Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung

Verkauft man etwas privat, schreibt man im Kaufvertrag meist „unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft“. Entbindet dies einen von der sonst üblichen 3 monatigen Gewährleistungspflicht für Gebrauchtgegenstände oder gibt es die bei Privat sowieso nicht?

bye
Micha

Hi Micha,
Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Bestimmung ist unabdingbar. Mit „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ kann man nur zum Ausdruck bringen, dass keine besonderen darüber hinaus bestehenden Garantien vereinbart worden sind.
Gruß,
Francesco

Die gesetzliche Gewährleistung, die auch für Privatpersonen uneingeschränkt gilt (und im übrigen nicht drei, sondern sechs Monate lang besteht), kann in einem Vertrag, den Privatpersonen ohne Verwendung von AGB über eine gebrauchte Sache schließen, grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erstreckt sich aber nicht auf die Gewährleistung wegen solcher Mängel, die der Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen hat.

Mit freundlichen Grüßen

A. Tillmann

Das ist leider falsch. Selbstverständlich kann man die gesetzliche Gewährleistung individuell ausschliessen. Lediglich ein Ausschluß oder eine Einschränkung durch die AGB ist nicht zulässig. Unter Privatleuten ist dies auch absolut üblich, insbesondere wenn es sich um gebrauchte Güter handelt.

Ich wäre ja bescheuert, wenn ich auf ein TÜV-fälliges Auto, welches ich für DM 250,-- verkaufe, auch noch 6 Monate Gewährleistung geben würde. Soetwas wird „gekauft wie besehen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ verkauft. Und wenn die Karre noch während der Fahrt vom Hof zusammenbricht, hat der Käufer Pech gehabt, er hätte den Vertrag ja nicht abschliessen müssen.

Gruß

Matthias

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Das ist leider falsch. Selbstverständlich kann man die
gesetzliche Gewährleistung individuell ausschliessen.
Lediglich ein Ausschluß oder eine Einschränkung durch die AGB
ist nicht zulässig. Unter Privatleuten ist dies auch absolut
üblich, insbesondere wenn es sich um gebrauchte Güter handelt.

Ich wäre ja bescheuert, wenn ich auf ein TÜV-fälliges Auto,
welches ich für DM 250,-- verkaufe, auch noch 6 Monate
Gewährleistung geben würde. Soetwas wird „gekauft wie besehen
unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ verkauft. Und wenn
die Karre noch während der Fahrt vom Hof zusammenbricht, hat
der Käufer Pech gehabt, er hätte den Vertrag ja nicht
abschliessen müssen.

Wenn der Käufer Dich nach Mängeln fragt und Du einen wissentlich verschweigst, kann er Dir den Wagen zurückgeben. Gesehen bei Barbara Salesch
roland

Hi Matthias,
so geht das nicht. Wenn du einen Gebrauchtwagen kaufst, kannst du vereinbaren „gekauft wie gesehen und probegefahren“. Damit bringst du zum Ausdruck, dass die sichtbaren Mängel bekannt und als hingenommen vereinbart sind. Das betrifft aber nicht die Gewährleistungsansprüche, die du hast, wenn du eine Sache kaufst und etwas anderes bekommst oder die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften hat.
Du solltest dich erst informieren, bevor du anderen vorhälst, was Falsches zu sagen.

Hi Francesco,
„gekauft wie besehen und probegefahren“ entbindet mich nicht von
der Gewähleistungspflicht.„Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ hingegen,kann die Karre wirklich sofort auseinanderbrechen.Kann mir der Käufer keine arglistige Täuschung nachweisen,was in der Praxis fast unmöglich ist,hat er das nachsehen.Nicht umsonst ist der Passus des Ausschlusses der Gewährleistung in jedem vorgedruckten Kaufvertrag drin.
Du vermischst hier einiges.Die zugesicherten Eigenschaften sind
von der Gewährleistung völlig unabhängig.Zugesicherte Eigenschaften wären,bleiben wir mal beim Beispiel KFZ,ein Austauschmotor.Ist dieser de facto nicht drin,kann man den Kaufvertrag anfechten,auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen war.Stellt der Käufer allerdings nach 50km fest,daß das Auto einen Getriebeschaden hat den er bei der Probefahrt nicht feststelen konnte,oder es stellt sich heraus,daß
die Bodengruppe durchgerostet ist,gibt es beim Ausschluß der Gewährleistung keine Chance für den Käufer irgendwelche Ansprüche zu erheben.Also auch an Dich der Rat,erst informieren,
bevor Du hier die Begriffe durcheinander wirfst.
Gruß Sebastian

