Insolvenzrecht

Wie geht das Insolvenzrecht (Verbraucherinsolvenz) mit vermögenswerten Ansprüchen des Insolvenzschuldners (z. B. Schadensersatz) um, deren Entstehungszeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, die Kenntnis über den tatsächlichem Bestand der Forderung durch den Insolvenzschuldner (und Forderungseigentümer) zu einem Zeitpunkt

a. - vor Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

b. - erst nach Verteilung der Masse und Abschluss des Insolvenzverfahrens (also in der Wohlverhaltensperiode)

erlangt wird.

Nach meinem Verständnis unterliegt das gesamte Vermögen der Insolvenz, also auch alle vermögenswerten Ansprüche. Insofern müßte also eine Offenbarungspflicht bestehen. Im Fall a. wäre der Anspruch also zu offenbaren.

Was ist aber in Fall b., in welchem, der Insolvenzschuldner keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat? Die Schlussverteilung hat bereits stattgefunden. Kann er diesen Anspruch nun eigenständig geltend machen, oder unterliegt er weiterhin der Insolvenzverwaltung? Besteht eine Mitteilungspflicht?

Hallo Fred,

gar nicht so einfach, Deine Frage…

Nach meinem Verständnis unterliegt das gesamte Vermögen der Insolvenz, also auch alle vermögenswerten Ansprüche. Insofern müßte also eine Offenbarungspflicht bestehen. Im Fall a. wäre der Anspruch also zu offenbaren.

Da stimme ich Dir zu.

Was ist aber in Fall b., in welchem, der Insolvenzschuldner keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat? Die Schlussverteilung hat bereits stattgefunden. Kann er diesen Anspruch nun eigenständig geltend machen, oder unterliegt er weiterhin der Insolvenzverwaltung? Besteht eine Mitteilungspflicht?

Ich würde unabhängig davon, ob nun eine Mitteilungspflicht besteht, Mitteilung machen. Sonst kommt es noch als bewusst verschleiertes Vermögen rüber und könnte Ärger mit Versagungsanträgen geben.

Der Treuhänder in der WVP hat nur die Aufgabe, die Abtretungserklärung und einen möglichen Neuerwerb zu überwachen. Als Neuerwerb würde ich das nicht einstufen, wenn der Anspruch bereits vor Insoeröffnung bestand. Einen solchen Aktivprozess kann er m.E. nicht nicht aufnehmen.

Letztlich wirst Du keine definitive Antwort auf die Frage bekommen, außer von den Beteiligten (Gericht+Treuhänder). Das ist gesetzlich nicht geregelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass alles Vermögen bekannt ist. Möglicherweise könnte das Gericht so vorgehen, dass der Treuhänder sich die Forderung mal anschaut und bei gegebener Durchsetzbarkeit und Einbringlichkeit ein Sonderverwalter bestellt wird, der die Klage durchsetzt. Wird das abgelehnt, ist m.E. der Schuldner klagebefugt.

Also mit dem Gericht und dem Treuhänder abklären, wie man hier vorgeht.

Gruß Oskar

vielen Dank! owt