ein Verein (KEIN e.V.) hat eine Satzung in der festgelegt ist aus welchen Personen der Vorstand zu wählen ist. Dieser wird alle zwei Jahre nach Entlastung neu gewählt.
Auch ein Bestandteil der Satzung ist die Regelung der fristgerehcten Einladung zur Vollversammlung der Delegierten.
Wie verhält es sich, wenn diese Einladung zwar fristgerecht per Post versandt wurde, aber die Unterschrift des Vorsitzenden fehlt?
Soll heissen, ist eine per Computer ausgedruckte aber nicht unterschriebene Einladung zur Vollversammlung gültig und ist dieses GHremium dann beschlußfähig oder kann die Veranstaltung abgesagt werden und muß neu eingeladen werden, da das ganze nicht gültig ist?
ein Verein (KEIN e.V.) hat eine Satzung in der festgelegt ist
aus welchen Personen der Vorstand zu wählen ist. Dieser wird
alle zwei Jahre nach Entlastung neu gewählt.
Auch ein Bestandteil der Satzung ist die Regelung der
fristgerehcten Einladung zur Vollversammlung der Delegierten.
Wie verhält es sich, wenn diese Einladung zwar fristgerecht
per Post versandt wurde, aber die Unterschrift des
Vorsitzenden fehlt?
enthält diese Satzung denn die Forderung, dass der oder die Vorsitzende persönlich unterschrieben haben muss?
Soll heissen, ist eine per Computer ausgedruckte aber nicht
unterschriebene Einladung zur Vollversammlung gültig und ist
dieses GHremium dann beschlußfähig oder kann die Veranstaltung
abgesagt werden und muß neu eingeladen werden, da das ganze
nicht gültig ist?
Wir hier vom ADFC München (gut, wir sind ein e.V. aber das dürfte nicht den Unterschied machen) laden dann satzungsgemäß ein, wenn die Einladung mitdestens drei Wochen vor der Versammlung in unserer Mitgliederzeitschrift steht.
Wir haben übrigens fast 3.500 Adressen, da müsste ich arme Vorsitzende mir doch glatt die Finger wundschreiben, wenn eine unterschriebene Einladung gesetzlich vorgeschrieben wäre.
enthält diese Satzung denn die Forderung, dass der oder die
Vorsitzende persönlich unterschrieben haben muss?
Das steht so nicht darin, sondern nur das die Einladung fristgerecht an alle Mitglieder versendet werden muß.
Daher habe ich ja diese Unsicherheit.
Wir hier vom ADFC München (gut, wir sind ein e.V. aber das
dürfte nicht den Unterschied machen) laden dann satzungsgemäß
ein, wenn die Einladung mitdestens drei Wochen vor der
Versammlung in unserer Mitgliederzeitschrift steht.
In diesem Verein gibt es zwar auch eine Zeitschrift, die aber so unregelmäßig kommt das man sich per Satzung darauf geeinigt hat schriftlich per Brief einzuladen.
Wir haben übrigens fast 3.500 Adressen, da müsste ich arme
Vorsitzende mir doch glatt die Finger wundschreiben, wenn eine
unterschriebene Einladung gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Nun das ist kein Problem, man kann ja die Unterschrift einscannen und unter das Schriftstück setzen.
Ich sehe halt theoretisch das Problem das jeder solch einen Brief aufsetzen und verschicken könnte. Und um solch einen „Mißbrauch“ zu verhindern könnte die Unterschrift ja gesetzlich vorgeschrieben sein - das was der Grund meiner Überlegung…
Nun das ist kein Problem, man kann ja die Unterschrift
einscannen und unter das Schriftstück setzen.
