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§ 1615
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten
oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf
solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit
des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben zu erlangen ist.
§ 1615 l Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern des Kindes
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und
acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie
infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder
die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der
Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus
Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen
der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern
es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes
grob unbilig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist
zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
sind entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt,
soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des
auf die Entbindung folgenden Jahres.
(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach
Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die
Absätze 3 und 4 entsprechend.
Bitte
darfst auch danke sagen
M