Haftet Kind im Straßenverkehr

Hallo,

mal angenommen, ein neunjähriges kind kauft sich im supermarkt ein brötchen. Danach steigt es auf sein fahrrad, was über licht verfügt aber nicht aktiviert ist. Es ist 8 Uhr morgens. beim losfahren auf dem Parkplatz wird das kind von einer Autofahrerin angefahren. Glücklicherweise passiert nicht viel ausser ein Totalschaden am fahrrad und einen nicht unerheblichen Sachschaden am auto.
Mal angenommen, die Autofahrerin verlangt nun, dass die Kindeseltern den gesamten sachschaden regulieren, weil sie wohl das kind nicht gesehen hat. Wie ist hier die Rechtslagen ???

liebe grüße,

daniela

Hallo!

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
In dem Fall würde ich mich weigern zu zahlen, weiterhin würde ich von der netten Dame verlangen, dass sie das Fahrrad ersetzt, als Halterin bzw. Fahrerin haftet sie nach dem Straßenverkehrsgesetz nämlich sowieso - ob sie etwas dafür kann oder nicht, Schmerzensgeld ist im übrigen natürlich auch noch drin, falls was passiert ist in der Richtung.
Normalerweise wird das Verschulden des Unfallgegners immer angerechnet, so dass man da dann wieder rauskommt, wenn man nicht Schuld ist. Das Kind ist allerdings nicht verschuldensfähig, deswegen kann auch keine Schuld des Kindes nach § 254 BGB beachtet werden, deswegen Haftung nach StVG. Die Ansicht der netten Dame ist also grundfalsch - sie bleibt auf ihrem Schaden sitzen und hat den Schaden des Kindes zu ersetzen.

Gruß,

Florian.

Hi,

das ist vielleicht etwas voreilig. Die Fahrerin will ja nicht vom Kind, sondern von den Eltern den Schaden ersetzt haben. Diese haften hier sehr wohl, so sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Zu dieser Frage gibt die Schilderung natürlich nichts her. Das sollte daher mit einem Anwalt vor Ort geklärt werden.
Gruß
Dea

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Hallo!

das ist vielleicht etwas voreilig. Die Fahrerin will ja nicht
vom Kind, sondern von den Eltern den Schaden ersetzt haben.

Stimmt - aber dass das Kind nicht haftet ist ja wohl auch nicht schlecht zu wissen.
Was eine Verletzung der Aufsichtspflicht angeht, kann ich die auf anhieb nicht erkennen, wenn man ein normal entwickeltes und im großen und ganzen normales neunjähriges Kind mit dem Rad zum Bäcker oder Supermakt schickt und es vorher über die grundlegenden Regeln, zum Beispiel, dass man das Licht einschalten muss, wenn es dunkel ist, aufgeklärt hat. Aber da was Posting in der Tat etwas dünn…
Und selbst wenn man zu einer Haftung der Eltern aus § 823 käme, müsste mann dann natürlich noch an § 254 BGB denken, denn hätte die Dame die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, wäre es wohl auch nicht zu dem Unfall gekommen - ich gehe nicht davon aus, dass das Kind in Kamikaze-Manier das Fahrzeug grammt hat.
Aber auch das sind ja nur Mutmaßungen, weil man zum Unfallgeschehen nicht viel sagen kann. Aber wegen der vielen theoretischen Fragen besteht dieses Forum ja in der Tat sowieso nur aus Mutmaßungen.

Gruß,

Florian.

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Mal angenommen, die Autofahrerin verlangt nun, dass die
Kindeseltern den gesamten sachschaden regulieren, weil sie
wohl das kind nicht gesehen hat. Wie ist hier die Rechtslagen

Ich bin da mit Florian einer Meinung. Die Autofahrerin hat sehr schlechte Karten. Am besten einen Anwalt einschalten und selber Ansprüche stellen (Fahrrad, Kleidung etc.).

Hallo.

Ich rate unbedingt zur Hinzuziehung eines Anwaltes. Die verschiedenen Aspekte (Betriebsgefährdungshaftung [Auto], Aufsichtspflicht [Eltern], Schuldfähigkeit [Kind], Ansprüche [wer gegen wen]) werden hier im Forum kaum geklärt werden können.

