Stellt euch vor, dass sich Pärchen X und Y auseinander gelebt haben. Daraufhin hat sich X ein kleines Zimmer besorgt, in dem sie ein paar Tage in der Woche verbringt, um Abstand zu gewinnen. Y wohnt weiterhin im Haus seines Vaters, der schon alt ist und jetzt langsam seine Güter vertestamentieren möchte.
Nun möchte Y X zwingen, einen Erbverzicht zu unterschreiben, weil er sonst das Haus nicht erbt. Y droht X sogar mit Scheidung. X ist deswegen ziemlich durch den Wind, weil X während der Ehe chronisch krank geworden ist, nicht mehr arbeiten kann und sich jetzt Sorgen um ihre Krankenversicherung, ihre finanzielle Versorgung und überhaupt um ihre Existenz macht. Einen Gütertrennungsvertrag soll X übrigens auch noch im Nachhinein unterschreiben.
Soll X sich darauf einlassen, um der drohenden Scheidung zu entgehen? Und ist denn das alles überhaupt rechtens?
Wer weiß was?
in Deinem hypothetischen Fall wundere ich mich vor Allem,
wieso Frau X einen Erbverzicht (wem gegenüber denn?) unterschreiben soll, wenn es um den Vater ihres Noch-Ehemannes geht.
Meines Wissens würde der Ehemann alleine direkt als Sohn von seinem Vater erben, der Ehefrau stünde nur ein Erbe zu wenn der Sohn danach auch stirbt (normalen deutschen Ehe-Güterstand Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt).
Wenn die Ehe bei Tod des vererbende Vaters des Ehemannes aber schon rechtskräftig geschieden ist, zählt das Erbe nicht mehr zum Zugewinn, der bei einer Scheidung aufgeteilt werden müsste.
Stellt euch vor, dass sich Pärchen X und Y auseinander gelebt
haben. Daraufhin hat sich X ein kleines Zimmer besorgt, in dem
sie ein paar Tage in der Woche verbringt, um Abstand zu
gewinnen. Y wohnt weiterhin im Haus seines Vaters, der schon
alt ist und jetzt langsam seine Güter vertestamentieren
möchte.
Nun möchte Y X zwingen, einen Erbverzicht zu unterschreiben,
weil er sonst das Haus nicht erbt.
Interessant. Normalerweise müssen bedeutend härtere Gründe für eine komplette Enterbung eines Verwandten (oder Ehepartners) geltend gemacht werden. (Spekulation, da Freiheitsgrad)Der Wunsch des Testamentierers nach Scheidung von X und Y dürfte wohl nicht ausreichend sein. Ausserdem sind nur leibliche Verwandte -neben Ehepartnern- erbberechtigt.
Y droht X sogar mit
Scheidung. X ist deswegen ziemlich durch den Wind, weil X
während der Ehe chronisch krank geworden ist, nicht mehr
arbeiten kann und sich jetzt Sorgen um ihre
Krankenversicherung, ihre finanzielle Versorgung und überhaupt
um ihre Existenz macht. Einen Gütertrennungsvertrag soll X
übrigens auch noch im Nachhinein unterschreiben.
Soll X sich darauf einlassen, um der drohenden Scheidung zu
entgehen? Und ist denn das alles überhaupt rechtens?
Tendenziell eher nein. Vielleicht findet sich hier noch etwas: http://rafranke.blogspot.com/2005/01/ergnzung-zum-er… (ab „BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall“. Vorausgesetzt, Y stirbt kurz nach Erhalt des Erbes…)
Wenn die Ehe bei Tod des vererbende Vaters des Ehemannes aber
schon rechtskräftig geschieden ist, zählt das Erbe nicht mehr
zum Zugewinn, der bei einer Scheidung aufgeteilt werden
müsste.
Das ist nicht ganz richtig: Was von Todes wegen erworben wird, gehört sowieso nicht zum Zugewinn!!!
Weil die Frau normalerweise mit dem Erbe des Schwiegervaters nichts zu tun hat, halte ich also den Erbverzicht ebenso überflüssig wie die Scheidung.
Allerdinge würde mich dieses Vorgehen des „Ehemannes“ aus anderen Gründen zur Scheidung bewegen…
Interessant. Normalerweise müssen bedeutend härtere Gründe für
eine komplette Enterbung eines Verwandten (oder Ehepartners)
geltend gemacht werden.
Nein, man kann enterben, wen man möchte und aus welchem Grund auch immer man möchte. Dann bleibt nur eine Pflichtteilsberechtigung (das ist aber was anderes als ein Erbe!)
(Spekulation, da Freiheitsgrad)Der
Wunsch des Testamentierers nach Scheidung von X und Y dürfte
wohl nicht ausreichend sein.
Es bedarf überhaupt keines Grundes.
Ausserdem sind nur leibliche
Verwandte -neben Ehepartnern- erbberechtigt.
Erbberechtigt ist, wer im Testament eingesetzt wird, nur wenn es keine Verfügung von Todes wegen gibt, greift die gesetzliche Erbfolge.
Das ist alles sehr informativ, aber z.T. auch sehr verwirrend. Trotzdem vielen Dank für diese Einblicke in das Rechtssystem.
Es braucht noch ein paar Erklärungen. Herr Y hat Angst, dass er Frau X den Teil des Hauses auszahlen müsste, falls die Scheidung nach dem Tod des Vaters bzw. Schwiegervaters erfolgt.
