Prokurist Haftung bei Zahlungsunfähigkeit

Hallo Forum,

ich habe das Internet durchforstet und viel dazu gefunden was ein Prokurist darf. Über Haftung steht ja auch einiges drin, aber halt nur wenn er/sie was verbockt.

Aber wie ist es denn nun, wenn die Firma zahlungsunfähig wird? In wie weit haftet der Prokurist? Mir ist zu Ohren gekommen, dass der Prokurist für Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeiter haftbar gemacht werden kann. Stimmt das?

Und wenn ja, kann der Prokurist seine Prokura niederlegen?

Was wäre sonst noch zu beachten?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Gruß Reni

Hallo,

Haftung im Steuerrecht ergibt sich:

a) aus der Abgabenordnung
b) aus den Einzelsteuergesetzen

Aus der AO haftet der Prokurist nur via § 35 AO, wenn er Verfügungsberechtigung hatte, aber nur soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Hat also der GF das Konto schon leer geräumt und alle Kreditlinien sind ausgenutzt, dann ist der Prokurist tatsächlich nicht in der Lage zu zahlen. Sobald aber Geld auf dem Konto ist, muss er seine Möglichkeit zur Zahlung der Steuern nutzen, sonst ist er in der Haftung.

Aus den Einzelsteuergesetzen haftet bzgl. der Lohnsteuer nur der Arbeitgeber und bzgl. der Umsatzsteuer nur der Unternehmer. Also in keinem Fall der Prokurist.

Dem Prokuristen kann nur geraten werden im Falle des voraussehbaren Endes die Prokura so schnell wie möglich niederzulegen und dies auch dem Handelsregister mitzuteilen!!!

Mfg vom

showbee

Hallo,

Aus der AO haftet der Prokurist nur via § 35 AO, wenn er
Verfügungsberechtigung hatte, aber nur soweit er sie rechtlich
und tatsächlich erfüllen kann.

da steht Verfügungsberechtigter und nicht Vertretungsberechtigter. Das ist ein himmelweiter Unterschied. Über Bankkonten kann man als Prokurist nicht zwangsläufig verfügen und auch muß man nicht Prokrist sein, um über Guthaben bzw. Kreditlinien verfügen zu können. Dies regelt allein die Unterschriftenkarte, die beim Kreditinstitut hinterlegt ist.

„Der Prokurist“ ist übrigens ein Begriff aus der Umgangssprache. Meist gibt es nicht nur einen, mitunter tausende in einem Unternehmen.

Dem Prokuristen kann nur geraten werden im Falle des
voraussehbaren Endes die Prokura so schnell wie möglich
niederzulegen und dies auch dem Handelsregister mitzuteilen!!!

Das wird nicht viel nützen. Die Eintragung und Löschung einer Prokura ist vom Inhaber des Unternehmens vorzunehmen (§53 HGB). Eine einseitige Erklärung der Niederlegung durch einen Prokuristen ist somit unwirksam.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

also wenn man hier vom Prokuristen spricht, gehe ich davon aus, das HGB Prokura erteilt wurde, die im HR eingetragen ist und auch genutzt wird. Vertretungsmacht (Außenverhältnis) gibt auch Verfügungsmacht (bezeichnet die Fähigkeit auf Rechtsverhältnisse direkt einzuwirken. Ein Prokurist hat die gesetzlich nicht beschränkbarer Vertretungs- und Verfügungsmacht über jeden „Pups“. Ob er an ein Konto der Gesellschaft bei Bank xyz kann oder nicht ist für die Haftung nach § 35 Abgabenordnung irrelevant, im Lehrbuchfall bzw. in jedem Kommentar zur AO ist jedenfalls der Prokurist genannt und deshalb kann sich auch hier durchaus ein Haftungsproblem ergeben. Mit der Publizität hast du allerdings Recht, aber um die Haftung auszuschalten wäre Mitteilung ans FA ausreichend, da sie ja dann mehr wissen als im HR steht (negative Publizität), können sie sich bei Steuerschulden nach Mitteilung nicht mehr an den ausgeschiedenen Prokuristen halten, da sie ja vom Ausscheiden wussten.

Mfg vom

showbee

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Guten morgen,

also wenn man hier vom Prokuristen spricht,

hier gings mir nur darum, daß es im Volksmund in einem Unternehmen immer nur einen Prokuristen gibt, was nicht der Fall ist.

aus, das HGB Prokura erteilt wurde, die im HR eingetragen ist
und auch genutzt wird. Vertretungsmacht (Außenverhältnis) gibt
auch Verfügungsmacht (bezeichnet die Fähigkeit auf
Rechtsverhältnisse direkt einzuwirken.

