Ebay

Hallo und guten Tag !!

Ich hätte mal eine Frage und bedanke mich im vorraus für eure Antworten.
Herr A(Käufer) hat ein Artikel bei Ebay vom Privatverkäufer ersteigert( DVD Player gebraucht ) leider ist er defekt angekommen.Nun wollte der Verkäufer den Player nicht mehr zurücknehmen.Darauf hat Herr A mit dem Rchtsanwalt gedroht und darauf hat der Verkäufer Bedingungen gestellt. 1. will der Verläufer nur den Auktionspreis zurück Überweisen also ohne die versandkosten, 2. will er zuerst den DVD Player zurück haben wo Herr A wieder Versand Zahlen muß. Ist das alles Rechtens? Herr A hätte den Player gerne als Beweisstück behalten.Wie soll sich Herr A verhalten? danke und gruß Maik

Hallo Maik,

der Verkäufer muss sowohl Versand als auch Rückversand erstatten.

Gruß

Peter

Hallo!

der Verkäufer muss sowohl Versand als auch Rückversand
erstatten.

Also wenn ich auf eine meiner Fragen eine vergleichbare Antwort bekäme, würde ich mich als Laie freuen, wenn ich erkennen könnte, ob das nun geraten, irgendwie erfühlt, gewusst, dem eigenen Gerechtigkeitsempfinden abgerugen oder vielleicht am Ende sogar dem Gesetz entnommen und damit brauchbar ist…vielleicht geht es ja dem Fragesteller hier ebenso? Dann könnte man ja nochmal über eine detailliertere Antwort nachdenken.

Gruß,

Florian.

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Hallo,

zum Thema Sachmängelhaftung:
http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4131

Eigentlich muss er also den Player zurücknehmen, außer er kann beweisen, dass das Ding bei ihm noch funktioniert hat. Recht haben und Recht bekommen sind allerdings wie immer zweierlei.

Wenn er einer Rückabwicklung zustimmt, erfolgt diese Zug um Zug. Dass heißt, der Käufer schickt die Ware zurück, dann überweist der Verkäufer das Geld, und zwar inklusive 2x Porto.

Viel Erfolg,

Myriam

Er hat geschrieben das er normaleweise garnichts zurückzahlen muß als Privatverkäufer und der verkäufer hat Zeugen das das teil noch lief.Außerdem war auch dieser berühmte satz dabei(da dies eine privatauktion ist kann ich darauf keine garantie gewährleistung geben auch eine rücknahme wird ausgeschlossen ) Was soll Herr A nun machen? Gerichtlich gehen wen der Verkäufer die Versandkosten nicht erstattet.Den Player zuerst zurück schicken? gruß und danke Maik

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Eigentlich muss er also den Player zurücknehmen, außer er kann
beweisen, dass das Ding bei ihm noch funktioniert hat.

Im Gegenteil: Die Beweisleist liegt beim Käufer. Ansonsten würde die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf keinen Sinn machen.

Wenn er einer Rückabwicklung zustimmt, erfolgt diese Zug um
Zug. Dass heißt, der Käufer schickt die Ware zurück, dann
überweist der Verkäufer das Geld, und zwar inklusive 2x Porto.

Also, ich suche ja schon lange jemanden, der mir Zug um Zug erklären kann, aber DAS ist doch sicher nicht richtig: Denn Zug um Zug heißt ja, dass man nur in dem Moment leisten muss, in dem auch dere andere leistet.

Levay

Hallo Maik,

schreiben kann er viel, stimmen tuts halt nicht. Auch als Privatverkäufer haftet er dafür, dass er liefert, was er verkauft hat. Er kann nicht einfach ein defektes Gerät liefern. Das hat er ja vor Verkauf gewußt und hätte darauf hinweisen müssen. Etwas anderes ist, wenn der Artikel sehr schnell kaputt geht. Dafür kann er die Haftung ausschließen.