Es braucht noch ein paar Erklärungen. Herr Y hat Angst, dass
er Frau X den Teil des Hauses auszahlen müsste, falls die
Scheidung nach dem Tod des Vaters bzw. Schwiegervaters
erfolgt.
Wenn die beiden im „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird immer das ausgeglichen, was während der Ehe erworben worden ist. Bei diesem Ausgleich werden aber Dinge, die ein Ehepartner in der Ehe geschenkt bekommen hat oder geerbt hat, nicht beachtet. Das Haus wird so behandelt, als sei es schon vor der Ehe da gewesen.
Hallo Claudia,
vom Erbe des Schwiegervaters steht einem nichts zu als Schwiegertochter.
Herr Y. sofern er der Sohn! und nicht der Schwiegersohn! ist
braucht keine Angst zu haben, es gehört ihm ganz alleine, wird auch nicht in einem Zugewinnausgleich eingefasst.
Unterhaltsansprüche haben mit dem Haus nichts zu tun, auch ein Vertrag der jetzt abgeschlossen würde (Gütertrennung) wäre jetzt Sittenwidrig und sollte von Frau X nicht unterschrieben werde, das schreit ja geradezu nach Scheidung, also warum wird damit noch gedroht
Liebe Grüße
C.
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Unterhaltsansprüche haben mit dem Haus nichts zu tun, auch ein
Vertrag der jetzt abgeschlossen würde (Gütertrennung) wäre
jetzt Sittenwidrig
Moment: Wenn Du das umgangssprachlich meinst und eigentlich sagen willst, dass das eine Schweinerei wäre oder dergleichen, okay.
Wenn Du das als juristischen Ausdruck meinst muss ich entschieden widersprechen. Die Sittenwidrigket ist ein ziemlicher Hammer, darüber hinaus ein Hammer, den die Gerichte äußerst selten und vorsichtig schwingen.
Sollte in einem derartigen Fall ein Ehevertrag geschlossen und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden oder ähnliches, ist das zwar aus den genannten Gründen vollkommen unnötig, aber sicherlich nicht sittenwidrig.
und ganz besonders dieser Abschnitt:
Bei der Vertragsgestaltung und –abwicklung sollte man die Vertragsfreiheit im Bereich des Güterrechts also nicht als Freibrief ansehen. Sie sollte verantwortungsvoll in der Weise genutzt werden, dass wichtige Rechtspositionen des schwächeren Ehegatten – in der Regel der Frau – gewahrt bleiben oder adäquate Gegenleistungen erbracht werden. Ein ohne Gegenleistungen erfolgter Entzug elementarer Rechte - insbesondere aus dem Unterhalt oder Versorgungsausgleich – kann sittenwidrig sein.
ZITAT der Ursprungsposterin:
Nun möchte Y X zwingen , einen Erbverzicht zu unterschreiben, weil er sonst das Haus nicht erbt. Y droht X sogar mit Scheidung. X ist deswegen ziemlich durch den Wind, weil X während der Ehe chronisch krank geworden ist, nicht mehr arbeiten kann und sich jetzt Sorgen um ihre Krankenversicherung, ihre finanzielle Versorgung und überhaupt um ihre Existenz macht. Einen Gütertrennungsvertrag soll X übrigens auch noch im Nachhinein unterschreiben.
Soll X sich darauf einlassen, um der drohenden Scheidung zu entgehen? Und ist denn das alles überhaupt rechtens?
ZITAT Ende.
Also Florian, wenn ich zu einer Unterschrift genötigt! werde und erpresst!, ist dies nicht Sittenwidrig? Hat eine erzwungene Unterschrift (in diesem Fall die Androhung einer Scheidung) Gültigkeit? Nach meinem Rechtsempfinden nicht.
Bspl. X entführt mir mein Kind, wenn ich Formular Z unterschreibe, bekomme ich es wieder. Hat Formular Z Gültigkeit?
Liebe Grüße
C.
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ich habe mich in die Materie jetzt zwar nicht so sehr eingelesen, dass ich es abschließend beurteilen könnte; aber deine Bedenken gegen eine Sittenwidrigkeit (auf die es hier allerdings natürlich wirklich nicht ankommt), kann ich nicht ganz nachvollziehen. Man könnte auch § 134 BGB i.V.m. § 240 StGB checken…
Bei aller Zurückhaltung, die bei der Annahme von Sittenwidrigkeit geboten ist: Wenn das nicht sittenwidrig ist, was dann…?
Da geht es um Unterhaltsverzicht, nicht um den Güterstand! Natürlich ist es was anderes, ob ich vereinbare, dass die Frau nach 30 Jahren Ehe selbst sehen soll, wie sie zurecht kommt, oder ob ich den Güterstand ändere. Die Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen wurden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.
Also Florian, wenn ich zu einer Unterschrift genötigt! werde
und erpresst!, ist dies nicht Sittenwidrig?
ganz nachvollziehen. Man könnte auch § 134 BGB i.V.m. § 240
StGB checken…
Den könnnte man in der Tat mal „checken“. Ist das In Aussicht Stellen der Scheidung bei einerm Ehepaar, das sich „auseinander gelebt“ hat, das in Aussicht stellen eines empfindlichen übels? Ich weiß nicht genau…aber in der Tat, daran sollte man mal denken.
Gruß,
Florian, der mit „Florian“ unterschreibt, weil er nicht „künftiger Rechtsreferendar“ heißt.