Meine Frage bezieht sich auf die Zulässigkeit eines Firmennamens. Vielleicht kann mir jemand helfen:
Bei der Gründung einer markenunabhängigen Autowerkstatt in der Rechtsform einer OHG sind sich die Gründungsmitglieder nicht ganz sicher, welchen Firmennamen sie wählen sollen.
Sie sind sich nicht ganz sicher, ob ihre Vorschläge zulässig sind.
Vorschläge:
Autowerkstatt xy & Co OHG, Werkstattblitz OHG oder Hamburger Autowerkstätte OHG.
„Hamburger …“ suggeriert m.E. auch die Einzigartigkeit am Ort. Das wäre m.E. zu bezweifeln. Ich würde nicht den Stadtnamen eine Großstadt in die Firma nehmen, wenn ich nur ein Geschäft in der Stadt habe. Das kann man ggf. in einem kleinen Ort machen, wo man eh der einzige ist.
ich erinnere mich an einen fall, als vor ca. 15 jahren einen opel-händler untersagt wurde, den namen „opel-blitz“ zu tragen. opel / general motors klagte erfolgreich mit dem hinweis auf copyright des früheren kleinlastwagen mit dem namen „opel blitz“.
vielleicht ist also der werkstattblitz auch gefährdet!