Fahrschein - Rechtlicher Status ?

Welchen rechtlichen Status hat ein Fahrschein nach dem Kauf aber vor Fahrtantritt?

Handelt es sich um einen Gutschein?

Wie steht es mit der Gütligkeitsdauer, wenn auf dem Fahrschein selbst nichts vermerkt ist?

Ich finde leider keine Funktion zum Editieren meines Beitrages, deshalb muß ich die ergänzenden Fragen, die mir gerade noch eingefallen sind hier extra posten:

Durch den Kauf des Fahrscheins kommt ein Kaufvertrag zu Stande - oder?

Kann der Verkäufer von diesem Kaufvertrag nachträglich zurücktreten?

Ich bitte darum, bei Antworten möglichst die Fundstellen (Gesetze, Urteile) mit anzugeben, damit ich es nachlesen kann.

Vielen Dank im Voraus !

Hallo,

Durch den Kauf des Fahrscheins kommt ein Kaufvertrag zu Stande

  • oder?

Nein, ein Beförderungsvertrag.

Kann der Verkäufer von diesem Kaufvertrag nachträglich
zurücktreten?

Der „Verkäufer“ der Beförderungsleistung wäre hier der Betreiber des Beförderungsunternehmens. Er ist natürlich an den Vertrag gebunden. Und auch für den „zu Befördernden“ sehe ich keine Möglichkeit zur Rücktritt vom Vertrag, wenn nicht ausdrücklich ein solcher vereinbart wurde. Es sei denn, dass sich die beiden einigen.
Grüße, Peter

Hallo,

Durch den Kauf des Fahrscheins kommt ein Kaufvertrag zu Stande

  • oder?

Nein, ein Beförderungsvertrag.

Sorry aber da habe ich meine Zweifel:

  1. Den Fahrschein verkauft nicht notwendigerweise das Beförderungsunternhemen.
    Es werden ja z.B. Fahrscheine von dritten (z.B. Zeitungskiosken) verkauft.

  2. Die ÖPNV-Unternehmen stehen auf dem Standpunkt, daß der Beförderungsvertrag erst mit dem Betreten ihrer Fahrzeuge zu Stande kommt.

Kann der Verkäufer von diesem Kaufvertrag nachträglich
zurücktreten?

Der „Verkäufer“ der Beförderungsleistung wäre hier der
Betreiber des Beförderungsunternehmens.

Nicht unbedingt. Siehe oben. Oder?

Er ist natürlich an
den Vertrag gebunden. Und auch für den „zu Befördernden“ sehe
ich keine Möglichkeit zur Rücktritt vom Vertrag, wenn nicht
ausdrücklich ein solcher vereinbart wurde. Es sei denn, dass
sich die beiden einigen.

So sehe ich das im großen und ganzen auch. Und so ist es ja üblicherweise auch bei Kaufverträgen.

Was ist nun aber, wenn das Beförderungsunternehmen, in einem Zeitraum nach dem Verkauf des Fahrscheins, diesen für ungültig erklärt - z.B. weil eine Tariferhöhung ansteht?
Das würde ja einem einseitigen Rücktritt vom Vertrag entsprechen. Der sollte doch aber nicht möglich sein.?

Liegt hier möglicherweise sogar ein Betrug (oder eine andere Straftat) vor, wenn kurz vor einer Preiserhöhung noch Fahrscheine, die schon bald für ungültig erklärt werden, ohne Hinweis auf diesen Sachverhalt verkauft werden?

Grüße, Peter

Grüße zurück und Danke für die schnelle Antwort!

Was ist nun aber, wenn das Beförderungsunternehmen, in einem
Zeitraum nach dem Verkauf des Fahrscheins, diesen für ungültig
erklärt - z.B. weil eine Tariferhöhung ansteht?
Das würde ja einem einseitigen Rücktritt vom Vertrag
entsprechen. Der sollte doch aber nicht möglich sein.?

