Knöllchen aus Holland

Hallo,
mal angenommen ein Deutscher wird in Holland mit atemberaubenden 7 km/h zu schnell in geknipst . Eine Knolle von 30 Euro wird ihm nach Deutschland geschickt. Könnte unserem Freund hier in Deutschland Ungemach blühen bzw. können ihm die 30 Euro hier in Deutschland abgeknöpft werden? Unser Raser hat natürlich keinen Bock niederl. Kleinkrämerei zu unterstützen. Daher sollte er den Betrag bezahlen oder riskiert er später in Holland in Erzwingungshaft zu kommen oder Parkkralle pp. , wenn er mal wieder in NL ist ? Wann wäre dieses schwere Vergehen verjährt ??
Zu blöd , dass unser Freund nur 2 km von Holland wohnt und immmer wieder dort billigen Diesel tanken geht und im Sommer auch schön Surfen in der holl. Nordsee. Also zahlen oder das Knöllchen in die Mülltonne ???

MFG

Gestern in den Nachrichten gehört
Hallo,

Gestern kam in den Nachrichten, daß sich die EU-Verkehrsminister geeinigt haben, die Strafverfolgung europaweit auszudehnen. Zumindest, was Verkehrsdelikte angeht. Ich würde dem deutschen Autofahrer raten, bei seinem nächsten NL-Besuch bei der Politie vorbeizufahren und das Knöllchen dort zu bezahlen. Nicht nur die Bundespolizei macht aus bekannten gründen Grenzkontrollen, sondern die Holländer auch. Gerät er in eine solche Kontrolle und hat nicht genügend Geld dabei, ist er das Auto ertstmal los, bis er die Knolle + eventuell angefallener Strafkosten bezahlt hat. Die Holländer sind in solchen Sachen überhaupt nicht zimperlich.

Gruß
Sticky

Ich würde dem deutschen Autofahrer raten, bei seinem nächsten
NL-Besuch bei der Politie vorbeizufahren und das Knöllchen
dort zu bezahlen.

Das brauch unser dt. Raser gar nicht, denn die Holländer haben eine dt. Bankverbindung eingerichtet.
Vor allen, weiß unser dt. Autofahrer gar nicht wie die Messung zustande kam :frowning:(

Greetings

Zum einen hat Thomas natürlich völlig recht, diese typische holländische, in ganz Europa sonst nirgends zu findende Kleinkrämerei, jemandem, bloss weil er keine Lust hat, sich im Ausland an die dort herrschenden Rechtsnormen zu halten, gleich ein Bussgeld aufzudrücken, in keiner Weise zu unterstützen.

Gestern kam in den Nachrichten, daß sich die
EU-Verkehrsminister geeinigt haben, die Strafverfolgung
europaweit auszudehnen. Zumindest, was Verkehrsdelikte angeht.

Zum anderen kenne ich zwar das holländische Strafrecht nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass Nichtbezahlung eines Bussgeldes dort einen Straftatbestand darstellt.

Ich würde dem deutschen Autofahrer raten, bei seinem nächsten
NL-Besuch bei der Politie vorbeizufahren und das Knöllchen
dort zu bezahlen. Nicht nur die Bundespolizei macht aus
bekannten gründen Grenzkontrollen, sondern die Holländer auch.
Gerät er in eine solche Kontrolle und hat nicht genügend Geld
dabei, ist er das Auto ertstmal los, bis er die Knolle +
eventuell angefallener Strafkosten bezahlt hat. Die Holländer
sind in solchen Sachen überhaupt nicht zimperlich.

Und zum dritten unterstütze ich selbstverständlich deine Argumentation, vielleicht versehen mit dem Hinweis, dass Thomas es diesen Kleingeistern aber richtig heimzahlen sollte. Indem er z. B. ‚blöde Käsköppe‘ auf den Überweisungsbeleg schreibt. Da werden die sich aber mal umgucken!

SCNR
Schorsch

Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland schicken kann.
Im übrigen kommt man in Holland ja glimpflich weg. Ich bin in Frankreich an einem Ortsausgang mit 56 km/h geblitzt worden, nach Abzug der Toleranz war ich mit 51 durch den Ort gerast, macht bei Sofortbezahlung 95 Euro Buße. Da kann man auch den Europäischen Gerichtshof anrufen, Recht bekommst du sicher nicht.
Viel Glück, und nicht in Holland erwischen lassen.
wynmuck

Hallo,
mal angenommen ein Deutscher wird in Holland mit
atemberaubenden 7 km/h zu schnell in geknipst . Eine Knolle
von 30 Euro wird ihm nach Deutschland geschickt. Könnte
unserem Freund hier in Deutschland Ungemach blühen bzw. können
ihm die 30 Euro hier in Deutschland abgeknöpft werden?

