Hallo Tom
Hallo!
Hallo,
soweit ich weiß, kann die holländische Polizei da schon
durchgreifen, wenn das Auto wieder in Holland auftaucht. An
einer europäischen Verfolgung wird gearbeitet, aber dafür
müssen die Bußen auch vereinheitlicht werden und die
Vorgehensweise der Polizei. Es kann also dann nicht sein, daß
ein österreichischer Polizist im Augenschein behauptet, man
sei zu schnell gefahren und einen Strafbefehl nach Deutschland
schicken kann.
Das kann er vor allem nicht weil der Täter nicht erkannt wurde und der Täter muss in Deutschland für einen Strafbescheid feststehen. In Österreich reicht die Kenntnis des Zulassungsbesitzers aus.
Der österreichische Polizist kann den „Augenschein“ nur dann
in Anwendung bringen wenn er zu zweit die Übertretung
beobachtet und vor der Schätzung durch einen dritten Beamten
ein Referenzfahrzeug dem beobachtenden Beamten die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit vorzeigt.
Na ja, rein theoretisch kann der Polizist auch alleine
schätzen.
Er kann, darf aber nicht weil das Schätzen genau geregelt ist. siehe oben
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wie sonst auch. Keine Ahnung, warum das immer als
österreichische Besonderheit hingestellt wird. Im Verfahren
wegen Geschwindigkeitsübertretungen gelten einfach die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie in jedem anderen
Verfahren auch. Das heißt natürlich auch, dass es rein
praktisch nicht möglich ist, dass jemand auf Grund der
Schätzung eines Polizisten wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung von 5km/h
bestraft wird, wie das so oft gerade in Deutschland verzerrt
dargestellt wird. Kein
Senat des UVS würde einem Polizisten glauben, dass er so genau
Geschwindigkeiten schätzen kann.
Genau deshalb ist die Messung wie oben Beschrieben von 2 Exekutivbeamten durchzuführen gewesen. Die Verfahren wo nur einer geschätzt hat, hat man in der Regel gewonnen. Zudem wird die augenscheinliche Schätzung seit Einführung der Laserpistole (wo auch 2 Beamte im Einsatz sein müssen) nicht mehr angewandt.
Wenn aber mal einer mit
ungefähr 100km/h durch die 30er Zone fährt, dann ist es
durchaus nicht abwegig zu sagen, dass man zumindest abschätzen
kann, dass das zu schnell war - und nur solche Fälle betrifft
das wenn überhaupt in der Praxis. Dass in Österreich
Polizisten irgendwo hingestellt würden, die Geschwindigkeiten
schätzen, ist ein Märchen.
Es ist nicht mehr gängige Praxis.Es war vor allem in der Zeit bis nach 1980 sehr wohl gängige Methode. Mit dem Einsatz der mobilen Radargeräte bei den jeweiligen VAs der LGKs nahm das dann ab (Ein Gendarmerieposten einer Salzburger Randgemeinde nahe dem Grenzübergang Walserberg war damals besonders fleissig)
Der Führerscheinentzug oder die Eintragung ins Vormerksystem
ist nur auf Grund einer technischen Messung zulässig.
Vormerksystem gabs zu dieser Zeit noch nicht
Hier gilt also eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung.
Inkasso vor Ort ist von Nöten,
da für die österreichische Exekutive im Rechtshilfeabkommen
zwischen Österreich u.Deutschland für deutsche Staatsbürger
noch immer deutsches Recht gilt und daher der Beweis mit Bild
des Fahrers als Täter notwendig ist. Da in Österreich der
ablaufende Verkehr von hinten geblitzt wird, kommen die
deutschen Geschwindigkeitsübertreter in der Regel ungeschoren
davon wenn sie nicht vor der Grenze angehalten werden. Bis
dorthin gilt für den ausländischen Fahrer österreichisches
Recht. In österreich wird dann der Zulassungsbesitzer
herangezogen wenn er den Täter nicht preisgeben kann oder
will, in D muss der Täter festgestellt werden. Umgekehrt ist
es anders aber das sprengt den Rahmen hier.
Im Ergebnis ist das richtig, wenn auch die Begründung nicht
stimmt. Natürlich hört das österreichische Recht in solchen
Fällen nicht an der Grenze auf,
na ja eben schon weil Österreich in Deutschland eben nicht exekutieren kann
sonst hätte das Abkommen ja
keinen Sinn (wenn jemand in Österreich die Geschwindigkeit
übertritt, verletzt er ja nicht deutsches Recht). Die
Nichterteilung der Lenkerauskunft ist in Österreich strafbar -
Die Nichterteilung ist nur dann strafbar wenn sie einen strafbaren Tatbestand bzw Übertretung in Österreich betrifft. Einer Lenkererhebung die einen nach deutschem Recht strafbaren Tatbestand in Deutschland betrifft muss ein österreichischen Zulassungsbesitzer keine Folge leisten. Hierüber gibt es ein österr. OGH Urteil. Weil das so ist und der Staat Österreich sehr wohl auf Grund des Abkommens der deutschen Behörde über den Zulassungsbesitzer Auskunft erteilt, gehen nunmehr die deutschen Strafämter in Grenzregionen her (zB Viechtach in Bayern)und bitten die örtlichen österr.Polizeiposten direkt um Amtshilfe. Hier wird man dann am örtlichen Posten vorgeladen und wenn das deutsche Foto am Schreibtisch liegt und man ist als Zulassungsbesitzer auch der Fahrer hat man, wenn man erkannt wird Pech gehabt weil man die Auskunft nicht verweigern kann, man wurde ja erkannt. Der Vermerk für die D Anfrage heisst dann „Täter erkannt“ egal was man sagt. Ist man als Zul. Besitzer nicht der Fahrer braucht man diesen auch nicht bekannt zu geben.(OGH Urteil) Wird er, was in kleinen Gemeinden leicht der Fall ist trotzdem erkannt, hat er ebenfalls Pech gehabt und kann sich ebenfalls nicht wehren. Wenn der daraufhin aus Deutschland erhaltene Strafbescheid dann nicht bezahlt wird betreibt die jeweilige Landesregierung per RSa Brief definitiv für den Staat Deutschland auf dessen Bitte hin die Eintreibung. Zeitgleich steht man auf der Liste, bei Verkehrsanhaltungen in D durch Zivilstreife (Handschuhfach auf piep piep in den Zentralen Fahndungscomputer) bar auf der Stelle. Bis zur Einstellung durch die D Behörden betreibt der Staat Österreich dann parallel weiter. Kassel zum Beispiel wirft (noch) die Fälle wo es sich um ein auf eine Firma in Österreich angemeldetes Fahrzeug handelt weg. Ich schreibe hier aus einem reichen Fundus an eigener Erfahrung nach 30 Jahren deutsch österreichischen Grenzverkehr. Für österreichische Behörden ist ein derartiges Vorgehen de facto unmöglich.
eigentlich müsste das in Deutschland auch vollstreckt werden.
Das ist es ja was den Staat Österreich so aufregt(vor allem weil er ja die Kohle verliert)
Deutschland weigert sich mit der (durchaus vertretbaren)
Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das
Selbstbezichtigungsverbot handle und beruft sich auf den im
Vertrag vorgesehen ordre public Vorbehalt.
Eben und spätestens hier endet das österreichische Recht weil das deutsche gilt. Wenn der Täter weg ist ist er weg. Daher die Methode auf der Innkreisautobahn Zeitmessung ab Wels mit Anhaltung in Suben oder zB Laserpistole mit sofortiger Anhaltung und bar auf die Kralle.
vG Lois
Gruß
Tom