Auch Verkehrsunternehmen haben AGB, die beim Fahrscheinkauf Bestandteil des Vertrags werden http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html bzw. http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html

Dort dürften derartige Fälle klar geregelt sein.

Liegt hier möglicherweise sogar ein Betrug (oder eine andere
Straftat) vor, wenn kurz vor einer Preiserhöhung noch
Fahrscheine, die schon bald für ungültig erklärt werden, ohne
Hinweis auf diesen Sachverhalt verkauft werden?

Sonst würde auch ich hier mind. eine schwere Straftat annehmen, eher aber einen klaren Verstoss gegen das Völkerrecht.

Gruss
Schorsch

Hallo Schorsch,

mir scheint, der Ursprungsposter will die Grenzfrage geklärt haben, wenn jemand einen Mehrfach-Fahrschein wie z.B. eine Streifenkarte kauft, aber nicht aufbraucht bis zum Stichtag des Verfalls wegen einer Preiserhöhung.

Das wäre ein Thema, das mich auch ärgert, ich sehe aber keine Lösung.

Unsere Stadtwerke zum Beispiel zwingen die Käufer von Streifenkarten, diese bis spätestens 3 Monate nach einer Preiserhöhung aufgebraucht zu haben, sonst verfallen sie - wobei natürlich noch die Möglichkeit bestünde, die Streifenkarten an einem Umtauschschalter vorzulegen, wo man sie gegen Bar oder mit Zuzahlung gegen eine gültige Streifenkarte umtauschen kann. Wer hat aber die Zeit oder nimmt sich die Zeit und macht sich die Umstände, zu diesem Schalter zu fahren, sich in die Schlange dort einzureihen und umzutauschen?

Gruß
WB

Hallo Fux,

Bei Eisenbahnen ist die Rechtsgrundlage die
-EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung
und bei Bussen,Straßenbahnen,U-Bahnen und Taxen ist es die
-BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr)
in Zusammenhang mit dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz).
Dazu kommen dann die jeweiligen „Beförderungsbedingungen“ (Tarife) der
Verkehrsunternehmen.

Für beide gilt:
Mit dem Erwerb eines Fahrscheines (Ticket) erwirbst du einen
Anspruch auf Beförderung durch das jeweilige Unternehmen (oder Verbund),sogenannte „Beförderungspflicht“.
Der Fahrschein ist die „Beförderungsurkunde“,die vom Betreten des
Bahngeländes (oder Busses) bis zum Verlassen des selben von dir
bereitgehalten werden muss.

mfg

Hallo Fux,

Bei Eisenbahnen ist die Rechtsgrundlage die
-EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung
und bei Bussen,Straßenbahnen,U-Bahnen und Taxen ist es die
-BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im
Personenverkehr)
in Zusammenhang mit dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz).
Dazu kommen dann die jeweiligen „Beförderungsbedingungen“
(Tarife) der
Verkehrsunternehmen.

Das PBefG hatte ich bereits studiert. Darin habe ich jedoch nur die Vorschrift gefunden, daß das Unternehmen Preiserhöhungen „ortsüblich“ (was immer das heißt) bekannt geben muß.
Es werden jedoch keine Regelungen zur Gültigkeitsdauer eines bereits erworbenen Fahrscheins getroffen.
Ich verstehe das mit dem „ortsüblichen“ bekanntgeben also so, daß es sich nur auf neu verkaufte Fahrscheine beziehen kann. Oder werden durch das „ortsüblche“ Bekanntgeben die alten Fahrscheine wertlos?
Deckt sich dies mit dem BGB? Schließlich wird hier etwas verkauft, Geld kassiert und später die Gegenleistung verweigert. Man kauft so einen Fahrschein ja nicht aus Jux und Dallerei, sondern weil man annimmt, mit diesem später ein Beförderungsrecht zu haben (Stichwort Treu und Glauben).

