Guten morgen,
also wenn man hier vom Prokuristen spricht,
hier gings mir nur darum, daß es im Volksmund in einem Unternehmen immer nur einen Prokuristen gibt, was nicht der Fall ist.
aus, das HGB Prokura erteilt wurde, die im HR eingetragen ist
und auch genutzt wird. Vertretungsmacht (Außenverhältnis) gibt
auch Verfügungsmacht (bezeichnet die Fähigkeit auf
Rechtsverhältnisse direkt einzuwirken.
Das ist sehr wohl ein Unterschied. Zum einen darf ein Prokurist nicht einfach in die Portokasse greifen. Wenn zum anderen zwischen KI und Unternehmen vereinbart wurde, daß bei Kontoverfügungen immer einer der Geschäftsführer mit unterschreiben muß, dann ist das auch so. Theoretisch könnte das KI auch eine Kontoverfügung zulassen, die von einem Prokuristen alleine veranlaßt wird, weil sie Beschränkungen der Prokura (über Gesamt- bzw. Filialprokura hinaus) nicht gegen sich wirken lassen muß. Allerdings handelt sie dann grob fahrlässig und wird sich Schadenersatzforderungen gefallen lassen müssen.
Andererseits kann es durchaus sein, daß der Dienstbote über das Firmenkonto bis zu einem Betrag von 25 Euro in Münzen verfügen darf. Verfügungs- und Vertretungsberechtigung können also durchaus auseinanderfallen.
Ob er an ein Konto der
Gesellschaft bei Bank xyz kann oder nicht ist für die Haftung
nach § 35 Abgabenordnung irrelevant, im Lehrbuchfall bzw. in
jedem Kommentar zur AO ist jedenfalls der Prokurist genannt
und deshalb kann sich auch hier durchaus ein Haftungsproblem
ergeben.
Mit Lehrbüchern ist das so eine Sache. In der Praxis gibt es zwei relevante Möglichkeiten für einen Mitarbeiter über Vermögen des Unternehmens zu verfügen, wenn man mal von Diebstahl von Büromaterial absieht: Griff in die Kasse oder Verfügung über das Konto. Insofern ist die Verfügungsmöglichkeit über Konten, d.h. Guthaben oder bestehende Kreditlinien nicht irrelevant sondern das zentrale Thema.
Mit der Publizität hast du allerdings Recht, aber um
die Haftung auszuschalten wäre Mitteilung ans FA ausreichend,
da sie ja dann mehr wissen als im HR steht (negative
Publizität), können sie sich bei Steuerschulden nach
Mitteilung nicht mehr an den ausgeschiedenen Prokuristen
halten, da sie ja vom Ausscheiden wussten.
Es würde mich überraschen, wenn man sich seiner gesetzlichen Pflichten allein dadurch entledigen könnte, indem man erklärt, seine Verfügungsberechtigung nicht mehr auszuüben.
Gruß,
Christian