Bisher noch nicht…

Unser
Raser hat natürlich keinen Bock niederl. Kleinkrämerei zu
unterstützen. Daher sollte er den Betrag bezahlen oder
riskiert er später in Holland in Erzwingungshaft zu kommen
oder Parkkralle pp. , wenn er mal wieder in NL ist ?

Holländische Polizei ist, genau wie jede andere Polizei in Europa, inklusive der deutschen, sehr unnachgiebig, was nicht bezahlte Tickets angeht. Und das zu Recht, wie ich finde, schlieslich erwarte ich von holländischen LKWs auf deutschen Straßen das selbe.

Zu blöd , dass unser Freund nur 2 km von Holland wohnt und
immmer wieder dort billigen Diesel tanken geht und im Sommer
auch schön Surfen in der holl. Nordsee. Also zahlen oder das
Knöllchen in die Mülltonne ???

Bei 30 Euro lohnt sich das Bezahlen auf jeden Fall, bevor man Scherereien bekommt, wenn man mal wieder dem deutschen Steuerrecht aus dem Weg gehen will und in den Niederlanden tankt.

Ganz ehrlich, die Frage nach 30 Euro hätt ich nicht gestellt. Und auch hier gilt, wer zu schnell fährt, zahlt. Abzüglich der Toleranz ist 7 km/h eindeutig zu schnell.

Gruß

ALex

Hallo!

Vor allen, weiß unser dt. Autofahrer gar nicht wie die Messung
zustande kam :frowning:(

Dann wird er ja wohl so wie in Deutschland auch in Holland den Rechtsweg beschreiten können, wo er dann alle Parteirechte als Beschuldigter hat. Ich meine als Beamter muss dir das doch klar sein, entweder du zahlst das freiwillig oder streitest das halt im dafür vorgesehenen Verfahren aus, was natürlich selbstverständlich dein Recht ist.

Aber auf die Idee zu kommen, dass Strafbehörden im Falle eines konkreten Straftatverdachtes nicht einschreiten sollten, nur weil du persönlich Geschwindigkeitsbegrenzungen für nicht wichtig hältst, halte ich für abstrus - vor allem von einem Beamten, dem das völlig klar sein müsste. (Um unsinnigen formellen Einwendungen gleich vorab entgegen zu treten -> ich meine natürlich Straftatverdacht im materiellen Sinne, mir ist schon klar, dass eine Geschwindigkeitsübertretung idR kein Kriminalstrafdelikt ist).

Übrigens: vielleicht gibt es das sog. Opportunitätsprinzip (oder wie das heißt) in Holland nicht, in Österreich gibt es das z.B. auch nicht, weil es zumindest potentiell Ungleichbehandlungen fördert und Opportunitätsprinzip hin oder her: auch in Deutschland ist es rechtswidrig 7km/h über dem Limit zu fahren - das ist doch bitte völlig klar.

Gruß
Tom

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Hallo!

Da kann man auch den
Europäischen Gerichtshof anrufen, Recht bekommst du sicher
nicht.

…weil der „Anruf“ als unzulässig zurückgewiesen werden wird. Nein, den EuGH kann man nicht anrufen, man kann dort im Normalfall nicht einmal klagen, auch wenn das irgendwelche Medien immer wieder verbreiten.

Gruß
Tom

Hallo wynmuck

Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.

Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vorzeigt. Inkasso vor Ort ist von Nöten, da für die österreichische Exekutive im Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich u.Deutschland für deutsche Staatsbürger noch immer deutsches Recht gilt und daher der Beweis mit Bild des Fahrers als Täter notwendig ist. Da in Österreich der ablaufende Verkehr von hinten geblitzt wird, kommen die deutschen Geschwindigkeitsübertreter in der Regel ungeschoren davon wenn sie nicht vor der Grenze angehalten werden. Bis dorthin gilt für den ausländischen Fahrer österreichisches Recht. In österreich wird dann der Zulassungsbesitzer herangezogen wenn er den Täter nicht preisgeben kann oder will, in D muss der Täter festgestellt werden. Umgekehrt ist es anders aber das sprengt den Rahmen hier.
vG Lois

Im übrigen kommt man in Holland ja glimpflich weg. Ich bin in
Frankreich an einem Ortsausgang mit 56 km/h geblitzt worden,
nach Abzug der Toleranz war ich mit 51 durch den Ort gerast,
macht bei Sofortbezahlung 95 Euro Buße. Da kann man auch den
Europäischen Gerichtshof anrufen, Recht bekommst du sicher
nicht.
Viel Glück, und nicht in Holland erwischen lassen.
wynmuck

Hallo!

Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.

Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann
in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung
beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten
ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit vorzeigt.

Na ja, rein theoretisch kann der Polizist auch alleine schätzen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie sonst auch. Keine Ahnung, warum das immer als österreichische Besonderheit hingestellt wird. Im Verfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen gelten einfach die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie in jedem anderen Verfahren auch. Das heißt natürlich auch, dass es rein praktisch nicht möglich ist, dass jemand auf Grund der Schätzung eines Polizisten wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 5km/h bestraft wird, wie das so oft gerade in Deutschland verzerrt dargestellt wird. Kein Senat des UVS würde einem Polizisten glauben, dass er so genau Geschwindigkeiten schätzen kann. Wenn aber mal einer mit ungefähr 100km/h durch die 30er Zone fährt, dann ist es durchaus nicht abwegig zu sagen, dass man zumindest abschätzen kann, dass das zu schnell war - und nur solche Fälle betrifft das wenn überhaupt in der Praxis. Dass in Österreich Polizisten irgendwo hingestellt würden, die Geschwindigkeiten schätzen, ist ein Märchen.

Der Führerscheinentzug oder die Eintragung ins Vormerksystem ist nur auf Grund einer technischen Messung zulässig. Hier gilt also eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung.

Inkasso vor Ort ist von Nöten,
da für die österreichische Exekutive im Rechtshilfeabkommen
zwischen Österreich u.Deutschland für deutsche Staatsbürger
noch immer deutsches Recht gilt und daher der Beweis mit Bild
des Fahrers als Täter notwendig ist. Da in Österreich der
ablaufende Verkehr von hinten geblitzt wird, kommen die
deutschen Geschwindigkeitsübertreter in der Regel ungeschoren
davon wenn sie nicht vor der Grenze angehalten werden. Bis
dorthin gilt für den ausländischen Fahrer österreichisches
Recht. In österreich wird dann der Zulassungsbesitzer
herangezogen wenn er den Täter nicht preisgeben kann oder
will, in D muss der Täter festgestellt werden. Umgekehrt ist
es anders aber das sprengt den Rahmen hier.

Im Ergebnis ist das richtig, wenn auch die Begründung nicht stimmt. Natürlich hört das österreichische Recht in solchen Fällen nicht an der Grenze auf, sonst hätte das Abkommen ja keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar - eigentlich müsste das in Deutschland auch vollstreckt werden. Deutschland weigert sich mit der (durchaus vertretbaren) Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das Selbstbezichtigungsverbot handle und beruft sich auf den im Vertrag vorgesehen ordre public Vorbehalt.

Gruß
Tom

Hallo Tom

Hallo!

Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.

Das kann er vor allem nicht weil der Täter nicht erkannt wurde und der Täter muss in Deutschland für einen Strafbescheid feststehen. In Österreich reicht die Kenntnis des Zulassungsbesitzers aus.

Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann
in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung
beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten
ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit vorzeigt.

Na ja, rein theoretisch kann der Polizist auch alleine
schätzen.

Er kann, darf aber nicht weil das Schätzen genau geregelt ist. siehe oben

Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wie sonst auch. Keine Ahnung, warum das immer als
österreichische Besonderheit hingestellt wird. Im Verfahren
wegen Geschwindigkeitsübertretungen gelten einfach die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie in jedem anderen
Verfahren auch. Das heißt natürlich auch, dass es rein
praktisch nicht möglich ist, dass jemand auf Grund der
Schätzung eines Polizisten wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung von 5km/h
bestraft wird, wie das so oft gerade in Deutschland verzerrt
dargestellt wird. Kein
Senat des UVS würde einem Polizisten glauben, dass er so genau
Geschwindigkeiten schätzen kann.