Für beide gilt:
Mit dem Erwerb eines Fahrscheines (Ticket) erwirbst du einen
Anspruch auf Beförderung durch das jeweilige Unternehmen (oder
Verbund),sogenannte „Beförderungspflicht“.

Meine Frage ist: Wie lange nach dem Erwerb des Fahrscheins besteht dieser Anspruch?
Wo wird dieses geregelt? Darf das jedes Unternehmen in seinen AGB regeln? Gibt es Mindest-Gültigkeitsdauern?

Der Fahrschein ist die „Beförderungsurkunde“,die vom Betreten
des
Bahngeländes (oder Busses) bis zum Verlassen des selben von
dir
bereitgehalten werden muss.

Das ist klar.

Grüße
Fux

Auch Verkehrsunternehmen haben AGB, die beim Fahrscheinkauf
Bestandteil des Vertrags werden
http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html bzw.
http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html

Dort dürften derartige Fälle klar geregelt sein.

Schön wärs.
Was gilt, wenn die AGB keinerlei Aussagen zu den Gütligkeitsfristen treffen? In welchem Gesetz steht dazu etwas?

Liegt hier möglicherweise sogar ein Betrug (oder eine andere
Straftat) vor, wenn kurz vor einer Preiserhöhung noch
Fahrscheine, die schon bald für ungültig erklärt werden, ohne
Hinweis auf diesen Sachverhalt verkauft werden?

Sonst würde auch ich hier mind. eine schwere Straftat
annehmen, eher aber einen klaren Verstoss gegen das
Völkerrecht.

War das mit dem Völkerrecht ironisch gemeint?

Grüße
Fux

Hallo Schorsch,

mir scheint, der Ursprungsposter will die Grenzfrage geklärt
haben, wenn jemand einen Mehrfach-Fahrschein wie z.B. eine
Streifenkarte kauft, aber nicht aufbraucht bis zum Stichtag
des Verfalls wegen einer Preiserhöhung.

Genau darum geht es.

Unsere Stadtwerke zum Beispiel zwingen die Käufer von
Streifenkarten, diese bis spätestens 3 Monate nach einer
Preiserhöhung aufgebraucht zu haben, sonst verfallen sie -
wobei natürlich noch die Möglichkeit bestünde, die
Streifenkarten an einem Umtauschschalter vorzulegen, wo man
sie gegen Bar oder mit Zuzahlung gegen eine gültige
Streifenkarte umtauschen kann. Wer hat aber die Zeit oder
nimmt sich die Zeit und macht sich die Umstände, zu diesem
Schalter zu fahren, sich in die Schlange dort einzureihen und
umzutauschen?

Das mit dem Umtausch ist gut und schön.
Doch wie erfährt der Kunde überhaupt davon, daß sein Fahrschein umgetauscht werden muß, damit er nicht wertlos wird?
Ist dieses Vorgehen rechtmäßig? Immerhin wird eine bereits verkaufte Sache (der Anspruch auf Beförderung) im Nachhinein für ungültig erklärt.

Und noch eine (aus meiner Sicht) interessant Frage:
Was passiert, wenn jemand, der einen Fahrschein erworben hat, der zwischenzeitlich für ungültig erklärt wurde, versucht diesen zur Beförderung zu nutzen? Fährt der schwarz? Muß er Bußgeld zahlen?

Wenn dem so wäre, dann wäre der Verbraucher hier stark benachteiligt:
Aus dem Kauf ergeben sich für ihn nur Pflichten. Er muß ständig überprüfen, ob sein Fahrschein noch gültig ist. Er hat kein Anrecht auf Beförderung. Sein Geld ist evtl. verloren.
Das Unternehmen könnte willkürlich Tarife verändern und bereits verkaufte (und bezahlte) Fahrscheine für ungültig erklären, das Geld jedoch behalten. Und von den Leuten, die von einer solchen Veränderung überreascht wurden noch Strafen kassieren.
Stichwort: Einseitige Benachteiligung. Das Unternehmen kann vom (Ver)kauf zurücktreten, der Kunde nicht.