Wenn er ein defektes Gerät liefert, muss er auch alle Kosten dafür tragen. Da du den Defekt sofort festgestellt hast, wird ihm eine „Zeugenaussage“, das Gerät sei funktionsfähig wenig nützen. Je nach Fehler (Beschädigung oder Verschleiß)

Du kannst ja mal schauen, wieviele Verkäufe er hatte. Ein kommerzieller Verkäufer - d.h. er hat eine Gewinnerzielungsabsicht - kann die Garantie sowieso nicht einschränken. Das Finanzamt freut sich über belegte Hinweise. Der Verkäufer freut sich weniger.

Quelle: leider nichts genaues gefunden. Schau mal unter
http://www.rechtsanwalt-eder.de/html/body_verbrauchs…
und bei
http://www.dejure.org
da kannst Du die Paragraphen nachlesen.
Das Porto ist der Schadenersatz. Denn das sind ja Aufwendungen, die Du hattest.

Gruß

Peter

Einspruch :smile:

Wenn er einer Rückabwicklung zustimmt, erfolgt diese Zug um
Zug. Dass heißt, der Käufer schickt die Ware zurück, dann
überweist der Verkäufer das Geld, und zwar inklusive 2x Porto.

Also, ich suche ja schon lange jemanden, der mir Zug um Zug
erklären kann, aber DAS ist doch sicher nicht richtig: Denn
Zug um Zug heißt ja, dass man nur in dem Moment leisten muss,
in dem auch dere andere leistet.

Hallo Levay,

Jetzt entäuschst du mich aber. Sonst schmeißt du doch mit Paragraphen nur so um dich.
Ich hab dies hier über google gefunden:
Im deutschen Recht werden gegenseitige Verträge meist Zug-um-Zug abgewickelt (ergibt sich aus § 320 BGB). Das heißt, erst muss eine Vertragspartei eine Leistung vollbringen (z.B. Zahlung), dann die andere (z.B. Lieferung). Es gibt auch einseitige (verpflichtende) Verträge (z.B. Schenkungsversprechen); dort gilt Zug-um-Zug logischerweise nicht. (gefunden mit suchbegriff: define: zug um zug)

Gruß
Sticky

Abgewiesen
Ich bin doch ein wenig überrascht, dass du, um mich zu widerlegen, einen Paragrafen zitierst, den du offenkundig nicht mal gelesen hast. Denn er sagt ja nun mal genau das aus, was ich geschrieben habe: Jeder kann seine Leistung verweigern, bis er die ihm gebührende Gegenleistung erhalten hat Ausnahme: Jemand ist vorleistungsberechtigt. Und wer, bitte, soll das im Rückabwicklungsverhältnis denn sein?

Du hättest des Weiteren § 322 BGB lesen sollen. Dort steht, dass, wenn geklagt wird und jemand die Einrede des § 320 BGB (den du nicht gelesen hast) erhebt, dies dazu führt, dass der andere zur Leistung Zug um Zug verpflichtet wird.

Und nun kommt das Vollstreckungsrecht ins Spiel: Lies dazu bitte die §§ 756, 765 ZPO. Gibt’s auch bei Google.

Levay

PS. Ich lasse mich GERN widerlegen, aber bitte mit Argumenten und nicht mit zusammenhanglosen und nicht verstandenen (und sogar zweifelhaften) Ausführungen (zweifelhaft, weil Zug um Zug ja gerade NICHT das ist, was in deinem Text steht.)

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vorleistungsberechtigt = vorleistungsverpflichtet
Habe mich da natürlich vertan.

Diverse Hinweise

schreiben kann er viel, stimmen tuts halt nicht.

Doch, im Grundsatz stimmt das sehr wohl. Nur beim Verbrauchsgüterkauf kann die Sachmangelhaftung nicht abbedungen werden, im Umkehrschluss heißt das: zwischen Verbraucher und Verbraucher, zwischen Unternehmer und Unternehmer und im Fall „Verbraucher verkauft an Unternehmer“ geht das.

Auch als
Privatverkäufer haftet er dafür, dass er liefert, was er
verkauft hat.