Das ist sehr wohl ein Unterschied. Zum einen darf ein Prokurist nicht einfach in die Portokasse greifen. Wenn zum anderen zwischen KI und Unternehmen vereinbart wurde, daß bei Kontoverfügungen immer einer der Geschäftsführer mit unterschreiben muß, dann ist das auch so. Theoretisch könnte das KI auch eine Kontoverfügung zulassen, die von einem Prokuristen alleine veranlaßt wird, weil sie Beschränkungen der Prokura (über Gesamt- bzw. Filialprokura hinaus) nicht gegen sich wirken lassen muß. Allerdings handelt sie dann grob fahrlässig und wird sich Schadenersatzforderungen gefallen lassen müssen.

Andererseits kann es durchaus sein, daß der Dienstbote über das Firmenkonto bis zu einem Betrag von 25 Euro in Münzen verfügen darf. Verfügungs- und Vertretungsberechtigung können also durchaus auseinanderfallen.

Ob er an ein Konto der
Gesellschaft bei Bank xyz kann oder nicht ist für die Haftung
nach § 35 Abgabenordnung irrelevant, im Lehrbuchfall bzw. in
jedem Kommentar zur AO ist jedenfalls der Prokurist genannt
und deshalb kann sich auch hier durchaus ein Haftungsproblem
ergeben.

Mit Lehrbüchern ist das so eine Sache. In der Praxis gibt es zwei relevante Möglichkeiten für einen Mitarbeiter über Vermögen des Unternehmens zu verfügen, wenn man mal von Diebstahl von Büromaterial absieht: Griff in die Kasse oder Verfügung über das Konto. Insofern ist die Verfügungsmöglichkeit über Konten, d.h. Guthaben oder bestehende Kreditlinien nicht irrelevant sondern das zentrale Thema.

Mit der Publizität hast du allerdings Recht, aber um
die Haftung auszuschalten wäre Mitteilung ans FA ausreichend,
da sie ja dann mehr wissen als im HR steht (negative
Publizität), können sie sich bei Steuerschulden nach
Mitteilung nicht mehr an den ausgeschiedenen Prokuristen
halten, da sie ja vom Ausscheiden wussten.

Es würde mich überraschen, wenn man sich seiner gesetzlichen Pflichten allein dadurch entledigen könnte, indem man erklärt, seine Verfügungsberechtigung nicht mehr auszuüben.

Gruß,
Christian

Außenverhältnis vs. Innenverhältnis
Hallo,

das Problem an § 35 AO ist, dass er nur an das Außenverhältnis anknüpft. Hier liegt Prokura vor, diese ist im Außenverhältnis unbeschränkbar (§ 50 I HGB). Im Innenverhältnis kann man dem Prokuristen auch auflegen, er möge der Cheffin täglich Blumen mitbringen, sonst dürfe er keine Geschäfte schliessen, diese ist aber (das musst auch du zugeben) im Außenverhältnis völlig irrelevant. Auch jetzt bringst du wieder Mischfälle (Gesamt- oder Filialprokura) in den Sachverhalt rein, das war hier nicht gegeben.

Wenn jd. Prokura hat, dann hat er im Außenverhältnis Vertretungsmacht. Basta! Das Innenverhältnis interessiert hier gar nicht.

Wenn nun eine Bank mit dem Kaufmann K vereinbart, für Konto XYZ hat der Prokurist keine „Kontovollmacht“, dann bindet das Kaufmann und Bank, aber eben nur die Beiden. Es hat null Auswirkung auf die Vertretungsmacht nach außen und demzufolge null Auswirkung auf mögliche Haftungen nach § 35 AO.

Mfg vom

showbee

Hallo noch mal,

das Problem an § 35 AO ist, dass er nur an das Außenverhältnis
anknüpft. Hier liegt Prokura vor, diese ist im Außenverhältnis
unbeschränkbar (§ 50 I HGB). Im Innenverhältnis kann man dem
Prokuristen auch auflegen, er möge der Cheffin täglich Blumen
mitbringen, sonst dürfe er keine Geschäfte schliessen, diese
ist aber (das musst auch du zugeben) im Außenverhältnis völlig
irrelevant.

unbestritten.

Auch jetzt bringst du wieder Mischfälle (Gesamt-
oder Filialprokura) in den Sachverhalt rein, das war hier
nicht gegeben.

Weiß ich, habe ich ja auch nicht behauptet. Ich habe die beiden Fälle aufgeführt, weil über diese beiden Besonderheiten (die letztlich die Regel sind, nebenbei bemerkt) die Bank gegen sich keine Beschränkungen wirken lassen muß - zumindest aus Sicht des Handelsrechts. Schon die AGB verpflichten das KI zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und darunter fällt auch, daß man einen Prokuristen nicht verfügen läßt, der allein nicht verfügen darf --> Schadensersatz

Wenn jd. Prokura hat, dann hat er im Außenverhältnis
Vertretungsmacht.

