Onlinevertrag gültig oder nicht

Hallo,

Person A, nur eingeschränkt geschäftsfähig, da unter 18 Jahren, hat dummerweise ohne sich die Vertragsregeln durchzulesen, auf den eigenen Namen, einen Onlinevertrag bei Firma A abgeschlossen. Aus dem Vertrag geht hervor, dass ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gewährleistet wird, der aber überschritten wurde. Nach drei Wochen erhielt Familie A eine Rechnung über 84,- Euro sowie einen 2-Jahresvertrag. Fam. A schrieb Firma A sie möchte aus den oben genannten Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Firma A schrieb sofort zurück und teilte Fam. A mit der Vertrag sei gültig, 1. Mahnung bitte um Überweisung des genannten Betrages auf Konto…

Ein Rechtsgeschäft, das für den Minderjährigen nicht nur vorteilhaft ist, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ist ansonsten unwirksam. Die Erklärung, zurücktreten zu wollen, ist zwar rechtlich nicht korrekt, aber eine Falschbezeichnung schadet ja bekanntlich nicht. Die Eltern drücken mit diesem Ansinnen auch aus, dass sie die Genehmigung des Vertrages verweigern.

Levay

Hi

Da man bei div. Vertragsgeschäften ( insbesondere wenn es um 2 Jahresverträge z.B: bei Handyanbietern geht ) 18 oder älter sein muß , würd ich trotz Widerrufsrecht darauf stimmen, dass der Vertrag nichtig ist.

Erkundige Dich da aber am besten bei einem Rechtsbeistand.

Schau Dir parallel dazu bitte die hier an :

Widerrufs- / Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen:
§ 355-359 BGB

( http://bgb.jura.uni-hamburg.de/start2.htm )

Gruß
Blue

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Die
Eltern drücken mit diesem Ansinnen auch aus, dass sie die
Genehmigung des Vertrages verweigern.

Hallo,

und das sollte dem angeblichen Vertragspartner nochmals AUSDRÜCKLICH mitgeteilt werden, bevor weitere Mahnungen, Mahnkosten etc. generiert werden.

Nur bei „sturstellen“ ist dann Rechtsrat gefragt.

Mfg vom

showbee

Widerrufs- / Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen:
§ 355-359 BGB

Nee, wichtig sind hier die §§ 106 ff. BGB.

Levay

Ja hast Recht. Nur ich denk mal § 106 is denk i mal unpassend da er älter wie 7 ist.

Aber sonst - sehr gut :smile:

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Ja hast Recht. Nur ich denk mal § 106 is denk i mal unpassend
da er älter wie 7 ist.

Eben. § 106 gilt für jemanden, der mind. 7 Jahre alt ist. Passt also bestens.

Levay

Hallo.

Lange Rede, kurzer Sinn: hier ist noch ein Bericht über einen analogen Fall http://raejuk.blogspot.com/2006/01/verbraucherrecht-… -> http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe… (Danke an die Betreiber von jurablogs.com :smile: )

Möge er weitere Inspirationen bieten
mfg M.L.