Sollte mich wundern, wenn in D Verbraucher nicht vor solcher Willkür durch Gesetze geschützt sind.

Soeben die BOKraft durchgelesen.

Auch sie enthält trifft keine Regelungen zur Gültigkeitsdauer von Fahrscheinen und damit in Zusammenhang stehenden Fragen.

Es scheinen also allgemeinere Gesetze zu greifen.

Kommt ja eigentlich nur das BGB in Frage.

Nach diesem wäre ein Gutschein, auf dem kein Verfallsdatum vermerkt ist, 3 Jahre gültig.

Daher meine Eingangsfrage, als was ein Fahrschein rechltich betrachtet werden muß.

Wenn es kein Gutschein ist, was ist es dann?

Hallo!

Daher meine Eingangsfrage, als was ein Fahrschein rechltich
betrachtet werden muß.

Wenn es kein Gutschein ist, was ist es dann?

Eine Inhaberschuldverschreibung,§ 793 BGB.

Gruß,

Florian.

Wenn es kein Gutschein ist, was ist es dann?

Eine Inhaberschuldverschreibung,§ 793 BGB.

Nicht eine Inhaberkarte bzw -marke (http://dejure.org/gesetze/BGB/807.html)? Dort ist auch § 796 gelinkt, der ein paar Worte bezügl. der Gültigkeitsdauer verliert.

Gruss
Schorsch

Hallo!

Nicht eine Inhaberkarte bzw -marke
(http://dejure.org/gesetze/BGB/807.html)? Dort ist auch § 796
gelinkt, der ein paar Worte bezügl. der Gültigkeitsdauer
verliert.

Ich glaube nicht, weil dort darauf abgestellt wird, dass sich das Recht, eine Leistung fordern zu können, insbesondere aus den Umständen ergeben soll. Bei einer Fahrkarte ergibt sich das schon aus der Natur der Sache, nicht aus den Umständen.
Aber um ehrlich zu sein ist das in der Tat alles recht abgelegen und, sagen wir mal, nicht unbedingt juristische Allgemeinbildung. Es macht auch keinen Unterschied, weil ja in der von Dir zitierten Vorschrift die Vorschriften über die Schuldverschreibung als analog anzuwenden gennant werden. § 796 gilt sowieso für Schuldverschreibungen, sagt aber nur, dass der Aussteller Einreden aus der Gültigkeit dem Inhaber entgegenhalten kann, nichts darüber, wann die Gültigkeit endet.
Wie lang eine Fahrkarte gültig ist, ergibt sich aus dem Vertrag und aus den AGB, bzw. Beförderungsbedingungen und wenn da nichts genaues geregelt ist, dann ist halt der Inhalt des Vertrages, wie immer, durch Auslegung zu ermitteln.
Man kann nicht davon ausgehen, dass es ein Gesetz gibt, in dem steht „Fahrkarten verlieren ihre Gültigkeitgrundsätzlich sechs Monate, nachdem der Fahrpreis um mehr als 2 % erhöht worden ist“ oder etwas ähnliches. Wenn wir anfangen würden, solche Fragen tatsächlich in Gesetzen zu regeln, würde das Papier knapp.

Gruß,

Florian.

Man kann nicht davon ausgehen, dass es ein Gesetz gibt, in dem
steht „Fahrkarten verlieren ihre Gültigkeitgrundsätzlich sechs
Monate, nachdem der Fahrpreis um mehr als 2 % erhöht worden
ist“ oder etwas ähnliches. Wenn wir anfangen würden, solche
Fragen tatsächlich in Gesetzen zu regeln, würde das Papier
knapp.

