gestern in der Zeitung gelesen: Dem RA Mahler, der zuweilen Rechtsextremisten vertritt und dieser Strömung selbst anhängt, habe man einen „Reisebeschränkungsbescheid“ zugestellt (er wollte in den Iran reisen, was unseren Behörden offenbar nicht gefällt). Damit ist sein Paß für eine vorbestimmte Zeit als „eingezogen zu betrachten“ (man muß ihm den physikalisch gar nicht abnehmen).
Frage, ich wußte gar nicht, daß das geht: Jemandem in unserem Staat Reisebeschränkungen aufzuerlegen? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert denn das?
Zum zweiten lese ich in der gleiche Meldung: Dieser Bescheid sei der Ehefrau Mahlers zugestellt worden; damit sei er in Kraft. Auch das wußte ich nicht. Darf man einen derart wichtigen Bescheid einfach „irgendjemandem im/aus dem Haushalt zustellen?
Zum zweiten lese ich in der gleiche Meldung: Dieser Bescheid
sei der Ehefrau Mahlers zugestellt worden; damit sei er in
Kraft. Auch das wußte ich nicht. Darf man einen derart
wichtigen Bescheid einfach „irgendjemandem im/aus dem Haushalt
zustellen?
Zumindest ist er bei dieser Adresse gemeldet. Und damit ist davon
auszugehen, dass das Schreiben beim Empfänger ankommt. Vermutlich war es auch ein Anschreiben mit Rückschein.
Frage, ich wußte gar nicht, daß das geht: Jemandem in unserem
Staat Reisebeschränkungen aufzuerlegen? Auf welcher
Rechtsgrundlage basiert denn das?
Zum Beispiel gestützt auf die Polizei bzw. Ordnungsgesetze(was Meldeauflagen angeht) und das Personalausweis- und Passgesetz, was ein Verbot der Ausreise angeht.
Bei Fußball-Hooligans ist es zum Beispiel üblich, dass diese nicht ausreisen dürfen und sich zum Beispiel für die Dauer eines Turniers im Ausland zwei mal täglich bei der Polizei melden müssen. Das mit der Meldeauflage kann man sich im Fall Mahler wohl sparen, bei Hoolgians wird das üblicherweise gemacht, weil zum Beispiel bei der Einreise nach Holland keine Kontrollen stattfinden, so dass die Einziehung des Personalausweises nicht helfen würde.
Artikel 11 GG schützt nicht die Ausreisefreiheit, sondern nur die Freizügigkeit in der Bundesrepublik. Die Aureisefreiheit ist lediglich im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.