Genau deshalb ist die Messung wie oben Beschrieben von 2 Exekutivbeamten durchzuführen gewesen. Die Verfahren wo nur einer geschätzt hat, hat man in der Regel gewonnen. Zudem wird die augenscheinliche Schätzung seit Einführung der Laserpistole (wo auch 2 Beamte im Einsatz sein müssen) nicht mehr angewandt.

Wenn aber mal einer mit
ungefähr 100km/h durch die 30er Zone fährt, dann ist es
durchaus nicht abwegig zu sagen, dass man zumindest abschätzen
kann, dass das zu schnell war - und nur solche Fälle betrifft
das wenn überhaupt in der Praxis. Dass in Österreich
Polizisten irgendwo hingestellt würden, die Geschwindigkeiten
schätzen, ist ein Märchen.

Es ist nicht mehr gängige Praxis.Es war vor allem in der Zeit bis nach 1980 sehr wohl gängige Methode. Mit dem Einsatz der mobilen Radargeräte bei den jeweiligen VAs der LGKs nahm das dann ab (Ein Gendarmerieposten einer Salzburger Randgemeinde nahe dem Grenzübergang Walserberg war damals besonders fleissig)

Der Führerscheinentzug oder die Eintragung ins Vormerksystem
ist nur auf Grund einer technischen Messung zulässig.

Vormerksystem gabs zu dieser Zeit noch nicht

Hier gilt also eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung.

Inkasso vor Ort ist von Nöten,
da für die österreichische Exekutive im Rechtshilfeabkommen
zwischen Österreich u.Deutschland für deutsche Staatsbürger
noch immer deutsches Recht gilt und daher der Beweis mit Bild
des Fahrers als Täter notwendig ist. Da in Österreich der
ablaufende Verkehr von hinten geblitzt wird, kommen die
deutschen Geschwindigkeitsübertreter in der Regel ungeschoren
davon wenn sie nicht vor der Grenze angehalten werden. Bis
dorthin gilt für den ausländischen Fahrer österreichisches
Recht. In österreich wird dann der Zulassungsbesitzer
herangezogen wenn er den Täter nicht preisgeben kann oder
will, in D muss der Täter festgestellt werden. Umgekehrt ist
es anders aber das sprengt den Rahmen hier.

Im Ergebnis ist das richtig, wenn auch die Begründung nicht
stimmt. Natürlich hört das österreichische Recht in solchen
Fällen nicht an der Grenze auf,

na ja eben schon weil Österreich in Deutschland eben nicht exekutieren kann

sonst hätte das Abkommen ja
keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit
übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die
Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar -

Die Nichterteilung ist nur dann strafbar wenn sie einen strafbaren Tatbestand bzw Übertretung in Österreich betrifft. Einer Lenkererhebung die einen nach deutschem Recht strafbaren Tatbestand in Deutschland betrifft muss ein österreichischen Zulassungsbesitzer keine Folge leisten. Hierüber gibt es ein österr. OGH Urteil. Weil das so ist und der Staat Österreich sehr wohl auf Grund des Abkommens der deutschen Behörde über den Zulassungsbesitzer Auskunft erteilt, gehen nunmehr die deutschen Strafämter in Grenzregionen her (zB Viechtach in Bayern)und bitten die örtlichen österr.Polizeiposten direkt um Amtshilfe. Hier wird man dann am örtlichen Posten vorgeladen und wenn das deutsche Foto am Schreibtisch liegt und man ist als Zulassungsbesitzer auch der Fahrer hat man, wenn man erkannt wird Pech gehabt weil man die Auskunft nicht verweigern kann, man wurde ja erkannt. Der Vermerk für die D Anfrage heisst dann „Täter erkannt“ egal was man sagt. Ist man als Zul. Besitzer nicht der Fahrer braucht man diesen auch nicht bekannt zu geben.(OGH Urteil) Wird er, was in kleinen Gemeinden leicht der Fall ist trotzdem erkannt, hat er ebenfalls Pech gehabt und kann sich ebenfalls nicht wehren. Wenn der daraufhin aus Deutschland erhaltene Strafbescheid dann nicht bezahlt wird betreibt die jeweilige Landesregierung per RSa Brief definitiv für den Staat Deutschland auf dessen Bitte hin die Eintreibung. Zeitgleich steht man auf der Liste, bei Verkehrsanhaltungen in D durch Zivilstreife (Handschuhfach auf piep piep in den Zentralen Fahndungscomputer) bar auf der Stelle. Bis zur Einstellung durch die D Behörden betreibt der Staat Österreich dann parallel weiter. Kassel zum Beispiel wirft (noch) die Fälle wo es sich um ein auf eine Firma in Österreich angemeldetes Fahrzeug handelt weg. Ich schreibe hier aus einem reichen Fundus an eigener Erfahrung nach 30 Jahren deutsch österreichischen Grenzverkehr. Für österreichische Behörden ist ein derartiges Vorgehen de facto unmöglich.