In der Tat. Und manchmal reicht ja sogar schon ein Blick auf die Webseite des örtlichen ÖPNV-Unternehmens http://www.vrr.de/Presse/presse2000.asp?Anzeige=Yes&…

Gruss
Schorsch

Wie lang eine Fahrkarte gültig ist, ergibt sich aus dem
Vertrag und aus den AGB, bzw. Beförderungsbedingungen und wenn
da nichts genaues geregelt ist, dann ist halt der Inhalt des
Vertrages, wie immer, durch Auslegung zu ermitteln.
Man kann nicht davon ausgehen, dass es ein Gesetz gibt, in dem
steht „Fahrkarten verlieren ihre Gültigkeitgrundsätzlich sechs
Monate, nachdem der Fahrpreis um mehr als 2 % erhöht worden
ist“ oder etwas ähnliches. Wenn wir anfangen würden, solche
Fragen tatsächlich in Gesetzen zu regeln, würde das Papier
knapp.

Wie lange ist denn eine Inhaberschuldverschreibung gültig?

Irgendeine Regelung muß es doch geben. Oder sollte es tatsächlich so sein, daß der Käufer eines Fahrscheins rechtlos und der Willkür des Unternehmens ausgeliefert ist? Gibt es hier keinen Verbraucherschutz?

(http://dejure.org/gesetze/BGB/807.html)? Dort ist auch § 796
gelinkt, der ein paar Worte bezügl. der Gültigkeitsdauer
verliert.

Zitat §796 BGB: „Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.“

Wo genau steht da jetzt was zur Gültigkeitsdauer? Bin ich zu blöd zum Lesen?

Hallo!

Wie lange ist denn eine Inhaberschuldverschreibung gültig?

Die Schuldverschreibung ist ein verbrieftes Recht. Damit ist die Urkunde so lang gültig, wie das verbriefte Recht besteht. Wie lang das der Fall ist, ergibt sich, wie ich schon gesagt habe, aus dem Vertrag, der geschlossen wurde und der der Eretilung der Schuldverschreibung zugrunde liegt.

Irgendeine Regelung muß es doch geben.

Ja, wenn Du den Vertrag als Regelung bezeichnen willst.

Florian

1 „Gefällt mir“

Hallo Besserwessi…:smile:

Die Personenbeförderung als Bestandteil der „Grundversorgung“ der
Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland unterliegt NICHT dem BGB!!

Da wir mittlerweile in fast allen Gebieten von Deutschland „Verbundtarife“ haben,sind diese auch maßgebend…

Außer im Verkehr der Deutschen Bahn AG sind alle anderen Tickets
(Fahrausweise der Verbundverkehre) „Sofort-Tickets“…
D.heißt mit dem Erwerb des Tickets erlangst du einen „Beförderungsanspruch“ am XX.XX.2006 zwischen 0 Uhr Mitternacht und
3 Uhr des Folgetages…(Verbundverkehre mit kürzeren Zeitintervallen mal ausgenommen).
Danach ist dieser Anspruch erloschen…egal ob du jetzt gefahren bist oder nicht…

mfg

Mal wider Halbwissen als Ganz verkauft?
Hallo!

Die Personenbeförderung als Bestandteil der „Grundversorgung“
der
Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland unterliegt NICHT
dem BGB!!

Das Verhältnis zwischen Kunde und Verkehrsunternehmen richtet sich natürlich in erster Linie nach den Vorschriften des BGB! Wie sollte es auch anders sein, wenn zwei Zivilrechtssubjekte miteinander ins Geschäfft kommen?

Außer im Verkehr der Deutschen Bahn AG sind alle anderen
Tickets
(Fahrausweise der Verbundverkehre) „Sofort-Tickets“…

Das mag so lange stimmen, bis wir in Dein Modell ein Vierer-Ticket einführen. Dessen Sinn ist sicherlich nicht, an einem Tag vier Fahrten zu nutzen.

Gruß,

Florian.

1 „Gefällt mir“