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Sorry, aber es ist faktisch so, dass man auch die Haftung für versteckte Mängel vertraglich ausschließen kann. Zugesicherte Eigenschaften müssen auf jeden Fall eingehalten werden, diese haben aber nicht mit Mängeln zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.

Ich sehe aber eher Informationsbedarf bei Dir. Empfehlung: BGB.

Find ich schon ein bischen dreist, mir vorzuwerden mich nicht informiert zu haben.

Matthias

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Wenn der Käufer Dich nach Mängeln fragt und Du einen
wissentlich verschweigst, kann er Dir den Wagen zurückgeben.
Gesehen bei Barbara Salesch
roland

Absolut richtig. Aber darum ging es nicht.

Somit hast Du zwar eine schöne Antwort gegeben, sie passt aber leider nicht so richtig zu der Frage.

Matthias

Ich denke schon, das es zur Frage passt. Es ging doch um Gewährleistung, oder nicht? Und Gewährleistung hat auch was damit zu tun, das man bei verschwiegenen Mängel einen Gewährleistungsanspruch hat, ob Privat oder gewerblich.
Du solltest vielleicht in einem Forum Meinungen gelten lassen, die etwas weiter greifen. Davon lebt ein Forum, nicht wahr?

roland

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Absolut richtig. Aber darum ging es nicht.

Somit hast Du zwar eine schöne Antwort gegeben, sie passt aber
leider nicht so richtig zu der Frage.

Matthias

Ich denke schon, das es zur Frage passt. Es ging doch um
Gewährleistung, oder nicht? Und Gewährleistung hat auch was
damit zu tun, das man bei verschwiegenen Mängel einen
Gewährleistungsanspruch hat, ob Privat oder gewerblich.
Du solltest vielleicht in einem Forum Meinungen gelten lassen,
die etwas weiter greifen. Davon lebt ein Forum, nicht wahr?

roland

Klar akzeptiere ich andere Meinungen. Aber die Frage war doch, ob es grundsätzlich möglich ist, die gesetzliche Gewährleistung generell per Vertrag auszuschließen, bzw. ob diese bei Privatpersonen überhaupt gültig ist. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Mangels geht aber doch sehr viel weiter…

Gruß

Matthias

Klar akzeptiere ich andere Meinungen. Aber die Frage war doch,
ob es grundsätzlich möglich ist, die gesetzliche
Gewährleistung generell per Vertrag auszuschließen, bzw. ob
diese bei Privatpersonen überhaupt gültig ist. Das Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige
Verschweigen eines Mangels geht aber doch sehr viel
weiter…

Es kann 20 mal in einem Vertrag stehen, diese Klausel wird bei einem Arglistig verschwiegenem Mangel sowieso ausser Kraft gesetzt, ob möglich oder nicht.Vielleicht geht es doch nicht soviel weiter?

roland

Es kann 20 mal in einem Vertrag stehen, diese Klausel wird bei
einem Arglistig verschwiegenem Mangel sowieso ausser Kraft
gesetzt, ob möglich oder nicht.Vielleicht geht es doch nicht
soviel weiter?

roland

Um die Sache endlich zu Ende zu bringen:

Es ging nicht um wissentlich und/oder arglistig verschwiegene Mängel, sondern die Frage des generellen Ausschlusses der Gewährleistung.

Matthias