eigentlich müsste das in Deutschland auch vollstreckt werden.

Das ist es ja was den Staat Österreich so aufregt(vor allem weil er ja die Kohle verliert)

Deutschland weigert sich mit der (durchaus vertretbaren)
Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das
Selbstbezichtigungsverbot handle und beruft sich auf den im
Vertrag vorgesehen ordre public Vorbehalt.

Eben und spätestens hier endet das österreichische Recht weil das deutsche gilt. Wenn der Täter weg ist ist er weg. Daher die Methode auf der Innkreisautobahn Zeitmessung ab Wels mit Anhaltung in Suben oder zB Laserpistole mit sofortiger Anhaltung und bar auf die Kralle.
vG Lois

Gruß
Tom

Hallo Tom

Hallo!

Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.

Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann
in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung
beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten
ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit vorzeigt.

Na ja, rein theoretisch kann der Polizist auch alleine
schätzen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wie sonst auch. Keine Ahnung, warum das immer als
österreichische Besonderheit hingestellt wird. Im Verfahren
wegen Geschwindigkeitsübertretungen gelten einfach die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie in jedem anderen
Verfahren auch. Das heißt natürlich auch, dass es rein
praktisch nicht möglich ist, dass jemand auf Grund der
Schätzung eines Polizisten wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung von 5km/h bestraft wird, wie das
so oft gerade in Deutschland verzerrt dargestellt wird. Kein
Senat des UVS würde einem Polizisten glauben, dass er so genau
Geschwindigkeiten schätzen kann. Wenn aber mal einer mit
ungefähr 100km/h durch die 30er Zone fährt, dann ist es
durchaus nicht abwegig zu sagen, dass man zumindest abschätzen
kann, dass das zu schnell war - und nur solche Fälle betrifft
das wenn überhaupt in der Praxis. Dass in Österreich
Polizisten irgendwo hingestellt würden, die Geschwindigkeiten
schätzen, ist ein Märchen.

Der Führerscheinentzug oder die Eintragung ins Vormerksystem
ist nur auf Grund einer technischen Messung zulässig. Hier
gilt also eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung.

Inkasso vor Ort ist von Nöten,
da für die österreichische Exekutive im Rechtshilfeabkommen
zwischen Österreich u.Deutschland für deutsche Staatsbürger
noch immer deutsches Recht gilt und daher der Beweis mit Bild
des Fahrers als Täter notwendig ist. Da in Österreich der
ablaufende Verkehr von hinten geblitzt wird, kommen die
deutschen Geschwindigkeitsübertreter in der Regel ungeschoren
davon wenn sie nicht vor der Grenze angehalten werden. Bis
dorthin gilt für den ausländischen Fahrer österreichisches
Recht. In österreich wird dann der Zulassungsbesitzer
herangezogen wenn er den Täter nicht preisgeben kann oder
will, in D muss der Täter festgestellt werden. Umgekehrt ist
es anders aber das sprengt den Rahmen hier.

Im Ergebnis ist das richtig, wenn auch die Begründung nicht
stimmt. Natürlich hört das österreichische Recht in solchen
Fällen nicht an der Grenze auf, sonst hätte das Abkommen ja
keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit
übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die
Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar -
eigentlich müsste das in Deutschland auch vollstreckt werden.
Deutschland weigert sich mit der (durchaus vertretbaren)
Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das
Selbstbezichtigungsverbot handle und beruft sich auf den im

