke eine andere Kneipe aufmachen und sich „Eckkneipe
zum vollen Krug2“ nennen…

Geht das echt nicht?

Bei uns gibt (ok: GAB - die eine ist mittlerweile dicht) es zwei Pizzarien (PizzErien? Pizzarias? Pizza-Buden halt):

Pizzario Paradieso
&
Pizzaria Paradieso II

am gleichen Ort nicht allzu weit auseinander *g*

LG
Guido

Hallo,

vielleicht waren die Inhaber ja Brüder? Aber hätte es der Erstnutzer drauf ankommen lassen wollen (Gerichtsverfahren), dann wäre es dem nachfolgenden wohl auferlegt worden eine andere Etablissementsbezeichnung zu finden. Hier hat ja gerde das „…2“ deutlich gezeigt, dass er sich bewusst war am Ruf des ersten „anzuhängen“. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Und ggf. hat No.2 ja für die Nutzung des Namens auch eine Lizenzgebühr abdrücken müssen, ggf. war auch ein Franchisevertrag vorliegend?

Mfg vom

showbee

Falsch verstanden!
Hi!

Ich dachte, dass da eine Behörde drauf aufpassen würde…

vielleicht waren die Inhaber ja Brüder?

Nö - die kannten sich überhaupt nicht.

Aber hätte es der
Erstnutzer drauf ankommen lassen wollen (Gerichtsverfahren),
dann wäre es dem nachfolgenden wohl auferlegt worden eine
andere Etablissementsbezeichnung zu finden.

Da habe ich etwas falsch verstanden! Wie gesagt: Ich dachte, da gäbe es einen „Aufpasser“.

Hier hat ja gerde
das „…2“ deutlich gezeigt, dass er sich bewusst war am Ruf
des ersten „anzuhängen“.

Jetzt wird es wirklich off topic. Die haben fast zeitgleich eröffnet und zufällig die gleiche Namensidee gehabt.

Weil der eine aber ein paar Wochen schneller war, hing der andere ein kleines „II“ dran, damit die Kunden nicht verwirrt sind.

LG
Guido

Da habe ich etwas falsch verstanden! Wie gesagt: Ich dachte,
da gäbe es einen „Aufpasser“.

Im gewissen Maße gibt es das auch: § 37 I HGB.

Levay

Dann mal weniger allgemein …
Hallo,

puh, das scheint ja alles recht kompliziert zu sein, also mal weniger allgemein:

Eine alte Glasbläserei aus Schweden nennt sich z.B. laut Recherche STUDIO 1906, da 1906 gegründet.

Ein unbekannter Künstler nennt sich aufgrund seines Geburtsdatum (19.6.) z.B. jetzt in Deutschland auch STUDIO 1906 und benennt auch so seine Domain z.B.

Ist das ein Problem?

Chris

Hallo,

wenn beide im gleichen Markt aktiv werden, würde ich das lassen. 1906 suggeriert mir nicht unbedingt 19. Juni, eher das Jahr 1906… ggf. tuen es schon 2 punkte „19.06.“ oder so? oder ein etwas anderer name? in zweifel würde ich vorher das gespräch suchen…

mfg vom

showbee

auch in unterschiedlichen Ländern?

Hallo,

wenn beide im gleichen Markt aktiv werden, würde ich das
lassen. 1906 suggeriert mir nicht unbedingt 19. Juni, eher das
Jahr 1906… ggf. tuen es schon 2 punkte „19.06.“ oder so?
oder ein etwas anderer name? in zweifel würde ich vorher das
gespräch suchen…

… hm, auch in unterschiedlichen Ländern?

wenn beide im gleichen Markt aktiv werden,

jep… wenn markt ein weltweiter ist! es kommt darauf an, ob beide sich überschneidende märkte haben können!!!

mfg vom

showbee

Wie weit definiert sich ‚Markt‘?

wenn beide im gleichen Markt aktiv werden,

jep… wenn markt ein weltweiter ist! es kommt darauf an, ob
beide sich überschneidende märkte haben können!!!

