§ 181
Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Ist das auch gültig für einen Vorstand eines Vereins ?
Es gab eine Diskussion mit Wette an der Theke um eine Runde es geht um fast 10Euro
also bitte nur qualifizierte Aussagen
Kev
Hallo,
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet
ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder
als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Ist das auch gültig für einen Vorstand eines Vereins ?
ja.
Für den Fall, daß in der Hinsicht überhaupt Unklarheiten bestehen konnten, stellt § 6 Abs. 4 dies noch einmal deutlich heraus:
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Gruß,
Christian
Für den Fall, daß in der Hinsicht überhaupt Unklarheiten
bestehen konnten, stellt § 6 Abs. 4 dies noch einmal deutlich
heraus:
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene
Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein
(Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur
Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Hallo Exc,
hier hast du wohl zu voreilig gegoogelt. Du zitierst das Vereinsgesetz der Österreicher!!! Das hat leider nix mit § 181 BGB (Deutsch) zu tun… oder?
Insoweit kein Beitrag zum Wettgewinn 
Mfg vom
showbee
Hi,
hier hast du wohl zu voreilig gegoogelt. Du zitierst das
Vereinsgesetz der Österreicher!!! Das hat leider nix mit § 181
BGB (Deutsch) zu tun… oder?
peinlich, peinlich; daß das Vereinsrecht im wesentlichen im BGB steht, habe ich eigentlich schon in der Ausbildung gelernt. Man sollte halt immer nur eine begrenzte Zahl von Dingen gleichzeitig machen.
Wie auch immer: Als zweiten Versuch verweise ich auf § 26 (2) BGB, der regelt, daß der Vorstand den Verein vertritt. Damit greift dann logischerweise auch 181 BGB.
Gruß,
Christian