Du meinst in diesem Fall sicherlich das in Deutschland existierende „Verbot zum Zwang auf Selbstbezichtigung“ der in diesem Fall vorliegen würde. Dies beschreibt auch die Erklärung zum AbschnittII Artikel 3.2(Auskunft über Fahrzeuglenker) des BGBL 526/1990 ( Vertrag über die Rechtshilfe zwischen Österreich und Deutschland)sehr genau nach dem die Lenkerauskunft an deutsche Fahrzeughalter zwar von Österreich gestellt werden kann aber die deutsche Behörde diese Rechtshilfe unter Hinweis auf eben dieses Verbot zum Zwang der Selbstbezichtigung ablehnt. Der deutsche Fahrzeughalter hat lt OGH die Lenkerauskunft übrigens im österr.Inland nicht erteilt obwohl sie in Deutschland zugestellt wird. Selbstbezichtigungsverbot wie du geschrieben hast existiert in Österreich und ist glaub ich ein Teil des österr. Grundrechtes. (Irrtum vorbehalten)
vG Lois

Vertrag vorgesehen ordre public Vorbehalt.

Gruß
Tom

Kleinkrämerei in Holland
Moin,
unser Freund wohnt schon seit Jahren an der holl. Grenze, die Holländer sind für ihre Kleinkrämerei bekannt, indem jede kleinste Verkehrsübertretung gnadenlos verfolgt wird .
Allerdings was den Besitz von Drogen und den Besitz von - in Deutschland illegaler - Pornographie betrifft, hier sind die Holländer sehr liberal, einem Junkie mit Drogen in geringer Menge, Kiffen in der Öffenlichtkeit , in Holland kein Problem.

Greetings

Und? off topic
Hi!

Andere Länder, andere Sitten (und Gesetze!)

Es soll Staaten geben, die Dieben die Hand abhacken - hier unvorstellbar, aber dort geltendes Recht!

Wenn man sich der schärferen Strafen bei Verkehrsvergehen in den Niederlanden bewusst ist, ist es für mich noch schwerer, die Aufregung nachzuvollziehen!

LG
Guido

Hallo!

unser Freund wohnt schon seit Jahren an der holl. Grenze, die
Holländer sind für ihre Kleinkrämerei bekannt, indem jede
kleinste Verkehrsübertretung gnadenlos verfolgt wird .
Allerdings was den Besitz von Drogen und den Besitz von - in
Deutschland illegaler - Pornographie betrifft, hier sind
die Holländer sehr liberal, einem Junkie mit Drogen in
geringer Menge, Kiffen in der Öffenlichtkeit , in Holland
kein Problem.

Ja und? Es ist das gute Recht der Holländer das so zu regeln. Es verstößt auch nicht gegen irgendwelche internationalen Konventionen oder gegen die Verfassung und diejenige Person, die das betrifft, muss sich an geltende Gesetze halten, genau wie alle anderen auch, das hat nichts damit zu tun, ob einem ein Gesetz gefällt oder nicht. Tut sie das nicht, dann greift eine Sanktion - das ist der Sinn und Zweck eines Gesetzes - es kann ja nicht so sein, dass man sich nach Belieben aussucht, welches Gesetz man befolgt oder nicht und schon gar nicht kann es so sein, dass der Herr Autofahrer X sich einbildet selbst entscheiden zu dürfen, welche Vorschriften er für wichtig erachtet.

Für mich ist es einfach unbegreiflich, dass sich jemand wundert, wenn ein Rechtsverstoß eine Sanktion nach sich zieht. Wenn dort 50 steht und ich fahre 55, dann ist das zu schnell - wenn ich das nicht kapiere, dann fehlen mir die geistigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Es tut mir leid, wenn ich das so scharf ausdrücke, aber so schwer zu verstehen ist das wirklich nicht.

Gruß
Tom

Hallo!

soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.

Das kann er vor allem nicht weil der Täter nicht erkannt wurde
und der Täter muss in Deutschland für einen Strafbescheid
feststehen. In Österreich reicht die Kenntnis des
Zulassungsbesitzers aus.

Nein, das stimmt nicht, da gäbe es das Problem ja überhaupt nicht. Auch in Österreich kann nur der Täter bestraft werden, niemand anderer. Sonst hätten wir ein massives Problem mit den Menschenrechten.

Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann
in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung
beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten
ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit vorzeigt.

Na ja, rein theoretisch kann der Polizist auch alleine
schätzen.

Er kann, darf aber nicht weil das Schätzen genau geregelt ist.
siehe oben

Wo soll das geregelt sein?

Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wie sonst auch. Keine Ahnung, warum das immer als
österreichische Besonderheit hingestellt wird. Im Verfahren
wegen Geschwindigkeitsübertretungen gelten einfach die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie in jedem anderen
Verfahren auch. Das heißt natürlich auch, dass es rein
praktisch nicht möglich ist, dass jemand auf Grund der
Schätzung eines Polizisten wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung von 5km/h
bestraft wird, wie das so oft gerade in Deutschland verzerrt
dargestellt wird. Kein
Senat des UVS würde einem Polizisten glauben, dass er so genau
Geschwindigkeiten schätzen kann.

Genau deshalb ist die Messung wie oben Beschrieben von 2
Exekutivbeamten durchzuführen gewesen. Die Verfahren wo nur
einer geschätzt hat, hat man in der Regel gewonnen. Zudem wird
die augenscheinliche Schätzung seit Einführung der
Laserpistole (wo auch 2 Beamte im Einsatz sein müssen) nicht
mehr angewandt.

Ja eh, das habe ich ja geschrieben.

Wenn aber mal einer mit
ungefähr 100km/h durch die 30er Zone fährt, dann ist es
durchaus nicht abwegig zu sagen, dass man zumindest abschätzen
kann, dass das zu schnell war - und nur solche Fälle betrifft
das wenn überhaupt in der Praxis. Dass in Österreich
Polizisten irgendwo hingestellt würden, die Geschwindigkeiten
schätzen, ist ein Märchen.
sonst hätte das Abkommen ja
keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit
übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die
Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar -

Die Nichterteilung ist nur dann strafbar wenn sie einen
strafbaren Tatbestand bzw Übertretung in Österreich betrifft.

Einer Lenkererhebung die einen nach deutschem Recht strafbaren
Tatbestand in Deutschland betrifft muss ein österreichischen
Zulassungsbesitzer keine Folge leisten. Hierüber gibt es ein
österr. OGH Urteil.

Es könnte durchaus sein, dass das der VwGH war, der OGH sicher nicht.

Weil das so ist und der Staat Österreich
sehr wohl auf Grund des Abkommens der deutschen Behörde über
den Zulassungsbesitzer Auskunft erteilt, gehen nunmehr die
deutschen Strafämter in Grenzregionen her (zB Viechtach in
Bayern)und bitten die örtlichen österr.Polizeiposten direkt um
Amtshilfe. Hier wird man dann am örtlichen Posten vorgeladen
und wenn das deutsche Foto am Schreibtisch liegt und man ist
als Zulassungsbesitzer auch der Fahrer hat man, wenn man
erkannt wird Pech gehabt weil man die Auskunft nicht
verweigern kann, man wurde ja erkannt.

Deswegen kann man ja trotzdem die Auskunft verweigern.

Gruß
Tom

Hallo!

Im Ergebnis ist das richtig, wenn auch die Begründung nicht
stimmt. Natürlich hört das österreichische Recht in solchen
Fällen nicht an der Grenze auf, sonst hätte das Abkommen ja
keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit
übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die
Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar -
eigentlich müsste das in Deutschland auch vollstreckt werden.
Deutschland weigert sich mit der (durchaus vertretbaren)
Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das
Selbstbezichtigungsverbot handle und beruft sich auf den im

Du meinst in diesem Fall sicherlich das in Deutschland
existierende „Verbot zum Zwang auf Selbstbezichtigung“ der in
diesem Fall vorliegen würde.

Das existiert nicht nur in Deutschland, sondern in allen Rechtsstaaten, fixiert auch in der EMRK. Strittig ist nur, ob die verpflichtende Lenkerauskunft darunter fällt oder nicht.

Selbstbezichtigungsverbot wie du geschrieben
hast existiert in Österreich und ist glaub ich ein Teil des
österr. Grundrechtes. (Irrtum vorbehalten)

So ist es. Auch der VfGH ist dieser Ansicht und hat die Lenkerauskunft bereits zweimal als verfassungswidrig aufgehoben - daher steht die Verpflichtung zur Lenkerauskunft jetzt im Verfassungsrang.

Übrigens ganz aktuell: der EGMR in Straßburg ist der Ansicht, dass die verpflichtende Lenkerauskunft nicht unter das Selbstbezichtigungsverbot fällt.

Gruß
Tom