Berücksichtigte Personen bei Unterhaltsberechnung

Hallo Ihr Lieben.

Ein Fall, der heutzutage warscheinlich gar nicht so selten ist.
Person A war verheiratet und daraus sind 2 Kinder entstanden.
Person A ist jetzt mit person B eine neue Partnerschaft eingegangen und die beiden haben ein gemeinsames kind bekommen.
Person B brachte auch ein Kind mit in die Partnerschaft.
Nun soll berechnet werden wieviel Unterhalt Person A an die Kinder aus 1. Ehe zu zahlen hat.
welche personen werden in der Unterhaltsberechnung mit einbezogen?
Vielen Dank
Claudia

Hallo Claudia,

KINDESunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des zu Barunterhalt Verpflichteten sowie der Altersstufe des jeweiligen Kindes. Schlagworte: Düsseldorfer Tabelle bzw. Berliner Tabelle. Solange die Kinder minderjährig sind, haben andere Umstände meines Wissens keinen Belang.

Jana

Hallo Jana.

Wird die neue Partnerin (Person B)die ja nicht arbeiten kann aufgrund des gemeinsamen Kindes nicht mit berücksichtigt?
Hat Person A gegenüber Person B nicht auch eine Unterhaltsverpflichtung?
Sie erzieht das gemeinsame Kind welches unter 3 Jahren ist.

Oder heißt das nur mal angenommen, Person A hätte einen Selbstbehalt von 900€, damit müßte die neue Familie auskommen?

Wird die neue Partnerin (Person B)die ja nicht arbeiten kann
aufgrund des gemeinsamen Kindes nicht mit berücksichtigt?
Hat Person A gegenüber Person B nicht auch eine
Unterhaltsverpflichtung?
Sie erzieht das gemeinsame Kind welches unter 3 Jahren ist.

Unterhaltspflichten greifen nur gegenüber Verwandten in gerade Linie, gegenüber Ehegatten und Geschiedenen.

Levay

Das ist doch unlogisch.
Nur mal angenommen. Person A hat nur noch einen Selbstbehalt von 900€, und die neue Partnerin kann aufgrund des kindes nicht arbeiten, zahlt zwar Person A Unterhalt aber die neugebildete Familie muß auf Staatliche Hilfe zurückgreifen, weil mit dem Selbstbehalt keine Familie zu ernähren ist. Habe ich das so richtig verstanden?
Vielen dank für Eure Anregungen und Infos
Claudia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das ist doch unlogisch.

Finde ich nicht.

Nur mal angenommen. Person A hat nur noch einen Selbstbehalt
von 900€, und die neue Partnerin kann aufgrund des kindes
nicht arbeiten, zahlt zwar Person A Unterhalt aber die
neugebildete Familie muß auf Staatliche Hilfe zurückgreifen

Es ist im rechtlichen Sinn keine Familie. Wenn sie heiraten, sieht die Sache wieder anders aus. Was daran „unlogisch“ ist, leuchtet mir nicht ein. Erstens würde sich ja fragen, wie lange oder eng man denn zusammen sein muss, damit Unterhaltspflichten entstehen. Woran soll man das denn bitteschön festmachen? Eben: Das geht nur dadurch, dass ein Rechtsakt (Heirat) die Rechtsfolge Unterhaltspflicht herbeiführt. Zum anderen ist die Ehe doch nun mal dafür da, dass bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden. Man kann Ehe ja altmodisch oder „doof“ finden, aber sie besagt ja eben, dass bestimmte rechtliche Folgen eintreten.

Also: Gegenüber dem gemeinsamen Kind besteht eine Unterhaltspflicht, aber nicht ggü. der Lebenspartnerin, die nicht Gattin ist.

Levay

Hallo Claudia,

Du musst konsequent unterscheiden zwischen Kindesunterhalt und beispielsweise nachehelichen Unterhalt. Diese Dinge sollten nicht in einen Topf geschmissen werden.

Nach Deiner Schilderung müsste also Person A für das gemeinsame Kind an Person B Barunterhalt entrichten, der sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes richtet (s. Düsseldorfer Tabelle).

Hinzu käme die von Dir angesprochene Unterhaltsleistung von Person A an Person B in Höhe des Verdienstausfalles von Person B bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, wenn die beiden Eltern nicht miteinander verheiratet waren. ABER: Hier spielt dann auch eine Rolle der Selbstbehalt von Person A sowie das Haushaltseinkommen von Person B.

Dazu ist anwaltlicher Rat unabdingbar!

Viele Grüße
Jana

Hallo Levay,

Das ist doch unlogisch.

Finde ich nicht.

nur kurz: Fällt Dir zum Stichwort „Betreuungsunterhalt“ denn nichts ein?

Gruß, Karin

nur kurz: Fällt Dir zum Stichwort „Betreuungsunterhalt“ denn
nichts ein?

Aber klar doch: Unterfall nachehelichen Ehegattenunterhalts. Auf die Möglichkeit, dass nach Scheidung Unterhaltsansprüche bestehen, habe ich ja hingewiesen.

Levay

nur kurz: Fällt Dir zum Stichwort „Betreuungsunterhalt“ denn
nichts ein?

Aber klar doch: Unterfall nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Auf die Möglichkeit, dass nach Scheidung Unterhaltsansprüche
bestehen, habe ich ja hingewiesen.

dann hast Du ihn aber nicht ganz: Betrifft auch die nichteheliche Vaterschaft, wenn die Mutter die ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht arbeiten gehen kann.

Gruß, Karin

dann hast Du ihn aber nicht ganz: Betrifft auch die
nichteheliche Vaterschaft, wenn die Mutter die ersten drei
Lebensjahre des Kindes nicht arbeiten gehen kann.

Wird schon stimmen, wenn du das schreibst, aber wo steht das denn? In § 1570 BGB nicht…

Levay

Moin Moin
§1615 I BGB:

http://www.scheidung-online.de/para1601ff.html

grüsse
dragonkidd

???

§ 1615
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

???

!!!

§ 1615
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten
oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf
solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit
des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben zu erlangen ist.

§ 1615 l Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern des Kindes

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und
acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie
infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder
die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der
Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus
Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen
der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern
es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes
grob unbilig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist
zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
sind entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt,
soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des
auf die Entbindung folgenden Jahres.

(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach
Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die
Absätze 3 und 4 entsprechend.

Bitte
darfst auch danke sagen
M

Dieser Sachverhalt lässt mir nur zwei Schlußvolgerungen erscheinen um Finanziell überleben zu können.

  1. Heiraten. Ich für mich persönlich würde aber ungerne aus rein finanziellen Gründen heiraten wollen.

  2. Person B wird alleinverdiener und Person A übernimmt die betreuung des gemeinsamen Kindes.

Beide Lösungen sind für mich aber bestimmt nicht im Sinne des Erfinders.