Das mag wohl sein, aber er ist nicht zwangsläufig verfügungsberechtigt.

Basta! Das Innenverhältnis interessiert hier
gar nicht.

Wenn sich daraus eine Beschränkung der Verfügungsberechtigung ergibt, schon.

Wenn nun eine Bank mit dem Kaufmann K vereinbart, für Konto
XYZ hat der Prokurist keine „Kontovollmacht“, dann bindet das
Kaufmann und Bank, aber eben nur die Beiden. Es hat null
Auswirkung auf die Vertretungsmacht nach außen und demzufolge
null Auswirkung auf mögliche Haftungen nach § 35 AO.

Da gehts aber um Verfügungsberechtigung und nicht um Vertretungsberechtigung. Wenn Unternehmen und Kreditinstitut vereinbart haben, daß Prokurist P nicht alleine über Guthaben oder zugesagte Kreditlinien verfügen kann, ist er nicht verfügungsberechtigt.

Will sagen: Die meisten Prokuristen brauchen sich über 35 AO keine Sorgen zu machen, weil ihnen einfach die Verfügungsberechtigung fehlt.

Gruß,
Christian

Will sagen: Die meisten Prokuristen brauchen sich über 35 AO
keine Sorgen zu machen, weil ihnen einfach die
Verfügungsberechtigung fehlt.

Hallo,

also ich habe nun diverse AO-Kommentare geblättert: Prokurist + § 35 AO = Haftung, nachzulesen bspw. in AO Pahlke/Koenig, § 35 Rz. 16, zitiert wird dort auch BFH VII R 186/82 (habe ich aber nicht noch selber nachgelesen). Habe das Urteil leider auch nicht online gefunden, aber wenn es dich dennoch brennend interessiert, weisst du sicherlich wo/wie/ob du es findest.

Mfg vom

showbee

Hallo,

also ich habe nun diverse AO-Kommentare geblättert: Prokurist

  • § 35 AO = Haftung, nachzulesen bspw. in AO Pahlke/Koenig, §
    35 Rz. 16, zitiert wird dort auch BFH VII R 186/82 (habe ich
    aber nicht noch selber nachgelesen). Habe das Urteil leider
    auch nicht online gefunden, aber wenn es dich dennoch brennend
    interessiert, weisst du sicherlich wo/wie/ob du es findest.

ich habe weder den Kommentar oder das Urteil zur Hand noch die Möglichkeit, mir das eine oder das andere zu beschaffen.

Insofern kann ich Deinen Ausführungen an dieser Stelle nicht mehr entgegensetzen, als ich bisher anführte. Sollte die Rechtsprechung davon ausgehen, daß Verfügungs- und Vertretungsberechtigung zusammenfallen, dann sollte sie sich ein bißchen mit der Realität beschäftigen.

Das allerdings bleibt ein frommer Wunsch wie ich feststellen muß, nachdem ich neulich Zeuge eines Wirtschaftsstrafverfahrens wurde. Jeder kaufmännische Azubi hätte in Sachen wirtschaftlicher Fachkompetenz Richter, Staatsanwalt und Verteidiger locker ausgestochen.

Gruß,
Christian

Missverständnisse?
Hallo ihr beiden!

Gibt es da nicht vielleicht einfach ein Missverständnis zwischen euch? Also ich hatte so den Eindruck beim Lesen der Postings.

Richtig ist, dass die Prokura nach außen unbeschränkbar ist, das Innenverhältnis ist daher gegenüber der Bank völlig irrelevant. Es kann aber nun sein, dass zwischen Kontoinhaber und Bank im Kontovertrag vereinbart ist, dass der Prokurist nicht alleine im Namen des Bevollmächtigten verfügungsberechtigt ist. Eine solche Beschränkung müsste mE insoferne wirksam sein, als es sich um eine Beschränkung durch Außenvereinbarung und nicht Innenvereinbarung handelt. Die unbeschränkte Vollmacht wird damit nachträglich durch eine Außenvereinbarung mit einem Dritten im Verhältnis zu diesem beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich daher aus dem Außen- und nicht aus dem Innenverhältnis, deshalb ist das möglich.

Man vergleiche ein Beispiel ohne Prokura:

Die natürlichen Personen A und B vereinbaren mit der Bank C, dass sie beide über das Konto nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Das ist ja auch unbestrittenermaßen wirksam und sowohl A und B bleiben trotzdem alleine geschäftsfähig.

Gruß
Tom