Rentenbeitragsrückzahlung

Hallo!
Für A als Ruhestandsbeamten ist eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung,nach Meinung von A,
nicht möglich, weil er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB VI (Erfüllung
der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren) nicht erfüllt.
Bei A werden 50 Monate Beitragszeit und 91 Monate
Anrechnungszeit berücksichtigt.
A wurde zum 01.05.87 in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 01.03.1989
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und ist seit 01.06.1997 aufgrund Dienstunfähigkeit wg Schwerbehinderung
(MdE: 100 %) Bezieher einer Beamtenversorgung (Pension).
Kann A die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge von der BfA verlangen, obwohl diese, im Gegensatz zu A, das Recht zur freiwilligen Versicherung bejaht.
Viele Grüße
Hans

Hallo Hans,

wie kommt die Deutsche Rentenversicherung Bund (ex-BfA) darauf, in diesem Fall die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu bejahen?

Nach § 7 Abs. 2 SGB VI können Personen, die versicherungsfrei sind (also Beamte) nur freiwillige Beiträge zahlen, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die allgemeine Wartezeit kann gem. § 51 Abs. 1 SGB VI nur mit Beitragszeiten i. S. d. § 55 SGB VI erfüllt werden. Da lediglich 50 Monate vorhanden sind, ist die allgemeine WZ nicht erfüllt. Die Anrechnungszeiten spielen hierbei keine Rolle.

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist somit möglich.

Vorgehensweise: Antrag bei Deutscher Rentenversicherung Bund stellen (Formulare gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de).

Wenn dieser abgelehnt wird Widerspruch einreichen und ggf. Klage.

Viele Grüße
Florian

Hallo FloM!
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
A hat von der Widerspruchsstelle bei der BfA bereits einen Widerspruchsbescheid erhalten, indem eine Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI abgelehnt wird. Dann schreibt diese Stelle noch lapidar, daß die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllt sind und ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung daher nicht besteht. Vorher wird noch der § 7 Abs. 2 SGB VI bemüht.
Viele Grüß
Hans

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