Ich sehe halt theoretisch das Problem das jeder solch einen
Brief aufsetzen und verschicken könnte. Und um solch einen
„Mißbrauch“ zu verhindern könnte die Unterschrift ja
gesetzlich vorgeschrieben sein - das was der Grund meiner
Überlegung…
Damit hast Du Deine Frage fast schon selbst beantwortet. Stellt Dir einen Verein mit fünftausend Mitgliedern vor. Wenn das Gesetz eine Unterschrift verlangt, meint es eigentlich immer „eigenhändig“, also eben nicht eingescannt oder kopiert oder ähnliches. Mal ganz davon abgesehen, dass da mit Deiner eingescannten Unterschrift ja auch jeder kommen könnte, das also sicherlich kein Garant für Authentizität ist.
Ich denke nicht, dass die nicht vorhandene Unterschrift irgendein Problem darstellen sollte…
enthält diese Satzung denn die Forderung, dass der oder die
Vorsitzende persönlich unterschrieben haben muss?
Daher habe ich ja diese Unsicherheit.
Zum Eoinscannen hat mein Vorschreiber ja schon was gesagt, aber hierbei habe ich doch noch eine Verständnisfrage:
Ich sehe halt theoretisch das Problem das jeder solch einen
Brief aufsetzen und verschicken könnte. Und um solch einen
„Mißbrauch“ zu verhindern könnte die Unterschrift ja
gesetzlich vorgeschrieben sein - das was der Grund meiner
Überlegung…
Geht euer Vorstand tatsächlich so leger mit euren Adressen um, dass „jeder“ an die Mitglieder des Vereins einen Brief schreiben kann?!?!?!?
Dem würde ich wegen des Datenschutzes aber mal sauber auf die Finger klopfen.
Oder: Mit anderen Worten gesagt: Welcher „jeder“ sollte denn an die Adressen der Mitglieder komen?
"…Herausgabe von Mitgliederlisten/ Mitgliederverzeichnissen an Vereinsmitglieder
Besteht bei Vereinen vom Vereinszweck her eine persönliche Verbundenheit und kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des Vereinszwecks dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig. Bei anderen Vereinen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der Verein oder die meisten Vereinsmitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer Vereinsmitglieder abzuwägen. Für die Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich. Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein, dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Minderheitsantrags zu erreichen…"
es ging doch in der Frage um eine unberechtigte Einladung zur Mitgliederversammlung.
Bei Deinem zitierten Text geht es doch eher um die „berechtigten Interessen“. Wenn jemand ein berechtigtes Interesse hat, eine Mitgliederversammlung z.B. auch gegen den Willens Vorstand einzuberufen, dann ist auch die Unterschrift des/der Vositzenden überflüssig.
Ich halte dies im Kontext zur Ursprungsfrage durchaus für ein Kriterium.
es ging mir eher um Deine Antwort, wo Du mit dem datenschutz argumentierst.
Ich war lange Jahre Schriftführer in einem Angelverein. Bin jetzt umgezogen und deshalb auch nicht mehr Mitglied. Als Schriftführer hätte ich - dank meiner Adressenkenntnis incl. tel.Nr. - jederzeit lange vor der Mitgliederversammlung div. Mitglieder im Sinne der Vorstandsanträge -ich sag es mal provokant- indoktrinieren können. Den „einfachen“ Mitgliedern willst Du aber verweigern, dass sie aufgrund von Mitgliederlisten untereinander , meinungsbildend tätig werden. Das könnten sie ja noch nicht einmal dann, wenn die Einladung mit Tagesordnung bekannt ist.Und diese Privilegierung des Vorstandes soll unter dem Segel des Datenschutzes geschehen?
Zur Frage selbst:
Sauter 14. Aufl.
Rn 157
„Das für die Einberufung zuständige Vereinsorgan oder die hierfür zuständige Einzelperson braucht aber die Mitglieder nicht persönlich einzuberufen. Es ist zulässig, dass die erforderlichen Maßnahmen…von einem Beauftragten ausgeführt werden.“
Dass die Unterschrift entbehrlich ist ergibt sich auch daraus, dass die Satzung für eine ordnungsgemäße Einberufung es genügen lassen kann, wenn diese in der Vereinszeitung veröffentlicht wird.