Warenrückgabe, aber keine Kaufpreiserstattung

Hallo zusammen,

welche Möglichkeiten hätte Person A, wenn sie Anfang Dezember einen DVD - Player bestellt hätte, diesen in der falschen Farbe geliefert bekommen hätte und ihn daraufhin zurückgeschickt hätte.

Der DVD - Player wäre bei der Firma B am 19.12. eingegangen. Am 22.12. hätte Person A eine Email geschrieben, in der er vom Kauf zurücktritt und für die Rücküberweisung eine kalendarische Datumsfrist bis zum 27.12 setzt. Daraufhin habe die Firma B die Kontodaten zur Rücküberweisung verlangt.

Leider sei bis zum heutigen Tag kein Geld eingegangen, telefonisch ist die Firma B nicht zu erreichen und auf Email würde nicht geantwortet.

Da die Frima auf einer anderen Handelsplattform weiter aktiv ist, wäre also anzunehmen, dass sie ihren Geschäftsbetrieb noch weiterführt.

Hallo,

welche Möglichkeiten hätte Person A, wenn sie Anfang Dezember
einen DVD - Player bestellt hätte, diesen in der falschen
Farbe geliefert bekommen hätte und ihn daraufhin
zurückgeschickt hätte.

Der DVD - Player wäre bei der Firma B am 19.12. eingegangen.
Am 22.12. hätte Person A eine Email geschrieben, in der er vom
Kauf zurücktritt und für die Rücküberweisung eine
kalendarische Datumsfrist bis zum 27.12 setzt. Daraufhin habe
die Firma B die Kontodaten zur Rücküberweisung verlangt.

Du meinst damit wohl, dass A ein Widerrufsrecht/Rückgaberecht zusteht, dass er rechtzeitig ausgeübt

Leider sei bis zum heutigen Tag kein Geld eingegangen,
telefonisch ist die Firma B nicht zu erreichen und auf Email
würde nicht geantwortet.

A könnte:

  • auf eine weitere gütliche Einigung hinwirken.
  • ein Mahnbescheid beantragen.
  • Klage erheben.

Gruß

Andreas

Du meinst damit wohl, dass A ein Widerrufsrecht/Rückgaberecht
zusteht, dass er rechtzeitig ausgeübt

Leider sei bis zum heutigen Tag kein Geld eingegangen,
telefonisch ist die Firma B nicht zu erreichen und auf Email
würde nicht geantwortet.

A könnte:

  • auf eine weitere gütliche Einigung hinwirken.
  • ein Mahnbescheid beantragen.
  • Klage erheben.

Gruß

Andreas

Hallo nochmal,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich nehme natürlich an, dass die Person die Frist für das Widerrufsrecht/Rückgaberecht eingehalten hätte.

Den Mahnbescheid oder Klage müßte A (kein Kaufmann) aber wohl am Gerichtsstand der Firma B erwirken bzw. erheben, was sich als fast unmöglich erweisen würde, wenn die Firma B am anderen Ende der Republick läge oder könnte er es in seinem „Heimatamtsgericht“ machen?

Hallo,

Ich nehme natürlich an, dass die Person die Frist für das
Widerrufsrecht/Rückgaberecht eingehalten hätte.

Das nehme ich dann auch mal an, da weitere notwendige Angaben fehlen, um das beurteilen zu können.

Den Mahnbescheid oder Klage müßte A (kein Kaufmann) aber wohl
am Gerichtsstand der Firma B erwirken bzw. erheben, was sich
als fast unmöglich erweisen würde, wenn die Firma B am anderen
Ende der Republick läge oder könnte er es in seinem
„Heimatamtsgericht“ machen?

Der Mahnbescheid MUSS bei dem für den Wohnort dafür zuständigen Gericht erwirkt werden. Achtung es gibt in vielen Bundesländern spezielle Regelungen, welches das zuständige Gericht ist. Es ist also nicht zwingend das örtliche Amtsgericht. Sollte der Mahnbescheid erlassen werden und wird ein beantragter Vollstreckungsbescheid erlassen und legt der Schuldner dagegen Widerspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige Gericht der 1. Instanz abgegeben. Dort muss dann das streitige Verfahren durchgeführt werden!

Welches Gericht für die Klage zuständig ist, ist nicht so einfach zu beantworten. Beim Versandhandeln werden verschiedene Meinungen vertreten. Der BGH sagt aber dabei, dass das zuständige Gericht sich nach dem Sitz des Schuldners richtet (BGH Urteil vom 16.7.2003, VII ZR 302/02).

Gruß
Andreas

Hallo zusammen,

Leider sei bis zum heutigen Tag kein Geld eingegangen,
telefonisch ist die Firma B nicht zu erreichen und auf Email
würde nicht geantwortet.

Da die Frima auf einer anderen Handelsplattform weiter aktiv
ist, wäre also anzunehmen, dass sie ihren Geschäftsbetrieb
noch weiterführt.

Hallo,

sinnvoll ist es zuerst, dem Versandunternehmen schriftlich (per Post) um die Rückzahlung mit Termin (bitte zahlen Sie bis zum xx.xx) zu bitten. Der Brief sollte per Einschreiben (Einwurf reicht) versendet werden.

Wenn diese Frist verstrichen ist (+ein paar Tage) sollte erst der Mahnbescheid beantragt werden. Aber Achtung: Abhängig vom Forderungswert kostet dies schon Gebühren die Du vorgelegt werden müssen (beispielsweise für 100 Euro sind es 18 Euro Gerichtskosten). Des Weitern muss der Mahnbescheid ganz genau ausgefüllt werden. (sinnvoll kann es sein, dies über http://www.judico.de/ zu machen. Kosten: 12,90 Euro)

Gruß
Christian

Hallo Evaluation,

die Antwort von Christian ist goldrichtig.
Dringene Empfehlung: ALLE Schriftstücke, Quittungen, Einlieferungbelege usw. unbedingt aufheben.
Kein Mailverkehr oder telefonate mehr!
Nur noch per Einschreiben kommunizieren.
Die Kosten dafür können als Auslagen auf die Mahnkosten aufgeschlagen werden.

Beim Mahnbescheid sind die Unterlagen noch nicht so wichtig aber später beim Vollstreckungsbescheid muss man dem Amtsgericht alles haarklein beweisen.

Anwälte werden erst bei Streitwerten ab 300 Euro aktiv, vorher lohnt es sich nicht für sie.

MFG
Yonkyu

Nochmals hallo zusammen,

konnte hier die letzten zwei Tage leider nicht online sein.

Vielen Dank an Euch alle aber für die rege Beteiligung.

MFG

Eval