Nur eines : Zeugen ermitteln (lassen), wäre mit einiger Sicherheit nicht falsch … evtl. hat jemand etwas gesehen …

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,
zu den Ausführungen von Florian (dem ich übrigens zustimme) noch folgendes.

Es dürfte schwer sein den Eltern eie verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen, ein Kind kannman nicht „24“ std am Tag beaufsichtigen.

Gruß
schnorz

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Aber auch das sind ja nur Mutmaßungen, weil man zum
Unfallgeschehen nicht viel sagen kann.

Du hast aber jedenfalls damit Recht, dass die Autofahrerin nicht den vollen Schaden ersetzt verlangen kann, und zwar schuldunabhängig --> Gefährdungshaftung i.S.v. § 7 StVG wird auch bei § 254 BGB berücksichtigt.

Levay

Hallo!

schuldunabhängig --> Gefährdungshaftung i.S.v. § 7 StVG
wird auch bei § 254 BGB berücksichtigt.

Meinst Du das nicht eher andersherum? Ich meine, § 254 ist eine Zurechnungsnorm, keine Anspruchsgrundlage. Deswegen müsste es richtigerweise heißen, dass § 254 BGB bei der Gefährdungshaftung berücksichtigt wird, nicht umgekehrt. Was übrigens schon aus § 9 StVG folgt.
Für ein Mitverschulden brauchst Du aber in jedem Fall, sagt ja auch der Name schon, ein Verschulden. Und da sehe ich hier keins. Beim Kind nicht, weil es nicht verschuldensfähig ist, bei den Eltern nicht, weil ich nichts für eine Verletzung der Aufsichtspflicht spricht.

Gruß,

Florian.

schuldunabhängig --> Gefährdungshaftung i.S.v. § 7 StVG
wird auch bei § 254 BGB berücksichtigt.

Meinst Du das nicht eher andersherum?

Nein.

Ich meine, § 254 ist
eine Zurechnungsnorm, keine Anspruchsgrundlage.

Das mag ja sein, dass du meinst, das stimmt aber nicht.

Deswegen
müsste es richtigerweise heißen, dass § 254 BGB bei der
Gefährdungshaftung berücksichtigt wird

Das ist wahr, spielt aber doch hier gar keine Rolle.

nicht umgekehrt.

Doch, auch umgekehrt, wieso auch nicht?

Was
übrigens schon aus § 9 StVG folgt.

Nur für den dort beschriebenen Fall.

Für ein Mitverschulden brauchst Du aber in jedem Fall, sagt ja
auch der Name schon, ein Verschulden.

Nein, das ist falsch. (Vgl. z.B. Palandt, § 254 Rn. 3)

Levay

Kleine Korrketur

Ich meine, § 254 ist
eine Zurechnungsnorm, keine Anspruchsgrundlage.

Das mag ja sein, dass du meinst, das stimmt aber nicht.

Sorry, DAS stimmt natürlich! Ich habe statt § 254 hier § 7 gelesen…

Da hast Du Recht…man lernt nicht aus
Hallo!

Für ein Mitverschulden brauchst Du aber in jedem Fall, sagt ja
auch der Name schon, ein Verschulden.

Nein, das ist falsch. (Vgl. z.B. Palandt, § 254 Rn. 3)

Da muss ich Dir tatsächlich Recht geben, dass „Verschulden“ hier wirklich nicht technisch gemeint ist. Gut zu wissen…was einem so alles entgehen kann, unglaublich. Ich hoffe, dass ich das einfach nur vergessen hatte.

Gruß und vielen Dank,

Florian.

Natürlich lernt man nie aus. Mit dem, was ICH alles noch nicht weiß, kann man Bände füllen *g*

Levay

Natürlich lernt man nie aus. Mit dem, was ICH alles noch nicht
weiß, kann man Bände füllen *g*

…und ich würde behaupten: Das hat man sogar schon!

Bei mir natürlich auch nicht anders :wink:
Dea