Person A verkauft Nahrungsergänzungsmittel, wie beispielsweise Aphrodisiaka, Euphorizer, Energizer, die aus rein pflanzlichen Wirkstoffen bestehen und freilich völlig legal sind. Ist es rechtlich zulässig, für solche Produkte mit dem reißerischen Titel, „neuronale Nahrungsergänzungsmittel“ zu werben?
Moin,
Ist es rechtlich zulässig, für solche Produkte mit dem
reißerischen Titel, „neuronale Nahrungsergänzungsmittel“ zu
werben?
was sollte denn dagegen sprechen, und was ist daran reißerisch? Anstatt neuronal könnte der Werber auch zitronal, bikonditional oder rumsfidional einsetzen. Wenn’s die Zielgruppe frisst…
Gruß Ralf
Drum enthält der Kinderriegel ja auch „Cerialien“…
Hallo
Meiner Meinung nach muss er nur ein paar Dinge beachten, ansonsten kann er schreiben was er will.
a) Keine Markennamen benutzen, auch in leicht abgewandelter Form kann das Probleme machen
b) Keine Namen benutzen die auf eine medizinisch-therapeutische Wirkung hinweisen
c) Keine „Klassen“ nennen, die fest definiert sind (auch wenn es riecht wie Butter, schmeckt wie Butter, aussieht wie Butter… wenn es keine den Vorschriften entsprechende Masse ist, ist es auch keine Butter, sondern eine gelbe fettige Streichpaste die zwischen Brot und Käse kommt
). Ob es Vorgaben für „Nahrungsergänzgungsmittel“ gibt, wäre zu prüfen, das weiss ich nicht, neuronal dürfte problemlos sein.
evtl. d) Seit einiger Zeit müssen auch Werbeaussagen einigermassen stimmen, obwohl bei den genretypischen Schlagworten wohl selten was konkret „einklagbares“ genannt wird.
Gruß, DW.
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