Grundsteuer

Hallo,
ich habe, wie alle Jahre wieder, den Grundsteuerbescheid erhalten.
Nun kann ich mich erinnern, dass z.Zt. ein Verfahren läuft, das klären soll ob diese Grundsteuer rechtens ist oder geändert werden muss.
Dazu gibt es im Internet ein Formular (Widerspruch).
Wer kennt die Homepage?

Grüße
Raimund

Servus Raimund,

in solchen Fällen braucht es keinen besonders speziellen Text.

Es genügt, auf den Gegenstand des Verfahrens (Vereinbarkeit der Grundsteuer mit der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 GG) und ggf. auf das Aktenzeichen (1 BvR 1644/05) Bezug zu nehmen, zu bezeichnen, dass Einspruch gegen den Bescheid über (…) vom (…) erhoben wird, und gleichzeitig das Einverständnis mit einem Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu erklären (sonst kann es passieren, dass man von der Rechtsbehelfstelle aufgefordert wird, die Argumentation im Detail zu präsentieren und selber durch die Instanzen zu rödeln).

Gleichzeitiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hat wenig Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Steuerpflichtige auf diesem Weg einem offenen „Musterverfahren“ anschließt. Wohl aber kann man den Bescheid auf diese Weise offen halten für den Fall, dass die Entscheidung des Gerichtes für die betroffenen Steuerpflichtigen gefällt werden wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo Raimund,
ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist auf jeden Fall der überflüssige und damit falsche Weg. Die Gemeinden sind bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundlagenbescheid (das ist für die Grundsteuer der Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes) gebunden. Wenn man gegen die Veranlagung zur Grundsteuer vorgehen will, muss man beim Finanzamt Einspruch gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid einlegen. Das geht aber nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Ist der Bescheid schon älter (was in den allermeisten Fällen so sein wird), dann muss man beim Finanzamt unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrages stellen. Wird dieser erwartungsgemäß abgelehnt, legt man Einspruch gegen diese Entscheidung ein und ist so im Verfahren. In beiden Fällen (Einspruch gegen Messbescheid bei gerade ergangenem Bescheid oder Einspruch gegen Ablehnung bei schon länger bestehendem Messbescheid) soll man mit dem Einspruchsschreiben gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtes beantragen.

Es geht im vorliegenden Fall aber nur um die Besteuerung selbst genutzten Eigentums. Wer vermietet, kann sich die Gründe in dem Verfahren gegen die Grundsteuer nicht zu eigen machen.

Schönen Gruß
Uli

Rückfrage
Hallo,
mir hat letztens ein Steuerberater erzählt, daß die Grundsteuer nicht vom Finanzamt, sondern von der Gemeinde erhoben wird. Und deshalb gebe es keine Möglichkeit des Widerspruchs, man müsste gleich (kostenpflichtig) vor Gericht klagen.
Es kann natürlich sein, daß ich als Laie das falsch verstanden habe. Oder daß das nur hier in Niedersachsen gilt.
Also: kann man wirklich kostenfrei irgendwo Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen? Evt. eben vorläufigen Widerspruch o.ä.?
Gruß
Axel