Bei Defekten - inkl. Falschlieferungen - liegt ein Sachmangel vor, der zunächst einmal unter den Ausschluss der Sachmangelhaftung fällt.

Er kann nicht einfach ein defektes Gerät
liefern. Das hat er ja vor Verkauf gewußt und hätte darauf
hinweisen müssen.

Das ist so in etwa richtig: Der Sachmangelhaftungsausschluss ist gem. § 444 BGB ungültig, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Etwas anderes ist, wenn der Artikel sehr
schnell kaputt geht. Dafür kann er die Haftung ausschließen.

Das ist insofern falsch, als dass er dafür sowieso nicht haftet. Sachmangelhaftung („Gewährleistung“) bedeutet nur, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein muss. Wenn sie danach kaputt geht, liegt deswegen noch kein Sachmangel vor.

Wenn er ein defektes Gerät liefert, muss er auch alle Kosten
dafür tragen. Da du den Defekt sofort festgestellt hast, wird
ihm eine „Zeugenaussage“, das Gerät sei funktionsfähig wenig
nützen. Je nach Fehler (Beschädigung oder Verschleiß)

Wollen wir mal sehen: Zwei Leute vor Gericht, einer mit Zeuge, einer ohne … hm … Das wird aber eine haarige Angelegenheit, zumal die Beweislast in diesem Fall ausgerechnet bei dem liegt, der hier ohne Zeuge ist.

Du kannst ja mal schauen, wieviele Verkäufe er hatte. Ein
kommerzieller Verkäufer - d.h. er hat eine
Gewinnerzielungsabsicht - kann die Garantie sowieso nicht
einschränken.

Nee, braucht er auch nicht, weil NIEMAND Garantie geben muss, auch kein Unternehmer. Richtig ist allerdings dein Hinweis insofern, als er dann die Sachmangelhaftung nicht wirksam ausschließen könnte und er auch die Beweislast trägt. Dann wird die Sache schon wieder interessanter: Dann hätte nämlich der, der die Beweislast trägt, den Zeugen. Ob der das Gericht überzeugen wird, kann hier natürlich nicht abschließend geklärt werden.

Das Finanzamt freut sich über belegte Hinweise.
Der Verkäufer freut sich weniger.

Levay auch nicht. Das ist Denunanziation. Und vielleicht ist es Nötigung, dem Verkäufer damit zu drohen. Legitimer Zweck, legitimes Mittel, aber bei der Zweck-Mittel-Relation habe ich so meine Probleme, denn hier fehlt der innere Zusammenhang zwischen der einen Sache (Steuern) und der anderen (Sachmangelproblem). Übrigens: Anstiftung zur Nötigung ist auch strafbar.

da kannst Du die Paragraphen nachlesen.

Wieso hast du es dann nicht getan?

Das Porto ist der Schadenersatz. Denn das sind ja
Aufwendungen, die Du hattest.

Jo.

Levay

OK OK
Hallo Levay,

Ich gebe zu, daß ich den Paragraphen nicht kenne, sondern nur die Antwort aus google kopiert hab.
Aber, ich stehe zu meinen Fehlern und hab kein Problem damit, zuzugeben, wenn ich Mist baue.
ICH HABE MIST GEBAUT UND ENTSCHULDIGE MICH DAFÜR, SOLLTEST DU DICH DURCH MEINE ANTWORT AUF DEN SCHLIPS GETRETEN GEFÜHLT HABEN
Zurüch zum Thema „Zug um Zug“. Ich gehe davon aus, daß dieser Ausdruck vum Schach kommt, da man dort ja auch Zug um Zug spielt. Außerdem gehe ich davon aus, daß sich der „Zug um Zug“ bei Rückabwicklungen so eingebürgert hat, nachdem es auch einige Ebayer gibt, die immer nur meckern und eigentlich nur Sachen ersteigern, um dann irgendwie einen Preisnachlaß zu erhalten, aber das steht auf einem anderen Blatt.

Gruß und Entschuldigungssternchen
Sticky