Hallo Showbee,

und wie „weit“ definiert sich ein „Markt“, also im obigen Beispiel:
die eine Firma ist z.B. im Glasbläser-Kunsthandwerk, die andere macht Fotokunst, Malerei.

Ist da der Markt = „Kunst“ im allgemeinen?

Chris

Hallo,

das ist doch ein Einzelfall. Ich habe nun wirklich soooooviele Hinweise gegeben. Jetzt denk doch bitte mal selber nach!!! Frag dich mal, ob die beiden jemals im selben Gebiet Geschäfte machen könnten??? Wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, würde ich es lassen!!!

Mfg vom

showbee

Hallo, nicht jede Firma ist im Handelsregister eingetragen, dazu gehört so ziemlich der gesamte Dienstleistungssektor. Und Firma ist nicht immer der Name des Inhabers, sondern kann auch eine Fantasiebezeichnung sein, der der Name des Inhabers folgt. Oder es ist eh nur ein Phantasiename, wenn es eine GmbH, AG oder sonst eine Gesellschaft ist, wobei die dann meist wieder im Register eingetragen werden müssen.
Im Normalfall wird man sich einen solchen Namen schützen lassen, also Marke (MArke kann die Firma sein oder auch ein einzelnes Produkt, was man vertreibt).
Und das mit den Kneipen würde ich nicht so laut sagen, denn hier gab es über 25 Jahre eine Disco/Konzerthalle/Kino/Restaurant, die sich durch eine Domainstreitigkeit umbenennen musste, da es eine weitere Traumfabrik mit ähnlichem event-spektrum irgendwo anders gab. Das war echt unschön, denn dabei ging es nicht nur um die Domain, sondern auch um den Namen des Betriebs.

Hallo,

naja… also die Firma ist der Name eines Kaufmannes und
dementsprechend geschützt, weil er zwingend in des
Handelsregister eingetragen wird. Zu unterscheiden ist die
Firma von der schlichten Etabilisementbezeichnung, wenn ein
kleiner Unternehmer (bsp. Kneipe) zum einen nicht Kaufmann ist
und zum anderen sein Lokal nur „so“ benennt (Bsp. „Eckkneipe
zum vollen Krug“). Dann ist das natürlich keine Firma, wohl
kann aber aus anderen Gründen nicht direkt an der nächsten
Straßenecke eine andere Kneipe aufmachen und sich „Eckkneipe
zum vollen Krug2“ nennen…

Insoweit sind Namensschutz (BGB), Firmenschutz (HGB) und
Markenschutz (MarkenG, MarkenVO) teilweise parallel anwendbar
und haben teilweise überschneidende Bereiche.

Meist ist das an dem kleinen R im Kringel für Registered
trademark zu erkennen

Das hat übrigens für den deutschen Raum NULL relevanz, weil es
beim Markenrecht ENTWEDER auf die Eintragung beim DPMA oder
Europ. Markenamt ODER auf die Bekanntheit der Marke ankommt.
In keinem Fall ist ein „Kringel“ o.ä. Schutzvoraussetzung.

nö, wird aber trotzdem gerne angewendet.
Susanne

Hallo Susanne,

das ist schlichtweg Falsch bzw. Halbwissen. Firma ist der Name des Kaufmannes! Das ist § 17 HGB geregelt. Wer also Kaufmann (§§ 1-6 HGB) ist, führt ZWINGEND eine Firma und diese ist dann auch eingetragen. Alles was nicht eingetragen - also kein Kaufmann - ist, ist auch keine Firma sondern lediglich „Etablisementsbezeichnung“.

Für eine Firma ist Markenschutz nicht zwingend erforderlich, für den Rest schon. Firma kann bspw. auch den bürgerlichen Namen enthalten, dann wäre die Firma auch über § 12 BGB geschützt. Da Markenrecht und Firmenrecht aber andere Wirkungen haben, haben große Firmen i.d.R. ihre Firma gleichzeitig als Marke eingetragen. Das hat aber auch Gründe bspw. in der gerichtlichen Durchsetzung, die im Markenrecht einfacher und schneller zu bewerkstelligen sind als im Firmen- oder Namensrecht.

Mfg vom

showbee