Hi.
Eine Frau lebt mit einem Mann zusammen (unverheiratet).
Die Frau hat aus geschiedener Ehe 2 Kinder mitgebracht.
Frau und Mann kaufen sich gemeinsam eine Eigentumswohnung.
Beide leben mit den Kindern der Frau in dieser Wohnung.
Theoretischer Fall: Die Frau stirbt unerwartet.
Dann erben ihre Kinder die halbe Wohnung, der Mann erbt nichts (da unverheiratet).
Jetzt besitzen die Kinder 50% der Wohnung, und der Mann 50%.
Hat der Mann ein Nutzungs-Vorrecht gegenüber den Kindern?
LG
Andastra
Hat der Mann ein Nutzungs-Vorrecht gegenüber den Kindern?
Wieso das denn ? Alle drei sind Eigentümer der Wohnung, mit gleichen rechten und Pflichten (allerdings prozentual aufgeteilt). Wenn in diesem Fall keine vertragliche oder grundbuchliche (Wohnrecht) Vorsorge getroffen wird, ist der Streit vorprogrammiert.
Hallo!
Wenn man schon zu Lebzeiten gern alles geklärt haben will, dann kann man das mit einer relativ einfachen Sache hinkriegen, die sich Testament nennt 
Im Grunde reicht ein Zettel, oben steht: Ich will, dass mein Partner meinen Anteil an der Wohnung bekommt, wenn er stirbt, meine Kinder. Datum, Unterschrift, fertig…
Nun ja, ich würde vorsichtshalber einen Anwalt fragen. Aber prinzipiell kann das so aussehen und schon ist’s alles geklärt.
Gruß,
Florian.
Wieso das denn ? Alle drei sind Eigentümer der Wohnung, mit
gleichen rechten und Pflichten (allerdings prozentual
aufgeteilt). Wenn in diesem Fall keine vertragliche oder
grundbuchliche (Wohnrecht) Vorsorge getroffen wird, ist der
Streit vorprogrammiert.
Vielleicht…
a) weil der Mann die Wohnung zusammen mit der Frau als Altersvorsorge geplant hat. Da er als erstes von allen Eigentümern (nach der Erbschaft) ins Alter kommt, könnte man argumentieren, hat er ‚als erstes‘ das Recht der Nutzung. Sonst würde man ihm ja seine Altersvorsorge streitig machen.
b) weil der Mann ‚als erster‘ (damals zusammen mit der Frau) als Eigentümer eingetragen wurde.
LG
Andastra
Eine vergleichbare Situatuon ergibt sich aber auch…
für die Frau, wenn er stirbt.
für beide, wenn die Beziehung crashed und einer auszieht und verkaufen möchte usw.
Man findet häufig solche Fälle, dann heißen sie „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“.
Lösungen kann man mit Hilfe eines Notars finden, der dann ins Grundbuch entsprechende Wohn- und ggf. Vorkaufsrechte einträgt.
Gruß n.
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